Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren in der Stadt Illertissen (Sondernutzungssatzung)

 

Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 2 a, 22 a Satz 1, 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.7.2005 (GVBl. 2005, S. 287) und Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.7.2006 (GVBl. S. 405) folgende Satzung:

 

 

Abschnitt 1:

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Straßen im Sinne dieser Satzung sind die zum öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in der Straßenbaulast der Stadt Illertissen.

 

(2) Sondernutzung ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus.

 

(3) Gemeingebrauch ist die Benutzung der Straßen für den Verkehr im Rahmen ihrer Widmung.

 

(4) Anlagen im Sinne dieser Satzung sind alle Gegenstände, Anlagen oder Einrichtungen einer Sondernutzung.

 

§ 2

Anwendungsbereich

 

(1) Diese Satzung findet Anwendung auf alle Sondernutzungen an Straßen, durch die der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann (Sondernutzungen nach öffentlichem Recht).

 

(2) Die Einräumung von Rechten zur Sondernutzung an Straßen, durch die der Gemein-gebrauch nicht beeinträchtigt werden kann, richtet sich nach Maßgabe der §§ 3 und 4 nach bürgerlichem Recht (Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht).

 

(3) Die ortsrechtlichen Bestimmungen über öffentliche Marktveranstaltungen bleiben unberührt.

 

 

Abschnitt 2:

Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht

 

§ 3

Zwecke der öffentlichen Versorgung

 

Die Benutzung der Straßen für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung richtet sich stets nach bürgerlichem Recht, es sei denn, der Gemeingebrauch wird nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt.

 

 

§ 4

Keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs

 

Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs gilt insbesondere als nicht gegeben bei Anlagen,

 

1. die nicht mehr als 0,15 m in den öffentlichen Verkehrsraum von Gehwegen hineinragen,

 

2. deren tiefster Punkt mindestens 4,0 m über der Straßenoberkante liegt und die zur Fahrbahnkante einen Mindestabstand von 0,75 m einhalten, es sei denn, die Anlagen können etwa durch ihre Gestaltung, Größe, Farbe oder durch die von ihnen ausgehenden Geräusche die Verkehrsteilnehmer in einer Weise ablenken, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.

 

 

Abschnitt 3:

Sondernutzungen nach öffentlichem Recht

 

§ 5

Erlaubnispflicht, Erlaubnisfreiheit

 

(1) Die Sondernutzungen nach öffentlichem Recht bedürfen der Erlaubnis der Stadt, soweit sie nicht nach Abs. 2 von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Vor Erteilung der Erlaub-nis darf mit der Sondernutzung nicht begonnen werden.

 

(2) Keiner Erlaubnis bedürfen vorbehaltlich einer Genehmigungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften

1. Taxistandplätze;

2. unentgeltliche Standkonzerte, Umzüge und kulturelle Veranstaltungen, die keinem wirt-schaftlichen Zweck dienen und nicht § 8 a unterfallen;

3. Weihnachtsschmuck einschließlich Beleuchtung, sofern er nicht mehr als 0,15 m in den Verkehrsraum von Gehwegen ragt.

 

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt, danach ist es insbesondere untersagt, Anlagen an Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Lichtzeichenanlagen im Bereich von Fußgängerüberwegen und Ausfahrten sowie an Straßenbestandteilen wie z.B. Brücken, Pfeilern, Stützmauern u.a. anzubringen. Anlagen sind außerhalb des Verkehrs-raumes für den Fahrverkehr in einem Mindestabstand von 0,75 m aufzustellen und dürfen den Fußgängerverkehr nicht behindern.

 

§ 6

Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen

 

Erlaubnisfreie Sondernutzungen im Sinne des § 5 Abs. 2 können ganz oder teilweise einge-schränkt werden, wenn das öffentliche Interesse, insbesondere Belange des Verkehrs, der Abfallvermeidung oder andere erlaubte oder erlaubnisfreie Sondernutzungen dies vorüber-gehend oder auf Dauer erfordern.

 

§ 6 a

Nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen

 

Die Sondernutzungserlaubnis wird nicht erteilt für

1. das Verweilen zum Zwecke des ausschließlichen oder überwiegenden Alkoholkonsums außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung zugelassener Freischankflächen,

2. das Lagern und Nächtigen,

3. das Betteln, soweit es in aggressiver Form oder organisiert betrieben wird oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört.

 

§ 7

Erlaubnisantrag

 

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen.

 

(2) Dem Antrag sind Pläne, Skizzen oder Lichtbilder beizufügen, die eine einwandfreie Beur-teilung der beabsichtigten Sondernutzung ermöglichen. Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. Der An-tragsteller hat Angaben über Art und Menge des im Zusammenhang mit der Sondernutzung voraussichtlich anfallenden Abfalls zu machen.

 

§ 8

Erlaubniserteilung

 

(1) Die Erlaubnis wird durch schriftlichen Bescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt; sie kann befristet werden.

 

(2) In der Erlaubnis können weitere Nebenbestimmungen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutz der öffentlichen Straßen, im Interesse der Abfallver-meidung sowie des Orts- und Landschaftsbildes festgesetzt werden.

 

(3) Der Übergang der Erlaubnis auf einen Rechtsnachfolger kann im Bescheid ausgesprochen werden.

 

(4) Die Erlaubnis ersetzt nicht etwaige nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen.

 

§ 8 a

Straßenmusik, Straßenkunst

 

1. Für Musikdarbietungen und andere künstlerische Darbietungen, die regelmäßig mit der Aufforderung zur Hingabe von Spenden verbunden sind (Straßenmusik, Straßenkunst) soll die Erlaubnis nach § 8 mit den Auflagen versehen werden, dass

a) Kinder nicht mitwirken dürfen,

b) Lautsprecher, Verstärkeranlagen, Megaphone sowie Tonübertragungsgeräte aller Art nicht benutzt werden dürfen,

c) der Standplatz spätestens halbstündlich außer Sicht- und Hörweite gewechselt werden muss und

d) keine Waren feilgeboten werden dürfen.

 

2. Die Zuweisung von Standplätzen sowie zeitliche Beschränkungen sind zulässig.

 

§ 9

Versagung, Widerruf

 

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Sondernutzung öffentlichen Interessen widerspricht.

 

(2) Die Erlaubnis ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 1 eintreten,

2. eine mit der Erlaubnis verbundene Auflage nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird.

 

 

§ 10

Anzeigepflicht

 

Der Erlaubnisnehmer hat die Beendigung, insbesondere die vorzeitige Beendigung der Sondernutzung der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis erlischt bei vorzeitiger Beendigung mit Eingang der Anzeige oder zu dem darin vom Erlaubnisnehmer genannten Zeitpunkt.

 

§ 11

Wiederherstellungs- und Beseitigungspflicht

 

(1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, nach Beendigung der Sondernutzung auf seine Kosten die Anlagen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand der Straße wieder herzustellen. Die Wiederherstellungsarbeiten haben im Einvernehmen mit der Stadt zu erfolgen. Für die Kosten der Wiederherstellung kann die Stadt angemessene Sicherheiten verlangen.

 

(2) Die Stadt kann die erforderlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Erlaubnisnehmers vornehmen lassen, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis versagt oder widerrufen worden ist oder nicht erteilt werden kann.

 

 

Abschnitt 4:

Sondernutzungsgebühren

 

§ 12

Gebührenerhebung

 

(1) Für Sondernutzungen nach öffentlichem Recht (§ 2 Abs. 1) werden Sondernutzungs-gebühren erhoben, soweit nicht nach Abs. 2 eine Ausnahme von der Gebührenpflicht besteht.

 

(2) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für

1. erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 sowie Straßenmusik und Straßenkunst im Sinne von § 8 a Satz 1,

2. Wahl- oder Stimmenwerbung

a) politischer Parteien und Wählergruppen bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin bis zum 7. Tag danach;

b) der Antragstellerinnen und Antragsteller bei Volksbegehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Beginn der Auslegung der Eintragungslisten bis zum 7. Tag nach Ende der Auslegungsdauer;

c) der vertretungsberechtigten Personen bei Bürgerbegehren für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Anzeige bei der Stadt Illertissen;

d) politischer Parteien und Wählergruppen bei Volks- und Bürgerentscheiden sowie der Antragstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigter Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin bis zum 7. Tag danach.

3. Informationsstände politischer Parteien und Gruppierungen sowie religiöser oder weltanschaulicher Gemeinschaften, soweit damit kein Verkauf verbunden ist,

4. Sondernutzungen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse ausgeübt werden.

5. Treppen, Lichtschächte, Abstellstangen, Fahrradständer.

 

§ 13

Gebührenhöhe, Gebührenberechnung

 

(1) Die Gebühren werden nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenver-zeichnis berechnet. Ist für eine gebührenpflichtige Sondernutzung im Gebührenverzeichnis eine Tarif-Nummer nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach der Tarif-Nummer einer aufgeführten vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt eine vergleichbare Sondernutzung im Gebührenverzeichnis, so wird eine Gebühr von 5,00 bis 1.000,00 EUR erhoben.

 

(2) Bei Anwendung eines Gebührenrahmens bemisst sich die Gebühr nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.

 

(3) Bei Jahres-, Monats- oder Wochengebühren nach dem Gebührenverzeichnis werden Kalenderjahr, Kalendermonat oder Kalenderwoche als Zeiteinheiten zugrunde gelegt. Bruchteile der im Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf eine volle Einheit aufgerundet. Wäre eine Jahresgebühr zu erheben und beginnt oder endet die Gebührenschuld im Laufe eines Kalenderjahres, so wird für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.

 

(4) Änderungen der Gebühren, die sich aus einer Umgestaltung der Anlage ergeben, werden mit Beginn der nächsten nach dem Gebührenverzeichnis maßgeblichen Zeiteinheit berücksichtigt. Ist als Zeiteinheit das Kalenderjahr maßgeblich, so wird ab Beginn des nächsten Kalendermonats die geänderte Jahresgebühr anteilig erhoben.

 

(5) Die errechnete Gebühr wird auf volle EUR aufgerundet.

 

§ 14

Entstehung und Ende der Gebührenschuld

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem mit der Ausübung der gebühren-pflichtigen Sondernutzung begonnen wird.

 

(2) Die Gebührenschuld endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Ausübung der gebührenpflich-tigen Sondernutzung tatsächlich beendet wird. Wird eine erlaubte Sondernutzung vorzeitig beendet, so endet die Gebührenschuld frühestens mit Eingang der Beendigungsanzeige

(§ 10) bei der Stadt.

 

§ 15

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Sondernutzung ausübt oder in dessen Interesse sie ausgeübt wird. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

(2) Bei Übergang der Erlaubnis auf einen Rechtsnachfolger (§ 8 Abs. 3) haftet dieser neben dem bisherigen Schuldner für Gebührenrückstände.

 

§ 16

Gebührenfestsetzung

 

Die Gebühren werden im Erlaubnisbescheid oder durch gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt. Ist die Sondernutzung auf unbestimmte Zeit erlaubt, behält die Gebührenfest-setzung bis zur Erteilung eines neuen Bescheides auch für die folgenden Kalenderjahre ihre Gültigkeit. Im Bescheid wird angegeben, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Betrag die Gebühr jeweils fällig wird.

 

§ 17

Fälligkeit der Gebühren

 

Die Gebühren werden fällig

a) bei auf Zeit erlaubten Sondernutzungen in Höhe des gesamten Betrages mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Erlaubnisnehmer;

b) bei auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzungen in Höhe des Betrages für das laufende Kalenderjahr mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung und in Höhe des gesamten Jahresbetrages jeweils mit Beginn (1.1.) der folgenden Kalenderjahre;

c) bei unerlaubt ausgeübten Sondernutzungen mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner.

 

§ 18

Pflichten der Gebührenschuldner

 

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt alle zur Ermittlung der Gebührengrund-lagen erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzu-legen.

§ 19

Gebührenerstattung

 

(1) Sind Gebühren über das Ende der Gebührenschuld (§ 14 Abs. 2) hinaus entrichtet worden, so wird die zu viel gezahlte Gebühr auf Antrag anteilig erstattet. Für die Ermittlung des Erstattungsbetrages gilt § 13 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Endet die Ausübung der Sondernutzung aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, bedarf es keines Antrages.

 

(2) Die Gebührenerstattung unterbleibt, wenn der zu erstattende Betrag weniger als 5,00 EUR beträgt.

 

 

Abschnitt 5:

Übergangs- und Schlußvorschriften

 

§ 20

Übergangsbestimmungen

 

(1) Diese Satzung ist auch auf solche Sondernutzungen nach öffentlichem Recht (§ 2 Abs. 1) anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten erlaubt oder begonnen worden sind.

 

(2) Für bestehende Sondernutzungen nach öffentlichem Recht gilt die erforderliche Erlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs als erteilt, wenn dafür bereits eine Gebühr an die Stadt entrichtet worden ist. Sie erlischt vorbehaltlich des § 10 Satz 2 mit Ablauf des Zeitpunktes oder Zeitraumes, für den die Gebühr entrichtet worden ist. Dies gilt nicht für bereits beste-hende unwiderrufliche Sondernutzungen.

 

(3) Bestehende bürgerlich-rechtliche Verträge über Sondernutzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten ab dem Zeitpunkt als öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnisse, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieser Satzung kündbar sind.

 

(4) Bestehende bürgerlich-rechtliche Verträge über Sondernutzungen im Sinne des § 2 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.

 

§ 21

Zuwiderhandlung

 

Gemäß Art. 66 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in Verbindung mit

§ 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom

19.02.1987 (BGBl. i.S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2006 (BGBl. I S.

1466) kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

1. eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht,

2. die mit einer Sondernutzungserlaubnis verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,

3. eine Anlage (§ 1 Abs. 4) nicht nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder unterhält.

 

§ 22

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

Illertissen, 28.11.2014

Stadt Illertissen

 

 

 

Jürgen Eisen

Erster Bürgermeister

 

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