Vom 19.06.2020
Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehr-gesetz (BayFwG) folgende
Satzung
1 Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Stadt Illertissen erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
- Einsätze,
- Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
- Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Die Stadt Illertissen erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
- Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der
Feuerwehren gehören,
- Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
- Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt und Schlauchwerkstatt.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für den Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
2 Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
3 Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.
4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 26.02.2016 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
Illertissen, 19.06.2020
Stadt Illertissen
Jürgen Eisen
Erster Bürgermeister
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
1 Streckenkosten
Die Streckenkosten sind ein Ersatz für die Aufwendungen, die der Stadt durch das Zurücklegen einer Wegstrecke entstehen.
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
1.1 Löschfahrzeuge
1.1.1 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 5,40 €
1.1.2 Löschgruppenfahrzeug LF 10 9,70 €
1.1.3 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 9,70 €
1.1.4 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 10,80 €
1.1.5 Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 10,80 €
1.2 eine Drehleiter DLK 23/12 17,10 €
1.3 einen Gerätewagen Logistik GW-L2 8,40 €
1.4 ein Mehrzweckfahrzeug MZF 5,10 €
1.5 einen Mannschaftstransportwagen MTW 0,60 €
1.6 einen Einsatzleitwagen KdoW 1,00 €
2 Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für
1.1 Löschfahrzeuge
1.1.1 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 96,00 €
1.1.2 Löschgruppenfahrzeug LF 10 159,00 €
1.1.3 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 159,00 €
1.1.4 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 191,00 €
1.1.5 Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 191,00 €
1.2 eine Drehleiter DLK 23/12 152,00 €
1.3 einen Gerätewagen Logistik GW-L2 168,00 €
1.4 ein Mehrzweckfahrzeug MZF 69,00 €
1.5 einen Mannschaftstransportwagen MTW 11,00 €
1.6 einen Einsatzleitwagen KdoW 13,00 €
3 Pauschale Einsatzabrechnung
Nachfolgend genannte Einsätze werden ohne Berücksichtigung des
eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet
3.1 Entfernen von Insektennestern (Wespennestern) 69,00 €
3.2 Türöffnungen (zzgl. Sachkosten) 80,00 €
3.3 Ausrücken nach Fehlalarm einer privaten
Brandmeldeanlage 400,00 €
4 Gebühren für Wartungsarbeiten
4.1 Leistungen der Schlauchwerkstatt:
4.1.1 Schlauchpflege (Waschen und Trocknen)
je Schlauch 9,00 €
4.1.2 Schlauchpflege (Waschen und Trocknen) mit Druckprüfung je Schlauch 12,00 €
4.1.3 Einbinden von Kupplungen
je Kupplung 7,50 €
4.1.4 Vulkanisieren je Schadensstelle 5,00 €
4.1.5 sonstige nachweisbare Leistungen
je Stunde 20,00 €
Die Gebühren decken die Material- und Personalkosten.
4.2 Für Leistungen der Atemschutzwerkstatt / Pflegestelle werden
folgende Gebühren erhoben:
4.2.1 Niederdruckgeräte
4.2.1.1 Überprüfen der Maske 3,50 €
4.2.1.2 Reinigung der Maske 7,00 €
4.2.1.3 ½ jährliche Geräteprüfung nach
Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 7
je 0,5 Stunden 15,00 €
4.2.1.4 Atemluftflaschenfüllen je Gerät
200/300 bar 3,80 €
4.3 Arbeitszeit je freiwilliger Mitarbeiter
je Stunde 15,00 €
Die benötigten Ersatzteile werden zu den jeweils anfallenden
Kosten weitergegeben.
5 Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeit-raum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wieder-einrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
5.1 Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender
wird folgender Stundensatz berechnet 24,00 €
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuer-
wehrdienstleistender wird für diejenigen Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienst-
ausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeits-entgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.
5.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde
Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienst-
leistenden (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,10 €
Abweichend von Nr. 5 Satz 2 wird für die Anfahrt und die
Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.