Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Illertissen (Informationsfreiheitssatzung)

Vom 19.12.2013 


Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), folgende Satzung:

 

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Illertissen hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung. Gleiches gilt für die ganz oder teilweise im Gemeindebesitz befindlichen Unternehmungen für Informationen, die auch auf die Mitglieder- und Gesellschafterversammlungen zutreffen.


(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.



§ 2 Begriffsbestimmung

 

Im Sinne dieser Satzung sind

1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;

2. Dritte: alle, über die personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.


 

§ 3 Antragstellung

 

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.


(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Stadt, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die zuständige Stelle zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen.


(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die Antrag stellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 erneut. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt die Antrag stellende Person entsprechend zu beraten.


 

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangs

 

(1) Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die Antragstellerin/der Antragsteller eine bestimmte Art des Informations-zugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.


(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.


(3) Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die Stadt die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung.


(4) Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.


(5) Die Stadt kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antrag-stellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.


(6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

 

 

§ 5 Erledigung des Antrages

 

(1) Die Stadt macht die Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Monat zugänglich.


(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antrag-stellers.


(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Absatz 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

§ 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs

 

(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.


(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht,

1. wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,

2. wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt,

3. wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,

4. wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u. ä. handelt,

5. wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder

6. wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.


(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach den Absätzen 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen.

 

 

§ 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

 

Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

 

 

§ 8 Kosten

 

Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Kostensatzung der Stadt Illertissen in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Soweit Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Über diese Tatsache ist die Antragstellerin/der Antragsteller rechtzeitig zu informieren.



§ 9 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2014 ohne zeitliche Beschränkung in Kraft.



Illertissen, den 19.12.2013

Stadt Illertissen


gez. Marita Kaiser

Erste Bürgermeisterin

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