Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Satzung vom 27.11.2020, geändert mit Satzung vom 26.02.2021

Rechtsstand: 01.01.2021

 

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Illertissen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

 

§ 1

Beitragserhebung

 

Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

 

§ 2

Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird erhoben für

 

1.  bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

     oder

2.  tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

 

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

§ 4

Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

 


§ 5

Beitragsmaßstab

 

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

 

-    bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche,      mindestens jedoch 2000 m²,

-    bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.

 

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.

 

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

-          im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

-          im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

-          im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen  neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

 


§ 6

Beitragssatz

 

(1)  Der Beitrag beträgt

 

       a) pro qm Grundstücksfläche                                                   0,92 €

       b) pro qm Geschossfläche                                                        5,37 €             

 

§ 7

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 7 a

Beitragsablösung

 

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

 

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,  Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

 

(2) Für die Herstellung, Anschaffung oder Erneuerung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS sind pauschale Einheitssätze zu erstatten. Diese sind

a) bis zu einer Leitungslänge von 5 m

  • bei Verlegung im bauseits erstellten Rohrleitungsgraben 350,00 €
  • ohne gesonderte Oberflächenwiederherstellung 825,00 €
  • mit Oberflächenwiederherstellung bei unbefestigter Oberflächen 900,00 €
  • mit Oberflächenwiederherstellung bei befestigter Oberflächen 1.175,00 €

b) über einer Leitungslänge von 5 m hinaus je laufender Meter

  • bei Verlegung im bauseits erstellten Rohrleitungsgraben 27,50 €
  • ohne gesonderte Oberflächenwiederherstellung 91,50 €
  • mit Oberflächenwiederherstellung bei unbefestigter Oberflächen 106,50 €
  • mit Oberflächenwiederherstellung bei befestigter Oberflächen 161,50 €

 

c) für die Erstellung einer Gebäudeeinführung      395,00 €

 

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig.

 

(4) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9

Gebührenerhebung

 

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a ) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

 

 


§ 9a

Grundgebühr

 

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss jedes einzelnen Wasserzählers berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen

zu können.

 

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit

 

Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss(Q3)  
bis 2,5 m³/h bis 4 m³/h 15,00 €/Jahr
bis 6 m³/h bis 10 m³/h 22,00 €/Jahr
bis 10 m³/h bis 16 m³/h 51,00 €/Jahr
bis 15 m³/h bis 25 m³/h 294,00 €/Jahr
über 15 m³/h über 25 m³/h 440,00 €/Jahr


 

§ 10

Verbrauchsgebühr

 

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,18  € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der Stadt zu schätzen, wenn

1.     ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,

2.     der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

3.     sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,30 € Kubikmeter entnommenen Wassers. Wird kein Bauwasserzähler oder kein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, wird die Gebühr anhand des umbauten Raumes des Bauobjektes ermittelt. Pro Kubikmeter umbauter Raum wird eine Pauschale von 0,15 € erhoben.

 

§ 11

Entstehen der Gebührenschuld

 

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

 

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Kalendervierteljahres in Höhe eines Viertels der Jahresgrundgebührenschuld.

 

 

§ 12

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

 

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.

 

§ 13

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

 

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

§ 14

Mehrwertsteuer

 

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

 

 

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