Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (HundehaltungsVO - HVO)

Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG), in der jeweils gültigen Fassung, folgende

 

Verordnung:

 

§ 1 Begriffsbestimmung

 

Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG i. V. m. der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992. Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe mit mindesten 50 cm.

 

§ 2 Anleinpflicht

 

(1) Kampfhunde sind außerhalb des Grundstückes des Hundehalters stets anzuleinen. Große Hunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage und darüber hinaus der im Geltungsbereich von gültigen Bebauungsplänen liegenden Baugebiete, auf im Außen- bereich ausgewiesenen Rad-, Wander- und Reitwegen und in Sport- und Erholungs-anlagen der Stadt Illertissen ständig an der Leine zu führen.

 

(2) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten.

 

(3) Die Person, die einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

 

§ 3 Ausnahmen

 

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Blindenführhunde;
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der       Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz;
  3. Hunde die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind;
  4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehene Prüfungen bestanden haben   und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den   Rettungsdienst eingesetzt sind;
  5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

§ 4 Verbote

 

Von Kinderspielplätzen und deren näheren Umgebung, vom Naherholungsgebiet „Auer Badesee" sowie von Großveranstaltungen mit Menschenansammlungen und erwartbarem Gedränge sind große Hunde und Kampfhunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine  in diesen Bereichen ist nicht gestattet.

 

§ 5 Ordnungswidrigkeit

 

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

 

Illertissen, 26.02.2014

 

M. Kaiser

Erste Bürgermeisterin

drucken nach oben