Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen

Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

 

Vom 21.05.2021

 

 

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683) erlässt die Stadt Illertissen folgende

 

V e r o r d n u n g:

 

 

Allgemeine Vorschriften

 

Inhalt der Verordnung

 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungs-pflichten auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Illertissen.

 

 

Begriffsbestimmungen

 

  1. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stütz-mauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

 

  1. Gehbahnen sind

 

  1. a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

 

  1. b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen

 

in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

 

  1. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

 

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

 

Verbote

 

  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

 

  1. Insbesondere ist es verboten,

 

  1. a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tierfutter auszubringen;

 

  1. b) Gehwege einschließlich Straßenbegleitgrün durch Tiere verunreinigen zu

lassen;

 

  1. c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

 

  1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

 

  1. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

 

  1. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen;

 

  1. auf öffentlichen Flächen die Notdurft zu verrichten;

 

  1. e) auf den Gehweg zu spucken.

 

  1. Das Abfallrecht bleibt unberührt.

 

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

 

Reinigungspflicht

 

  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur

Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen

Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

 

  1. Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

 

  1. Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

 

  1. Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke

einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

 

  1. Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtig-ten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

 

 

  • 5

Reinigungsarbeiten

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßen-reinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reini-gungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)

 

  1. a) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal in der Woche zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoff-containern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.

 

Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub

- insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal in der Woche durchzuführen.

 

  1. b) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

 

  1. c) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

 

Reinigungsfläche

 

  1. Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemein-samen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und

 

  1. a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses der Fläche außerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist).

 

 

  1. b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist).

 

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils

durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien

bestimmt werden.

 

  1. Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßen-kreuzung liegenden Flächen.

 

 

  • 7

Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

 

  1. Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

 

  1. Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang

oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorder-liegergrundstück angrenzt.

 

 

Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

 

  1. Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

 

  1. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.

 

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

9Sicherungspflicht

 

  1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die

Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr

Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen

Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

 

  1. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht

besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis

aufgeführt sind.

 

 

10 Sicherungsarbeiten

 

  1. Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und

an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei

Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand,

Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu

beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen)

ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr

so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,

Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

 

  1. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

 

11 Sicherungsfläche

 

  1. Sicherungsfläche ist die vor dem Vordergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2, ausgenommen Radwege und gemeinsame Geh- und Radwege sowie selbstständige Gehwege und selbstständige gemeinsame Geh- und Radwege.

 

  1. § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

 

Schlussbestimmungen

 

12 Befreiung und abweichende Regelungen

 

  1. Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Stadt, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

 

  1. In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen

Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt auch zu treffen in den Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

 

13 Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße/öffentliche Fläche verunreinigt oder

verunreinigen lässt,

 

  1. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

 

  1. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

 

 

14 Inkrafttreten

 

  1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

  1. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 30.11.2012 außer Kraft.

 

 

Illertissen, 21.05.2021

Stadt Illertissen

 

Jürgen Eisen

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zur Straßenreinigungsverordnung

 

 

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6)

 

 

Straßenreinigungsverzeichnis

 

- Gruppe A (Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen):

 

NU 9, NU 15, Staatsstraße 2031

 

 

- Gruppe B (Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite):

 

Alle Ortsstraßen

drucken nach oben