Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Illertissen

(Marktgebührensatzung)

 

Vom 27.02.2019

 

 

Die Stadt Illertissen erlässt auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) folgende Satzung:

 

 

§ 1 Gebührenpflicht

 

Die Stadt unterhält als öffentliche Einrichtungen

 

       1. Wochenmärkte

       2. Jahrmärkte

       3. Regio-/Ökomarkt

       4. Kraut- und Rübenmarkt

       5. Weihnachtsmarkt

 

Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

 

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen der Märkte benutzt, sei es aufgrund der Zuteilung oder durch tatsächliche Inanspruchnahme eines Standplatzes. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3 Gebührenmaßstab

 

Die Gebühren berechnen sich bei allen Märkten im Sinne von § 1 grundsätzlich nach der jeweiligen Frontlänge der einzelnen Standplätze, soweit nicht im Einzelfall ein Pauschal-satz oder bei den Fahrgeschäften des Vergnügungsparks der Durchmesser festgelegt ist.

 

 

§ 4 Gebührensatz beim Wochenmarkt

 

(1) Die Standplatzgebühr beträgt für jeden Markttag pro lfd. Meter Frontlänge               2,50 €.

 
(2) Die Mindestgebühr beträgt bei Einmalbelegung                                                       5,00 €.
 

(3) Die Kosten für die Bereitstellung der Stromanschlüsse und die Möglichkeit der Benutzung ist in der Standplatzgebühr enthalten. 

 

§ 5 Gebührensätze beim Jahrmarkt

 

(1) Die Standplatzgebühr beträgt für jeden Markt:

 

       1.      bei den Verkaufsständen und -plätzen (ausgenommen beim Vergnügungspark)

                 1.1    für stadteigene Stände, pro Stand                                                    34,00 €

                 1.2    bei Standplätzen für jeden angefangenen lfd. Meter                             5,00 €

                 1.3    bei Imbissständen für jeden angefangenen lfd. Meter                         12,00 €

 

       2.      beim Vergnügungspark

                 2.1    große Fahrgeschäfte (Autoskooter, Musikexpress usw.)

                          pro lfd. Meter Frontlänge bzw. Durchmesser                                      12,00 €

 

                 2.2    Kinderrundfahrgeschäfte (Karussell, Babyflug usw.)

                          pro lfd. Meter Durchmesser                                                              10,00 €

 

                 2.3    Schiffschaukel, Mini-Mobil, Reitbahn usw.

                          pro lfd. Meter Frontlänge, bzw. Durchmesser                                      6,00 €

 

                 2.4    Verlosung pro lfd. Meter Frontlänge                                                    8,00 €

 

                 2.5    Spielbuden (Büchsenwerfen, Schießbude usw.)

                          pro lfd. Meter Frontlänge                                                                   4,00 €

 

(2) Die Mindestgebühr beträgt

       1.       pro Standplatz (ausgenommen Vergnügungspark)                                       15,00 €

       2.      pro Spielbude                                                                                            15,00 €

 

(3) Die Kosten für die Bereitstellung der Stromanschlüsse und die Möglichkeit der Benutzung ist in der Standplatzgebühr enthalten. Beim Vergnügungspark werden die Stromkosten gesondert erhoben.

 
(4) Standplätze mit weit überwiegendem Flohmarktsortiment (gebrauchte Gegenstände) sind von dieser Gebührenregelung ausgenommen. Für sie gelten gesonderte Regelungen außerhalb dieser Satzung.

 

 

§ 6 Gebührensätze beim Regio-/Ökomarkt

 

(1) Die Standplatzgebühr beträgt bei Verkaufsständen und -plätzen mit Verfolgung der Einnahmenerzielung:

       1.       stadteigene Stände, pro Stand                                                                   40,00 €

       2.       stadteigene Hütten                                                                                    80,00 €

       3.       bei Standplätzen für jeden angefangenen lfd. Meter                                       6,00 €

 

(2) Eine Standplatzgebühr wird nicht erhoben für:

       1.      Aussteller ohne Verfolgung der Einnahmenerzielung

       2.      Vereine und Aussteller, die einen ausschließlich gemeinnützigen Zweck                           verfolgen

 

 

 

§ 7 Gebührensätze beim Kraut- und Rübenmarkt

 

Die Standplatzgebühr beträgt bei den Verkaufsständen und –plätzen:

       1.      stadteigene Stände, pro Stand                                                                      40,00 €

       2.      stadteigene Hütten                                                                                      80,00 €

       3.      bei Standplätzen für jeden angefangenen lfd. Meter                                          6,00 €

 

 

§ 8 Gebührensätze beim Weihnachtsmarkt

 

(1) Die Standplatzgebühr beträgt für jedes Wochenende

 

       1.      bei weihnachtlichen Warensortiment:

                 1.1    stadteigene Hütten                                                                             85,00 €

                 1.2    stadteigene Stände                                                                            40,00 €

                 1.3    bei eigenen Hütten und Ständen pro lfd. Meter                                     10,00 €

                 1.4    Zuschlag für den Verkauf von alkoholischen Getränken                         25,00 €

                 1.5    Mindestgebühr pro Wochenende (Standgebühr, Nebenkosten)               30,00 €

 

       2.      bei Imbissbetriebe:

                 2.1    stadteigene Hütten                                                                            140,00 €

                 2.2    stadteigene Stände                                                                              51,00 €

                 2.3    Standplatzgebühr bei eigenen Hütten pro lfd. Meter                                20,00 €

                 2.4    Mindestgebühr pro Wochenende (Standgebühr, Nebenkosten)                 50,00 €

 
(2) Zusätzlich zu den Standplatzgebühren wird eine Nebenkostenpauschale (Strom, Abschlussreinigung, Gerätschaften usw.) wie folgt erhoben:

       1.      beim weihnachtlichen Warensortiment                                                             25,00 €

       2.      bei Imbiss betriebe                                                                                        45,00 €

 
(3) Bei Teilnahme an beiden Wochenenden wird für die jeweils unter Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.3 genannten Gebühren ein Nachlass von 20 % gewährt.

 

 

§ 9 Entstehen und Fälligkeit

 
(1) Die Gebühren entstehen mit der Zuteilung eines Standplatzes. Wird ein Platz ohne vorherige Zuteilung benutzt, entstehen sie mit der Benutzung.

 
(2) Die Gebühren werden mit ihrem Entstehen fällig und sind unaufgefordert auf eines der Konten der Stadt zu überweisen.

 
(3) Belege über die Zahlung der Gebühren sind den Aufsichtspersonen der Stadt auf Verlangen vorzuweisen.

 

 

§ 10 Gebührenrückerstattung

 

Werden die Einrichtungen der Märkte trotz Zuteilung nicht oder nur teilweise benutzt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung bzw. Gebührenerlass.

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung vom 25.03.2010 außer Kraft.

 

 

Stadt Illertissen

Illertissen, 27.02.2019

 

 

Jürgen Eisen

Erster Bürgermeister

 

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