Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlagen der Stadt Illertissen

(Entwässerungssatzung - EWS)

Vom 30.10.2020

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Stadt Illertissen folgende Satzung:

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung

 

(1) Die Stadt betreibt eine (leitungsgebundene) öffentliche Einrichtung zur Abwasser-beseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet der Stadt Illertissen.

 

(2) Die Abwasserbeseitigung über die (leitungsgebundene) Entwässerungseinrichtung und die in einer besonderen Satzung der Stadt geregelte Fäkalschlammentsorgung bilden eine öffentliche Einrichtung.

 

(3) Im Übrigen bestimmt Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung die Stadt.

 

(4) Zur Entwässerungseinrichtung der Stadt gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile derGrundstücksanschlüsse.

 

§ 2

Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer

 

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumliche zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

 

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs-erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

 


 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

 

1. Abwasser

ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser  und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).


Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.


Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlicher Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

2. Kanäle

sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

3. Schmutzwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.

4. Mischwasserkanäle

sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt

5. Regenwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.

6. Sammelkläranlage

ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

7. Grundstücksanschlüsse

sind

-    bei Freispiegelkanälen:

      die Leitungen vom Kanal bis einschließlich   
     Kontrollschacht


     
      Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 kein Kontrollschacht
       vorhanden, endet der  Grundstücksanschluss an  
      der Grenze des öffentlichen Straßengrundes zu
       privaten       Grundstücken.


-    bei Druckentwässerung:

      die Leitungen vom Kanal bis zum Abwasser-     
      sammelschacht.

8. Grundstücksent-wässerungsanlagen

sind

-    bei Freispiegelkanälen:

      die Einrichtungen eines Grundstücks, die der     
       Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum 
       Kontrollschacht. Hierzu zählt auch die im 
       Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur      
       ordnungsgemäßen Entwässerung eines      
       Grundstücks (§ 9 Abs. 4).


      Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 kein      
      Kontrollschacht vorhanden, endet die      
      Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze 
      privater Grundstücke zum öffentlichen
      Straßengrund


-    bei Druckentwässerung:

      die Einrichtungen eines Grundstücks, die der      
      Beseitigung des Abwassers dienen, bis      
      einschließlich des Abwassersammelschachts.

9. Kontrollschacht

ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

10. Abwassersammelschacht

(bei Druckentwässerung)

ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.

11. Messschacht

ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben.

12. Abwasserbehandlungs-
anlage

ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

13. Fachlich geeigneter Unternehmer

ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fach-kundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere


-      die ausreichende berufliche Qualifikation
        und Fachkunde der verantwortlichen techni-          
        schen Leitung,


-      die Sachkunde des eingesetzten Personals         und

        dessen nachweisliche Qualifikation für   die
         jeweiligen Arbeiten an  Grundstücks-       
         entwässerungsanlagen,


-      die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge,
        Maschinen und Geräte,


-      die Verfügbarkeit und Kenntnis der        
       entsprechenden Normen und Vorschriften,


-      eine interne Qualitätssicherung (Weiter-       

        bildung, Kontrollen und Dokumentation).

 

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

 

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt.

 

(3) Ein Anschluss und Benutzungsrecht besteht nicht,

 

1.    wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von    der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder

 

2.    solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des

       unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist.

 

(4) Die Stadt kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

 

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.



§ 5

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschluss-zwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

 

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

 

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

 

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

 

(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.



§ 6

Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

 

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.

 

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.




 

§ 7

Sondervereinbarung

 

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

 

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.



§ 8

Grundstücksanschluss

 

(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt.

 

(2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücks-anschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

 

(3) Jede Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an Entwässerungseinrichtung ange-schlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

 


 

§ 9

Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

 

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasser-behandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

 

(3) Die Stadt kann verlangen, dass zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung gilt Satz 1 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht durchgeführt werden kann.

 

(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, so kann die Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Stadt nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

 

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

 

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

 

 

§ 10

Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

 

       a)    Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1: 1000,

       b)    Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1: 100, aus denen der Verlauf
               der Leitungen und im Falles des § 9 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbehandlungs-               anlage ersichtlich   sind,

       c)    Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungs-
              gegenstände im Maßstab 1: 100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen       
               insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen
              Kellersohlenhöhlen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte,    
              höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,

       d)    wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner
              Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden,              
              ferner Angaben über

              -    Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, 
                    wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,

              -    Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,

              -    die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,

              -    Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten
                   Abwassers,

              -    die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers
                   (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit
                   Bemessungsnachweisen.

 

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

 

Die Pläne haben den bei der Stadt aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Stadt kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.

 


(2) Die Stadt prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit dem Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Stadt; Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt.  Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

 

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.

 

 

§ 11

Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeitern sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

 

(2) Die Stadt ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

 

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die Stadt die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen.

                     

(4) Soweit die Stadt die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Stadt die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Stadt kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Stadt schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

 

(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Stadt befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

 

(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.

 

§ 12

Überwachung

 

(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind,  in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. Die Stadt kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt wird.

 

(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.

 

(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt anzuzeigen.

 

(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungs-einrichtung zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Stadt vorgelegt werden.

 

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Stadt befugt, die Grundstücks-entwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Stadt nicht selbst unterhält. Die Stadt kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Stadt aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Stadt neu zu laufen.

 

(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.




§ 13

Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

 

Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücks-entwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.




 

§ 14

Einleiten in die Kanäle

 

(1) In Schmutzwasserkanälen darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.

 

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Stadt.

 

 

 

§ 15

Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

 

(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

 

-      die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen

-      die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke     gefährden  
       oder beschädigen,

-      den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder    
        beeinträchtigen,

-      die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms    
        erschweren oder verhindern oder

-      sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.



(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

 

1.    feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl

2.    infektiöse Stoffe, Medikamente

3.    radioaktive Stoffe

4.    Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der

       Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel

5.    Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder   Dämpfe 
        vorbereiten können

6.    Grund- Drainage und Quellwasser

7.    feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies,       Faserstoffe,
       Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle,Schlachtabfälle, Treber, Hefe, 
       flüssige Stoffe, die erhärten,

8.    Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus      
       Dunggruben und Tierhaltung, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke

9.    Absetzgut, Räumgut,  Schlämme oder Suspensionen aus     
       Abwasserbehandlungsanlagen,        und Abortgruben unbeschadet städtischer          
       Regelungen zur      Beseitigung der Fäkalschlämme

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit,

       Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder

       erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle,

       Cyanide, halogenisierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.

      

       Ausgenommen sind
       a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der
            Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise
            anzutreffen sind,

 

b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage  zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt in den    Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 oder 4 zugelassen hat,

c)  Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushalts-       gesetzes eingeleitet werden dürfen.

11.  Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,  von dem zu erwarten ist, dass es 
       auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen
       nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

  •  das wärmer als + 35 Grad Celsius ist,
  •  das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
  •  das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
  •  das als Kühlwasser benutzt worden ist.

12.  nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln

13.  nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit     einer Nennwertleistung über 200 kW.

 

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchstabe b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

 

(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Stadt in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen das der Stadt erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.

 

(5) Die Stadt kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art und Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

 

(6) Die Stadt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrung trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende erschwerende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Stadt eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

 

(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Stadt über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebes vorzulegen.

 

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

 

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Stadt sofort anzuzeigen.



§ 16

Abscheider

 

Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeit, wie z. B. Benzin, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

 

 

§ 17

Untersuchung des Abwassers

 

(1) Die Stadt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des  eingeleiteten. Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

 

(2) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Stadt vorgelegt werden.  Die Stadt kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungs-einrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.




 

§ 18

Haftung

 

(1) Stadt haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schaden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

 

(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücks-anschlusses zu sorgen.

 

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten  sowie stillzulegen und zu beseitigen  ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.



§ 19

Grundstücksbenutzung

 

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schmutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

 

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

 

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und  Verkehrsflächen bestimmt sind.



§ 20

Betretungsrecht

 

(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstücks-eigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

 

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungs-rechte bleiben unberührt.

 

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Nach Artikel 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich


 

1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,


 

2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

 

3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 5 vorlegt,

 

4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Stadt die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Stadt nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

 

5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,


 

6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,

7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.

 

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.



§ 22

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

 

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

 

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetztes.



§ 23

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.09.2013 außer Kraft.



Illertissen, 30.10.2020

Stadt Illertissen




Jürgen Eisen

Erster Bürgermeister

 

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