Satzung über Märkte in der Stadt Illertissen

Vom 27.02.2019

 

Die Stadt Illertissen erlässt auf Grund der Art. 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Satzung:

 

§ 1 Rechtsform

 

Die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, der Regio-/Ökomarkt, der Kraut- und Rübenmarkt und der Weihnachtsmarkt sind öffentliche Einrichtungen der Stadt.

 

§ 2 Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem Wochenmarkt sind:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. 

 

(2) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem Jahrmarkt sind:

  1. Waren aller Art. Zugelassen sind auch selbstunterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart nach § 55 a Abs. 1 Nr. 2 GewO.
  2. Nicht zugelassen sind:

     2.1.   Wahrsager, Horoskopsteller, Handleser u. ä.

     2.2.   Anstößige und unsittliche Darbietungen

     2.3.   Verkauf von Kriegsspielzeug.

 
(3) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem Regio-/Ökomarkt sind:

  1. alle Waren, die einen regionalen oder ökologischen Charakter haben (u. a. Erzeugnisse des Handwerks, Erzeugnisse des Obst- und Gartenbau, (Bio-) Lebensmittel)
  2. Imbissbetriebe mit Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (es ist Mehrweggeschirr zu verwenden).

 

(4) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem Kraut- und Rübenmarkt sind alle Waren des täglichen Bedarfs (u. a. Erzeugnisse des Handwerks und Kunsthandwerks, Töpfer-waren, Garten-, Pflanzen- und Dekoartikel, Flohmarktartikel, (Bio-) Lebensmittel).

 

(5) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem Weihnachtsmarkt sind:

  1. alle Waren, die zum Weihnachtsfest in enger Beziehung stehen oder die sich nach ihrer Art als Weihnachtsgeschenke eignen, insbesondere Erzeugnisse des heimischen Handwerks oder Kunsthandwerks, Weihnachtsbäume, Schmuckreisig, Artikel des Blumenbindereigewerbes mit Beziehung zu Weihnachten
  2. Imbissbetriebe mit Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (es ist Mehrweggeschirr zu verwenden).

 

§ 3 Marktplatz

 

Die Märkte finden auf folgenden Marktanlagen (Marktplätze) statt:

  1. Der Wochenmarkt auf dem „Marktplatz“
  2. Der Jahrmarkt auf dem „Marktplatz“ und der „Hauptstraße“
  3. Der Regio-/Ökomarkt auf dem „Rathausplatz“
  4. Der Kraut- und Rübenmarkt auf dem „Rathausplatz“
  5. Der Weihnachtsmarkt auf dem „Rathausplatz“

 

Findet zum Zeitpunkt des Marktes auf den Marktplätzen eine anderweitige Veranstaltung statt, so kann der Markt auf einen anderen Platz verlegt werden.

 

§ 4 Markttage

 

Markttage sind:

1. Für den Wochenmarkt:

    der Mittwoch und der Samstag

    Fällt der Markttag auf einen Feiertag, entfällt der Markt ersatzlos.

 
2. Für den Jahrmarkt:

    der Frühjahrsmarkt am Sonntag vor Pfingsten;

    der Herbstmarkt am 4. Sonntag im Oktober (1 Woche nach Kirchweih).

    Markttage sind jeweils der Sonntag und der Montag. Der Vergnügungspark kann ab Samstagnachmittag geöffnet werden.

 
3. Für den Regio-/Ökomarkt:

    ein Wochenende im April

    Markttag ist der Samstag.

 
4. Für den Kraut- und Rübenmarkt:

    das 2. Wochenende im September

    Markttage sind der Samstag und der Sonntag.

 
5. Für den Weihnachtsmarkt:

    Jeweils das 1. und 2. Adventswochenende.

    Markttage sind jeweils der Freitag, Samstag und Sonntag.

 

§ 5 Öffnungszeiten

 
(1) Der Wochenmarkt

     ist von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet.

 
(2) Der Jahrmarkt ist am

     Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.30 Uhr,

     Montag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet.

     Der Vergnügungspark ab Samstagnachmittag bis jeweils 20.00 Uhr.

 
(3) Der Regio-/Ökomarkt ist am

     Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

 
(4) Der Kraut- und Rübenmarkt ist am

     Samstag und Sonntag jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

 
(5) Der Weihnachtsmarkt ist am

     Freitag von 16.00 Uhr bis 20.30 Uhr

     Samstag von 15.00 Uhr bis 20.30 Uhr

     Sonntag von 13.00 Uhr bis 20.30 Uhr geöffnet.

 

§ 6 Zuteilung des Standplatzes

 
(1) Auf den Marktplätzen dürfen Waren nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten werden.

 
(2) Die Genehmigung ist bei der Stadt schriftlich zu beantragen. Anträge auf Zuteilung eines Standplatzes sind bis 6 Wochen vor dem Markttag bei der Stadt zu stellen. Im Antrag sind Firma, Name, Vorname, Anschrift und weitere Kontaktdaten wie Telefon- bzw. Handynummer und E-Mail Adresse des Antragstellers, die für den Marktverkehr vorgesehenen Waren und Dienstleistungen und die gewünschte Fläche des Standplatzes anzugeben.

 
(3) Die Standplätze werden als Tagesplätze zugeteilt. Auf dem Wochenmarkt können  auch Dauerplätze zugeteilt werden. Dauerplätze dürfen eine max. Länge von 20 m und eine max. Tiefe von 4 m nicht überschreiten. Bei ausreichendem Platzangebot können Ausnahmen zugelassen werden.

 
(4) Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die berechtigten Interessen des Anbieters sind nach Möglichkeit zu wahren.

 
(5) Jedermann ist berechtigt, im Rahmen der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen am Markt als Aussteller, Anbieter oder Besucher teilzunehmen (Marktfreiheit).

Die Stadt kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Insoweit ist zunächst der Zweck des Marktes maßgeblich. Neben dem Merkmal der Ortsansässigkeit (Art. 21 GO) wird sodann insbesondere auch der Bekanntheits- und Bewährungsgrad des Antragstellers berücksichtigt.
 

(6) Die Zuteilung ist nicht übertragbar.

 
(7) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Stadt nicht vergrößert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet werden.

 
(8) Wird ein zugeteilter Standplatz bis zur Öffnungszeit, bzw. bei den Jahrmärkten bis 08.00 Uhr, vom Antragsteller nicht besetzt, kann der Standplatz einem anderen Antragsteller zugeteilt werden, ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung oder Gebührenerstattung besteht.

 

§ 7 Bezug und Räumung des Standplatzes

 
(1) Der Standplatz darf frühestens eine Stunde vor Beginn der Öffnungszeit bezogen und muss spätestens eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit geräumt sein. Für Standplätze auf mehrtägigen Märkten können andere Regelungen bestimmt werden.

 
(2) Ein Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Räumung ist vor dem Ende der Öffnungszeit nicht gestattet.

 

§ 8 Marktaufsicht, Marktbetrieb

 
(1) Die Marktaufsicht obliegt dem Marktbeauftragten sowie weiteren Aufsichtspersonen der Stadt. Den Aufsichtspersonen ist jederzeit der Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen.

 
(2) Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben

  1. sich auf Verlangen der Aufsichtspersonen auszuweisen,
  2. Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten,
  3. den Aufsichtspersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  4. den Aufsichtspersonen auf Verlangen Warenproben zu geben.

 
(3) Die Zufahrten und Zugänge zum Marktplatz sind freizuhalten. Das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz ist mit Ausnahme von Verkaufswagen nicht gestattet.

 
(4) Die Anbieter haben die Verkaufsstände nach Maßgabe der Anordnungen der Marktaufsicht mit Name, Vorname und Wohnort, zu kennzeichnen.

 
(5) Die Verkaufseinrichtungen beim Weihnachtsmarkt müssen durch ihre äußere Gestaltung dem Charakter des Weihnachtsmarktes Rechnung tragen.

 
(6) Die Anbieter haben die Standplätze in ordentlichem und reinlichem Zustand zu halten und nach Beendigung des Marktes besenrein zu verlassen. Bei starker Verschmutzung ist die Stadt berechtigt, die anfallenden Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.

 

§ 9 Erlöschen und Widerruf der Zuteilung

 

(1) Die Zuteilung erfolgt unter Widerrufsvorbehalt. Außer in den Fällen der Art. 48, 49 BayVwVfG erfolgt ein Widerruf nur, wenn

 

  1. der Standplatz auf dem Markt wiederholt nicht genutzt wird,
  2. der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend für bauliche Veränderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird,
  3. der Inhaber der Zuteilung oder dessen Bediensteter oder Beauftragter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,
  4. der Inhaber der Zuteilung die nach der Marktgebührensatzung fälligen Gebühren nicht bezahlt.

 
(2) Wird die Zuteilung widerrufen, kann die Stadt die sofortige Räumung des Stand-platzes verlangen.

 

§ 10 Verhalten auf dem Markt

 
(1) Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

 
(2) Verboten ist

  1. das Anbieten der Waren durch lautes Ausrufen, Anpreisen oder im Umhergehen,
  2. das Betteln,
  3. das Beschädigen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen,
  4. der Aufenthalt im betrunkenen Zustand,
  5. Tiere frei umherlaufen zu lassen,
  6. das Verstellen der Wege auf dem Marktplatz (z.B. durch Aufstellen von Verkaufsständern, Werbetafeln u. a.),
  7. das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während der Öffnungszeit,
  8. das Mitführen von Motorrädern, Mopeds, Mofas, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen auf dem Marktplatz,
  9. die Verwendung von offenem Licht und Feuer.

 

§ 11 Haftung

 
(1) Die Stadt übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen.

 
(2) Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber der Stadt keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Stadt nicht vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.

 
(3) Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Stadt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden.

 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

 

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich

  1. nicht zugelassene Waren feilbietet (§ 2),
  2. auf dem Marktplatz Waren von einem nicht zugeteilten Standplatz aus anbietet oder verkauft (§ 6 Abs. 1),
  3. einer Anordnung der Stadt auf Räumung des Standplatzes nach § 9 Abs. 2 nicht nachkommt,
  4. vor dem Ende der Öffnungszeit mit Fahrzeugen die Räumung des Standplatzes vornimmt (§ 7 Abs. 2),
  5. den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet (§ 8 Abs. 1Satz 2) oder sich nicht ausweist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1),
  6. Fahrzeuge, die keine Verkaufswagen sind, auf dem Marktgelände abstellt oder die Zufahrten oder Zugänge zum  Marktplatz nicht freihält (§ 8 Abs. 3),
  7. Marktabfälle am Standplatz zurücklässt oder den Standplatz nicht in ordentlichem und reinlichem Zustand hält und verlässt (§ 8 Abs. 6),
  8. durch sein Verhalten Sachen oder Personen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 10 Abs. 1),
  9. den in § 10 Abs. 2 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Märkte in der Stadt Illertissen vom 25.03.2010außer Kraft.

 

Stadt Illertissen

Illertissen, 27.02.2019

 

Jürgen Eisen

Erster Bürgermeister

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