Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Illertissen

Vom 27.11.2020

 

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Illertissenfolgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung:

 

 

§ 1

Beitragserhebung

 

Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

 

 

§ 2

Beitragstatbestand

 

(1) Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

 

1. für sie nach § 4 EWS, bzw. § 4 FES ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

 

2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

(2) Beitragstatbestände, die von früheren Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, so weit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach den früheren Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach dieser Satzung.

 

 

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.


(3) Wird ein zunächst nicht an das Kanalnetz anschließbares Grundstück (nicht anschließbares Grundstück) später doch noch an das Kanalnetz angeschlossen oder kann es, nachdem es zunächst nicht angeschlossen werden konnte, später doch noch angeschlossen werden, entsteht mit diesem späteren Zeitpunkt die Beitragsschuld für dieses Grundstück nach den für an das Kanalnetz anschließbare Grundstücke (anschließbare Grundstücke) geltenden Regelungen. Bereits bezahlte Beiträge nach den für nichtanschließbare Grundstücke geltenden Regelungen werden mit dem Betrag angerechnet, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld bei gleicher Geschossfläche für ein nicht anschließbares Grundstück ergeben würde.

 

 

§ 4

Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

 

§ 5

Beitragsmaßstab

 

(1) Der Beitrag wird

a)    bei anschließbaren Grundstücken i. S. v. § 3 Abs. 3 nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude

 

b)    bei nicht anschließbaren Grundstücken i. S. v. § 3 Abs. 3 nach der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude  

 

berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.

 

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.

 

Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

-          im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

-          im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

-          im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen  neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.

 

Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

 

§ 6

Beitragssatz

 

(1)  Der Beitrag beträgt

 

       a)    für anschließbare Grundstücke i. S. v. § 3 Abs. 3
              aa) pro m² Grundstücksfläche                                                   2,60 €

              bb) pro m² Geschossfläche                                                       9,50 €                         

       b)    für nicht anschließbare Grundstücke i. S. v.

              § 3 Abs. 3 pro m² Geschossfläche                                           1,00 €

 

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 

 

§ 7

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

 

§ 7 a

Beitragsablösung

 

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

 

§ 8

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

 

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

 

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig.

 

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablö- sungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

 

§ 9

Gebührenerhebung

 

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung von anschließbaren Grundstücken im Sinne von § 3 Abs. 3 Einleitungsgebühren, von nicht anschließbaren Grundstücken im Sinne von § 3 Abs. 3 Beseitigungsgebühren.

 

 

§ 10

Einleitungsgebühr

 

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt  bei Einleitung von

 

a) Schmutz- und Regenwasser                                                     2,89 €/m³

b) Schmutzwasser                                                                      2,57 €/m³

 

(2) Als Abwassermenge gelten bei Einleitung von Schmutzwasser die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen, bei Einleitung von Schmutz- und Regenwasser nur die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.


Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn

1.     ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.     der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.     sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Abrechnungsjahres mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

 

(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen

a)    Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,sofern der Nachweis nicht durch geeichte und verplombte Wasserzähler geführt wird.

b)    das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

c)    das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

 

(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

 

 

§ 10a

Gebührenabschläge

 

Wird vor Einleitung der Abwässer i.S.d. § 10 Abs. 1 Ziff 2 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 1,35 €/m³.

 

Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

 


§ 10 b

Beseitigungsgebühr

 

(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.

 

(2) Die Gebühr beträgt 118,50 € pro angefangenem Kubikmeter Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Kläranlage. Je Entleerung wird eine Anfahrts- und Rüstpauschale in Höhe von 74,50 € erhoben.

 

 

§ 11

Gebührenzuschläge

 

(1) Für Abwässer, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.

 

 

§ 12

Entstehen der Gebührenschuld

 

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumguts.

 

 

§ 13

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

 

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.

 

 

§ 14

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

 

(1) Die Einleitung wird jährlich, die Beseitigung von Fäkalschlamm nach jeder Abfuhr abgerechnet. Die Einleitungs-, bzw. Beseitigungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 


(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

 

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

§ 16

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.12.2017, zuletzt geändert mit Satzung vom 26.10.2018 außer Kraft.

 

 

 

Illertissen, 27.11.2020

Stadt Illertissen

 

 

Jürgen Eisen

Erster Bürgermeister

 

 

 

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