Verordnung der Stadt Illertissen für das Vöhlin-Stadion an der Gottfried-Hart-Strasse(Stadionverordnung - StaV)

Vom 27.04.2012

Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (Bayerische Rechtssammlung Gliederungsnummer 2011-2-l), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetztes vom 12. April 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) folgende Verordnung:



§1

Geltungsbereich


(1)  Diese Verordnung gilt für Veranstaltungen in der umfriedeten Versammlungsstätte Vöhlin-Stadion an der Gottfried-Hart-Strasse und den angeschlossenen Anlagen (Sta-dionanlage). Sie gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes.


(2)  Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf den Innenbereich der Sportanlagen des Vöhlin-Stadions.


 

§ 2

Aufenthalt


(1)  In der Stadionanlage dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.


(2)  Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.


(3)  Für den Aufenthalt in der Stadionanlage an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.



§ 3

Eingangskontrolle


(1)  Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.


(2)  Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen, von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen oder von Tieren ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Tiere und Gegenstände.

(3)  Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.



§ 4

Verhalten in der Stadionanlage

 

(1)  Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.


(2)  Den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers ist Folge zu leisten.


(3)  Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.


(4)  Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

 

 

§ 5

Verbote


(1)  Den Besuchern der Stadionanlage ist das Mitführen von Tieren sowie folgender Gegen-stände untersagt:


1.    rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales und diskriminierendes Propagandamaterial;

2.    Waffen jedes Art;

3.    Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;

4.    Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;

5.    Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

6.    sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

7.    Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,

8.    Fackeln und andere Gegenstände zum Abbrennen bengalischen Feuers;

9.    Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;

10.  elektrisch, elektronisch oder mechanisch betriebene Lärminstrumente (zum Beispiel Pressluftfanfaren, Sirenen) und Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (zum Beispiel Megaphone);

11.  alkoholische Getränke aller Art;

12.  sonstige gefährliche Gegenstände (zum Beispiel Laser-Pointer).


(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:


1.    rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale oder diskriminierende Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren;



2.    nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

3.    Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

4.    mit Gegenständen aller Art zu werfen;

5.    Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;

6.    bengalisches Feuer abzubrennen;

7.    sonstige gefährliche Gegenstände (beispielsweise Laser-Pointer) zu verwenden;

8.    ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

9.    bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

10.  außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

 

 

§ 6

Ausnahmen, Anordnungen


(1)  Im Einzelfall kann die Stadt Illertissen aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.


(2)  Die Stadt Illertissen kann im Vollzug des Artikels 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, weitergehende Anordnungen für den Einzelfall erlassen.



§ 7

Zuwiderhandlungen

 

(1)  Nach Artikel 23 Absatz 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz kann mit Geldbuße belegt werden, wer


1.    sich entgegen § 2 Absatz 1 ohne gültige Eintrittskarte oder sonstigen Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in der Stadionanlage aufhält;

2.    entgegen § 2 Absatz 1 seine Eintrittskarte oder sonstigen Nachweis der Aufenthaltsberechtigung nicht auf Verlangen vorweist;

3.    entgegen § 3 Absatz 2 einen anderen an den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnimmt;

4.    entgegen § 4 Absatz 1 andere in der Stadionanlage schädigt oder gefährdet;

5.    entgegen § 4 Absatz 2 Anordnungen oder entgegen § 4 Absatz 3 Anweisungen nicht Folge leistet;

6.    entgegen § 4 Absatz 3 Aufgänge, Abgänge oder Rettungswege nicht frei hält.

7.    einem Verbot nach § 5 zuwider handelt;

8.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2 zuwider handelt.


(2) Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus der Stadionanlage verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.



(3) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt.



§ 8

Hausrecht


Das Hausrecht in der Stadionanlage übt neben der Stadt Illertissen für die Dauer einer Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. Darüber hinausgehende Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.



§ 9

Haftung


(1) Das Betreten und Benutzen der Stadionanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, wird nicht gehaftet.


(2) Unfälle und Schäden sind unverzüglich an die Stadt Illertissen, Liegenschaftsamt, zu melden.



§ 10

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die  Verordnung der Stadt Illertissen für das Vöhlin-Stadion an der Gottfried-Hart-Strasse vom 30.09.2010 außer Kraft.



Illertissen, 27.04.2012

Stadt Illertissen




M. Kaiser

Erste Bürgermeisterin


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