Satzung über die Benutzung der öffentlichen Anlagen (Grünanlagensatzung)

Die Stadt Illertissen erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Satzung sind alle städtischen Grünflächen und Parkanlagen, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung und/oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind sowie sonstige öffentlich zugängliche Plätze.
(2) Dazu gehören das Naherholungsgebiet „Auer Badesee“ in Au, die Freizeitanlage in der Siemensstraße und der Marktplatz in Illertissen. Auch die öffentlich zugängliche Spiel- und Ballspielplätze und sonstige Plätze und Parkanlagen, die von der Stadt Illertissen unterhalten werden, sind Anlagen in diesem Sinne. Bestandteile der Anlage sind die dort befindlichen Wege, Spiel- und Liegeflächen sowie die Anlageneinrichtungen und Gewässer (im Folgenden Anlagen genannt).
(3) Nicht zu den Grünanlagen nach Abs. 1 gehören:
1. die Friedhofsanlagen, Sportanlagen, Schulen, Kindergärten, Gemeindehallen und Festplätze,
2. Grünflächen, die Bestandteile der öffentlichen Straßen sind,
3. Land- und forstwirtschaftliche Flächen der Stadt Illertissen.

 

§ 2 Nutzungsrecht

 

(1) Jedermann hat das Recht, die Anlagen unentgeltlich zum Zweck der Erholung nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.
(2) Die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze ist allen Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 14 Jahren in gleichem Maße gestattet. Kindern unter 6 Jahren ist die Benutzung nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. Die Nutzung durch Erwachsene ist auf die Begleitung/Betreuung der Kinder und Jugendliche durch Eltern und Aufsichtspersonen beschränkt.
(3) Die Benutzung der öffentlichen Ballspielplätze ist allen Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 16 Jahren in gleichem Maße gestattet. Kindern unter 6 Jahren ist die Benutzung nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. Die Nutzung durch Erwachsene ist auf die Begleitung/Betreuung der Kinder und Jugendliche durch Eltern und Aufsichtspersonen beschränkt.
(4) Die Benutzung der Freizeitanlage in der Siemensstraße ist allen Kindern und Jugendlichen ab dem Alter von 6 Jahren in gleichem Maße gestattet.
(5) Die Benutzung des „Auer Badesee“ ist Kindern unter 10 Jahren nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. Kinder die nicht “sicher schwimmen“ sind stets von einer Aufsichtsperson zu begleiten.
(6) Für alle Anlagen kann die Stadt Illertissen abweichende Regelungen treffen. Die entsprechende Beschilderung in den Anlagen ist zu beachten.

 

§ 3 Verhalten in den Anlagen

 

(1) Die Anlagen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt, die Anlageneinrichtungen nicht verändert werden.
(2) Die Benutzer der Anlagen müssen sich so verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) In den Anlagen ist den Benutzern untersagt:
3.1. Blumen- und Staudenflächen sowie Flächen mit Bepflanzung zu betreten, beschädigen, verunreinigen oder zu verändern.
3.2. Spiele oder Sportarten, soweit dadurch Menschen, Tiere, Pflanzen oder Ausstattungen gefährdet werden können.
3.3. das Rauchen auf Spiel- und Ballspielplätzen sowie in der Freizeitanlage. Diese Regelung erfolgt unter Bezugnahme auf Art. 3 Gesundheits-schutzgesetz.
3.4. das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art (ausgenommen Fahrzeuge der Polizei, Rettungsfahrzeuge und Fahrzeuge zur Pflege der Anlagen), das Reiten und Fahrradfahren.
3.5. das Mitführen von Tieren auf Kinderspielplätzen, der Freizeitanlage und dem Naherholungsgebiet „Auer Badesee“. In den übrigen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Verunreinigungen durch Hundekot sind durch den Hundeführer unverzüglich ordnungsgemäß zu entfernen.
3.6. das Füttern von Wasservögeln, Tauben und Fischen sowie das Angeln (Fischereiberechtigte ausgenommen).
3.7. Bäume, Brunnen, Denkmale, Masten, Einfriedungen etc. zu besteigen, plakatieren, beschriften, bemalen, besprühen oder auf andere Art und Weise zu verunreinigen oder verändern. Abfälle jeglicher Art sind vom Verursacher ordnungsgemäß zu entsorgen.
3.8. das Einschlagen von Pflöcken und Stangen sowie das unbefugte Errichten, Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen (z. B. Plakate).
3.9. die Benutzung motorbetriebener Boote innerhalb des Naherholungsgebietes „Auer Badesee“.
3.10. das Baden in den Gewässern – ausgenommen des Naherholungsgebietes „Auer Badesee“
3.11. offenes Feuer, Grillen oder das Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder sonstigen Materialien.
3.12. das andauernde Niederlassen wie z.B. das Campieren, Schlafen, Lagern und Übernachten.
3.13. das Betteln in jeglicher Form.
3.14. das Abhalten von Feiern und Veranstaltungen.
3.15. das Verweilen auf den Kinder- und Ballspielplätzen sowie in der Freizeitanlage in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wie auch der Verzehr von Alkohol oder alkoholhaltige Getränke. Dies gilt auch für den Bereich von sonstigen Anlagen, soweit dort (auch einzelne) Spielgeräte aufgestellt sind, ohne dass die Anlage eigens als Spielplatz ausgewiesen ist (z. B. Martinsplatz). Am „Auer Badesee“, gilt das Alkoholverbot nur im Bereich der Spielplatzfläche.
3.16. der Verzehr von Alkohol oder alkoholhaltigen Getränken außerhalb zugelassener Freischankflächen in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. eines Jahres zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr des darauffolgenden Tages auf dem Marktplatz und an der Parkanlage „Am Weiher“.
3.17. das Betreiben von lauten Werkzeugen, Maschinen und Geräten außerhalb von anlagenbezogenen Erhaltungs- und Pflegearbeiten sowie das nicht genehmigte Betreiben von lauten akustischen Instrumenten oder Tonträgern.

 

§ 4 Nutzungszeiten/Öffnungszeiten

 

(1) Die Kinder- und Ballspielplätze sind täglich in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr zur Nutzung freigegeben. Im Winterhalbjahr (November bis März) sind die Spielplätze spätestens bei Einbruch der Dunkelheit zu verlassen.
Bei nachfolgendem Spielplatz gilt folgende abweichende Regelung:
Ballspielplatz Au, Betlinshauser Straße
Die Anlage steht bei Inanspruchnahme durch die Sportvereinigung Au gemäß Belegungsplan nicht zur Verfügung.
(2) Die Freizeitanlage in der Siemensstraße ist täglich von 08.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis 22.00 Uhr zur Nutzung freigegeben.
(3) Der Aufenthalt am Auer Badesee ist in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.
(4) Die Tischtennis- und Schachanlagen können in der Zeit von 09.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.
(5) Die entsprechende Beschilderung in den Anlagen ist zu beachten.

 

§ 5 Beseitigungspflicht

 

Wer Anlagen verunreinigt oder ihre Bestandteile (§ 1 Abs. 1) beschädigt oder verändert, hat den ursprünglichen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

 

§ 6 Besondere Benutzung

 

(1) Die Nutzung der Anlagen über die Zweckbestimmungen der § 2 hinaus bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt Illertissen.
(2) Die Genehmigung ist widerruflich und nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Auslagen sind zu erstatten.

 

§ 7 Benutzungssperre

 

Aus gartenpflegerischen Gründen und aus Gründen, die im öffentlichen Interesse liegen können Anlagen oder Teilflächen derselben vorübergehend für die allgemeine Nutzung gesperrt werden.

 

§ 8 Platzverweis / Hausrecht / Weisungsbefugte

 

(1) Die Stadt Illertissen übt auf allen öffentlichen Grünanlagen das Hausrecht aus.
(2) Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anlagen durch, von der Stadt Illertissen beauftragten Gemeindebediensteten bzw. Personen, des Rettungsdienstes und der Polizei, sind unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Personen, die dieser Satzung oder einer auf Grund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandeln oder Handlungen begeht, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind, können, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, aus der jeweiligen Anlage verwiesen werden.
(4) Bei wiederholten oder groben Verstößen kann das Betreten der Anlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden.  


§ 9 Haftung

 

(1) Die Benutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Haftung der Stadt Illertissen, ihrer Bediensteten und beauftragten Personen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) In den Anlagen wird nur eingeschränkt Winterdienst betrieben.
(4) Für Schäden, die durch eine unsachgemäße Benutzung der Anlage und ihren Einrichtungen entstehen sowie durch den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen/Sachen, besteht keine Haftung durch die Stadt Illertissen.
(5) Ein Anspruch auf den gleichmäßigen oder gleichartigen Ausbau von Spielplätzen oder den sofortigen Ersatz für außer Betrieb gesetzte Geräte oder Anlagen besteht nicht.
(6) Anlagen können ganz oder teilweise aufgelöst werden, sofern das Gelände einem anderen Zweck zugeführt wird oder ein Bedarf nicht mehr besteht. Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht.

 

§ 10 Zuwiderhandlungen

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden, wer vorsätzlich
1. den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt,
2. Anlagen außerhalb der in § 4 festgesetzten Öffnungszeiten benutzt,
3. entgegen § 6 Anlagen ohne Genehmigung der Stadt zu besonderen Benutzung gebraucht oder die Bedingungen und Auflagen einer solchen Genehmigung nicht befolgt,
4. Grünanlagen entgegen einer allgemeinen Benutzungssperre im Sinne des § 7 betritt,
5. einer auf Grund des § 8 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt.

 

§ 11 Ersatzvornahme

 

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Verursachers von der Stadt Illertissen beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verursacher nicht erreichbar ist, wenn Gefahr in Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands im öffentlichen Interesse geboten ist. 


§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Benutzung der öffentlichen Anlagen (Grünanlagensatzung)“ vom 31.03.2017 außer Kraft.

 

 

 

Illertissen, den 07.04.2021
Stadt Illertissen

Jürgen Eisen
Erster Bürgermeister

 

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