Satzung über die Verleihung des goldenen Ehrenrings der Stadt Illertissen

Der Stadtrat der Stadt Illertissen erläßt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (Bay.BS.I S. 461) in der Fassung des Art.66 des Landesstraf‑ und Verordnungsgesetzes vom 17.11.1956 (Bay.BS.I S. 327) folgende


S a t z u n g

über die Verleihung des goldenen Ehrenringes

der Stadt Illertissen.


§ 1


Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende Dienste bzw. verdienstvolles Wirken um die Stadt Illertissen wird der Goldene Ehrenring geschaffen. Er wird an Männer und Frauen verliehen und zwar in Form eines Siegelringes, welcher auf dem Stein das Wappen der Stadt Illertissen trägt. In den Ring wird die Jahreszahl der Verleihung und der Name Stadt Illertissen eingraviert.


§ 2


Die Verleihung des Ringes beschließt und vollzieht jeweils der Stadtrat. Beim Verleihungsakt im Rahmen einer Stadtratssitzung würdigt der 1. Bürgermeister, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vor Überreichung des Ringes die Verdienste des zu Ehrenden in angemessener Form.


§ 3


Der Beliehene erhält zusammen mit dem Ring eine Urkunde, in welcher der Beschluss des Stadtrates, der Dank und die Anerkennung der Stadt kurz dargelegt sind.


§ 4


Mit der Aushändigung wird der Ehrenring Eigentum des Beliehenen; er verbleibt auch nach dessen Ableben im Besitze der Erben des Beliehenen.

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