(Marktgebührensatzung)
Vom 27.02.2019
Die Stadt Illertissen erlässt auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Stadt unterhält als öffentliche Einrichtungen
1. Wochenmärkte
2. Jahrmärkte
3. Regio-/Ökomarkt
4. Kraut- und Rübenmarkt
5. Weihnachtsmarkt
Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen der Märkte benutzt, sei es aufgrund der Zuteilung oder durch tatsächliche Inanspruchnahme eines Standplatzes. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenmaßstab
Die Gebühren berechnen sich bei allen Märkten im Sinne von § 1 grundsätzlich nach der jeweiligen Frontlänge der einzelnen Standplätze, soweit nicht im Einzelfall ein Pauschal-satz oder bei den Fahrgeschäften des Vergnügungsparks der Durchmesser festgelegt ist.
§ 4 Gebührensatz beim Wochenmarkt
(1) Die Standplatzgebühr beträgt für jeden Markttag pro lfd. Meter Frontlänge 2,50 €.
(2) Die Mindestgebühr beträgt bei Einmalbelegung 5,00 €.
(3) Die Kosten für die Bereitstellung der Stromanschlüsse und die Möglichkeit der Benutzung ist in der Standplatzgebühr enthalten.
§ 5 Gebührensätze beim Jahrmarkt
(1) Die Standplatzgebühr beträgt für jeden Markt:
1. bei den Verkaufsständen und -plätzen (ausgenommen beim Vergnügungspark)
1.1 für stadteigene Stände, pro Stand 34,00 €
1.2 bei Standplätzen für jeden angefangenen lfd. Meter 5,00 €
1.3 bei Imbissständen für jeden angefangenen lfd. Meter 12,00 €
2. beim Vergnügungspark
2.1 große Fahrgeschäfte (Autoskooter, Musikexpress usw.)
pro lfd. Meter Frontlänge bzw. Durchmesser 12,00 €
2.2 Kinderrundfahrgeschäfte (Karussell, Babyflug usw.)
pro lfd. Meter Durchmesser 10,00 €
2.3 Schiffschaukel, Mini-Mobil, Reitbahn usw.
pro lfd. Meter Frontlänge, bzw. Durchmesser 6,00 €
2.4 Verlosung pro lfd. Meter Frontlänge 8,00 €
2.5 Spielbuden (Büchsenwerfen, Schießbude usw.)
pro lfd. Meter Frontlänge 4,00 €
(2) Die Mindestgebühr beträgt
1. pro Standplatz (ausgenommen Vergnügungspark) 15,00 €
2. pro Spielbude 15,00 €
(3) Die Kosten für die Bereitstellung der Stromanschlüsse und die Möglichkeit der Benutzung ist in der Standplatzgebühr enthalten. Beim Vergnügungspark werden die Stromkosten gesondert erhoben.
(4) Standplätze mit weit überwiegendem Flohmarktsortiment (gebrauchte Gegenstände) sind von dieser Gebührenregelung ausgenommen. Für sie gelten gesonderte Regelungen außerhalb dieser Satzung.
§ 6 Gebührensätze beim Regio-/Ökomarkt
(1) Die Standplatzgebühr beträgt bei Verkaufsständen und -plätzen mit Verfolgung der Einnahmenerzielung:
1. stadteigene Stände, pro Stand 40,00 €
2. stadteigene Hütten 80,00 €
3. bei Standplätzen für jeden angefangenen lfd. Meter 6,00 €
(2) Eine Standplatzgebühr wird nicht erhoben für:
1. Aussteller ohne Verfolgung der Einnahmenerzielung
2. Vereine und Aussteller, die einen ausschließlich gemeinnützigen Zweck verfolgen
§ 7 Gebührensätze beim Kraut- und Rübenmarkt
Die Standplatzgebühr beträgt bei den Verkaufsständen und –plätzen:
1. stadteigene Stände, pro Stand 40,00 €
2. stadteigene Hütten 80,00 €
3. bei Standplätzen für jeden angefangenen lfd. Meter 6,00 €
§ 8 Gebührensätze beim Weihnachtsmarkt
(1) Die Standplatzgebühr beträgt für jedes Wochenende
1. bei weihnachtlichen Warensortiment:
1.1 stadteigene Hütten 85,00 €
1.2 stadteigene Stände 40,00 €
1.3 bei eigenen Hütten und Ständen pro lfd. Meter 10,00 €
1.4 Zuschlag für den Verkauf von alkoholischen Getränken 25,00 €
1.5 Mindestgebühr pro Wochenende (Standgebühr, Nebenkosten) 30,00 €
2. bei Imbissbetriebe:
2.1 stadteigene Hütten 140,00 €
2.2 stadteigene Stände 51,00 €
2.3 Standplatzgebühr bei eigenen Hütten pro lfd. Meter 20,00 €
2.4 Mindestgebühr pro Wochenende (Standgebühr, Nebenkosten) 50,00 €
(2) Zusätzlich zu den Standplatzgebühren wird eine Nebenkostenpauschale (Strom, Abschlussreinigung, Gerätschaften usw.) wie folgt erhoben:
1. beim weihnachtlichen Warensortiment 25,00 €
2. bei Imbiss betriebe 45,00 €
(3) Bei Teilnahme an beiden Wochenenden wird für die jeweils unter Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.3 genannten Gebühren ein Nachlass von 20 % gewährt.
§ 9 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Zuteilung eines Standplatzes. Wird ein Platz ohne vorherige Zuteilung benutzt, entstehen sie mit der Benutzung.
(2) Die Gebühren werden mit ihrem Entstehen fällig und sind unaufgefordert auf eines der Konten der Stadt zu überweisen.
(3) Belege über die Zahlung der Gebühren sind den Aufsichtspersonen der Stadt auf Verlangen vorzuweisen.
§ 10 Gebührenrückerstattung
Werden die Einrichtungen der Märkte trotz Zuteilung nicht oder nur teilweise benutzt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung bzw. Gebührenerlass.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung vom 25.03.2010 außer Kraft.
Stadt Illertissen
Illertissen, 27.02.2019
Jürgen Eisen
Erster Bürgermeister