Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BBS)

Die Stadt Illertissen erläßt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl

S. 65, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1996 (GVBl S. 289) folgende Satzung:

Erster Teil

Bürgerbegehren


§ 1 Antragsrecht


(1) Die Bürger der Stadt Illertissen können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18a Abs. 1 GO).

(2) Antragsberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 5 Satz 1 GO)
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. sich seit mindestens drei Monaten in der Stadt mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehung aufhalten,
3. nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3, Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.


§ 2 Unterschriftenlisten


(1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Listen müssen eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Personen mit Namen und Anschrift benennen, die zur Vertretung der Unterzeichner berechtigt sind. Diese Angaben müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.

(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Begründung und die drei Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.

(4) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.

(5) Soweit Unterschriftenlisten den in Abs. 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind diese ungültig.

§ 3 Eintragungen


(1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu nummerieren.

(2) Eintragungen sind ungültig, wenn

1. die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind

2. die eigenhändige Unterschrift fehlt

3. die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.

Doppel- oder Mehrfacheintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.

(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Stadtverwaltung an.


§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme


(1) Das Bürgerbegehren wird beim Ersten Bürgermeister oder im Fall seiner Verhinderung bei dessen Stellvertreter schriftlich eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluß des Verfahrens nicht zurückgegeben.

(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an.

(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den Vertretern des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Stadtratsbeschluß nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die

Vertreter eine Änderung beantragen oder mit einer von der Stadt vorgeschlagenen

Änderung einverstanden sind.

(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids kann bis zum Tag vor der Abstimmungsbekanntmachung (§ 16) zurückgenommen werden, sofern die Vertreter des Begehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.


§ 5 Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl


(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Stadt unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gem. Art. 18a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

(2) Die Stadt legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller in der Stadt antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an

(= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 18 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GLKrWG entsprechend. Nicht anwendbar ist Art. 11 Abs. 1 Satz 2

und 3, Abs. 2 GLKrWG.

(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Stadt unverzüglich den Vertretern des Bürgerbegehrens mit.

§ 6 Datenschutz


(1) Die Stadtverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach § 5 notwendig ist.

(2) Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.


§ 7 Vorläufige Sperrwirkung (Suspensiveffekt)


(1) Nach Einreichung des Bürgerbegehrens darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung begonnen werden, es sei denn, es haben zum Zeitpunkt des Eingangs rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden (Art. 18a Abs. 8 Satz 2 GO).

(2) Die gleiche Rechtswirkung gilt für einen Zeitraum von zwei Monaten, wenn ein Drittel der für ein Bürgerbegehren geforderten Unterschriften abgegeben worden sind (Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO). Für die Berechnung des Drittels gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Stadtrat oder der nach der Geschäftsordnung zuständige Ausschuss stellt unverzüglich fest, ob die Voraussetzungen des Art. 18a Abs. 8 GO gegeben sind. Die Vertreter des Bürgerbegehrens und betroffene Dritte sind davon zu unterrichten.

(4) Liegen der Stadt mehrere Bürgerbegehren vor, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, tritt eine aufschiebende Wirkung nicht ein. Unerheblich ist, welcher Antrag mehr Unterschriften erhalten hat.

(5) Die Rechtswirkungen des Art. 18a Abs. 8 GO treten nicht ein, wenn das Bürgerbegehren rechtsmißbräuchlich oder offensichtlich unzulässig ist.


§ 8 Entscheidung über die Zulässigkeit


(1) Der Stadtrat entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit steht dem Stadtrat insoweit kein Ermessen zu.

(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne den anderen Teil vollziehbar ist.

(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitglieder, der Bürgermeister und der Stadtbediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO).

(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn

1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Stadt zuzurechnen ist

2 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind

3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist

4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher

Bindungen rechtswidrig ist.

(5) Weist der Stadtrat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erläßt die Stadt einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung den drei Vertretern des Begehrens unverzüglich zuzustellen ist.

(6) Erklärt der Stadtrat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Stadtrates wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekanntgegeben.


§ 9 Ratsbegehren, Stichfrage


(1) Der Stadtrat kann unabhängig von einem Bürgerbegehren mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl der Anwesenden, sondern auf die tatsächliche Zahl der Mitglieder des Stadtrates (= Ist-Stärke) abzüglich befangener und daher nicht stimmberechtigter Mitglieder an.

(2) Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide statt, deren Ergebnisse aber miteinander nicht vereinbar sind, kann der Stadtrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder auch eine Stichfrage für den Fall vorsehen, daß die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Bürgerentscheide mehrheitlich angenommen werden (= Stichentscheid). Es gilt dann derjenige Bürgerentscheid, der bei der Stichfrage mehr Stimmen erzielt. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichfrage kommt es darauf an, welcher Bürgerentscheid mehr Ja-Stimmen erhalten hat. Die Formulierung der Stichfrage obliegt dem Stadtrat. Sie ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen.



Zweiter Teil

Bürgerentscheid


Abschnitt 1

Abstimmungsorgane


§ 10 Abstimmungsleiter


(1) Der Erste Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

(2) Ist der Erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Stadtrat einen der weiteren Bürgermeister oder eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Stadtverwaltung zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der Erste Bürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist.

(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.


§ 11 Abstimmungsausschuß


(1) Der Abstimmungsausschuß stellt für die Stadt verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene, zu Gemeindeämtern wählbare Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sowie die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Stadt zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

(3) Der Abstimmungsausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Ort und Zeit sind vorher bekanntzumachen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.


§ 12 Abstimmungsvorstände


(1) Die Stadt bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand und mindestens einen Briefabstimmungsvorstand.

(2) Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie drei bis sechs Beisitzer und einem Schriftführer. Sie werden von der Stadt aus dem Kreis der zu Gemeindeämtern wählbaren Personen bestellt.

(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein von der Stadt bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

(4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG und § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 2, §§ 9 bis 11, §12 Abs. 2, §§ 13 und 14 GLKrWO entsprechend.


§ 13 Ehrenamt


(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Jede zu Gemeindeämtern wählbare Person ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Stadtrat oder der nach der Geschäftsordnung zuständige Ausschuß. Er kann die unbegründete Ablehnung von Ehrenämtern mit Ordnungsgeld bis zu 500 DM ahnden (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 GO).

(3) Die Stadt gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in Höhe der jeweils für sonstige Wahlen und Abstimmungen geltenden Entschädigungssätze.


Abschnitt 2

Abstimmungsort und Abstimmungszeit


§ 14 Einteilung der Stimmbezirke


(1) Die Stadt teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein.

(2) Für die Bildung der Stimmbezirke gelten Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG, § 17

Abs. 1 und Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

§ 15 Abstimmungstag


(1) Der Stadtrat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates (§ 8 Abs. 1) festzusetzen. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs.1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muß der Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden.

(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von

8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

(3) Der Stadtrat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen

(= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 9a GLKrWG zu beachten.


§ 16 Abstimmungsbekanntmachung


(1) Die Stadt macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.


(2) Die Bekanntmachung enthält

1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en)

2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit

3. einen Hinweis, daß alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem

Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich ist


(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

1. daß im Falle einer unterbliebenen Benachrichtigung bis zum 16. Tag vor der

Abstimmung Beschwerde bei der Stadt erhoben werden kann

2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine

beantragt werden können

3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist

4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist

5. daß das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann

6. daß sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches

strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines

Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat

versucht.


Abschnitt 3

Stimmrecht


§ 17 Stimmberechtigung


Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Staatsangehörige der übrigen Mitgliederstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 18 Ausübung des Stimmrechts


(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.

(2) Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

1. in jedem Stimmbezirk der Stadt, wobei der Abstimmungsschein mitzubringen ist

2. durch Briefabstimmung, wenn ihm eine persönliche Stimmabgabe am Tag des

Bürgerentscheids nicht möglich ist.

(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich

ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.


§ 19 Bürgerverzeichnis; Beschwerde


(1) Die Stadt führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gem. §17 Stimm- berechtigten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§ 5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3 GLKrWO entsprechend. Nicht anwendbar ist Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GLKrWG.

(2) Wer in der Stadt nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muß nachweisen, daß er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 17) ist. Für die Antragstellung gilt § 19 GLKrWO entsprechend.

(3) Die Beschwerde kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt erhoben werden.

(4) Gibt die Stadt der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.

(5) Weist die Stadt den Antrag oder die Beschwerde zurück, erläßt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der den Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

(6) Für die Berichtigung und den Abschluß der Bürgerverzeichnisse gelten

§ 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.


§ 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen


(1) Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er eingetragen ist, oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Bürgerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Stadt auf Antrag einen Abstimmungsschein.

(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten § 26 bis § 32 GLKrWO mit Ausnahme § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 GLKrWO.

§ 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten


(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung ruft die Stadt durch entsprechende schriftliche Benachrichtigung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person zur Teilnahme am Bürgerentscheid auf. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden.

(2) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Stadt dürfen die im Stadtrat mit Beschluß festgelegten und die von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Stadtratsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.


Abschnitt 4

Stimmabgabe


§ 22 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.

(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Stadtrat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 8 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Stadtrat gem. Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 9 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

(4) Beschließt der Stadtrat eine Stichfrage (§ 9 Abs. 2), so wird diese erst im Anschluß an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.


§ 23 Stimmvergabe im Abstimmungsraum


(1) Jede stimmberechtigte Person hat - bei verbundenem Bürgerentscheid für jeden Bürgerentscheid - eine Stimme.

(2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, daß deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 9 Abs. 2), kann die abstimmende Person erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn mehrere angenommen worden sind.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 16, 17 und 19 GLKrWO und der §§ 58 bis 60 GLKrWO gelten mit Ausnahme des § 59 Abs. 4 GLKrWO entsprechend.

(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluß der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 62 bis 70 GLKrWO mit Ausnahme § 63 Abs. 4 Satz 2,

§ 66 Satz 2, § 67 Abs. 2 GLKrWO entsprechend anzuwenden.


§ 24 Besonderheiten der Briefabstimmung


(1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Stadt im verschlossenen Abstimmungsbrief

1. den Abstimmungsschein und

2. den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag

zu übersenden.

Der Abstimmungsbrief muß bei der Stadt spätestens am Tag des Bürgerentscheids

bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.

(2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Person ihres Vertauens zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist.

(3) Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 72 bis 76 GLKrWO mit Ausnahme des § 74 Abs. 1 Satz 3 GLKrWO entsprechend anzuwenden.


Abschnitt 5

Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses


§ 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel


(1) Nach Schluß der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

(3) Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlußbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 83 Abs. 3 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

(4) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 77 Abs. 1 Satz 1 bis 6,

Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

(5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:

1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)

2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind

3. Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben.


§ 26 Behandlung der Stimmzettel


(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.

(2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, daß diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

(3) Über Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.


§ 27 Ungültigkeit der Stimmvergabe


(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.

(2) Stimmvergabe sind durch Beschluß für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel

1. nicht amtlich hergestellt ist

2. durchgestrichen oder durchgerissen ist

3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist

4. ein besonderes Merkmal aufweist

5. Zusätze oder Vorbehalte enthält

6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.

Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.


§ 28 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid


(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten.

(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, daß der Stimmberechtigte bei widersprechenden Bürgerentscheiden jeweils mit „ja" oder „nein" abgestimmt hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.


§ 29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung

des Abstimmungsergebnisses


(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Stimmen festzustellen ist.

(3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Stadt unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im übrigen gilt § 91 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

(4) Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuß öffentlich bekannt.

(5) Der Abstimmungsausschuß stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenen Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis und den Inhalt der getroffenen Entscheidung für alle Gemeindeorgane verbindlich fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „nein" beantwortet. Hat der Stadtrat im Falle mehrerer gleichzeitig durchgeführter, inhaltlich aber miteinander nicht zu vereinbarender Bürgerentscheide keine Stichfrage vorgesehen, ist der Bürgerentscheid angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl

der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Bürgerentscheide gleich, ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt hat.

(7) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.


Abschnitt 6

Schlußbestimmungen


§ 30 Datenverarbeitung


Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 16 GLKrWO entsprechend.



§ 31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung

der Abstimmungsunterlagen


Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 100 Abs. 1 und 2 und § 101 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

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