Satzung über die Erhebung von Friedhofgebühren

(Friedhofsgebührensatzung)

Vom 05.12.2018

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Illertissen folgende Satzung:

 

 

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1

Gebührentatbestand und Gebührenarten

 

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

 

(2) Als Gebühren werden erhoben

  1. a) Grabgebühren (§ 5)
  2. b) Bestattungsgebühren (§ 6)
  3. c) Sonstige Gebühren (§ 7)

 

 

 § 2

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenpflichtig ist,

  1. a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  3. c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  4. d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

 

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. a) bei den Grabgebühren mit dem Tag der Beisetzung,
  2. b) bei den Bestattungsgebühren mit der Inanspruchnahme der

            gebührenpflichtigen Leistung,

  1. c) bei den sonstigen Gebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

 

(2) Die Gebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Die Stadt kann Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

 

 


 

§ 4

Sonderleistungen

 

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

 

 

Teil II

Einzelne Gebühren

 

 

§ 5

Grabgebühren

 

(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte betragen einheitlich auf allen städtischen Friedhöfen für die Dauer der Ruhefrist pro Jahr:

 

  1. a) für ein Einzelgrab 47,00 €
  2. b) für ein Familiengrab mit zwei Grabstellen 70,50 €
  3. c) für ein Familiengrab mit drei Grabstellen 99,00 €
  4. d) für ein Familiengrab mit vier Grabstellen 122,50 €
  5. e) für ein Kindergrab (bis zum 12. Lebensjahr) 18,00 €
  6. f) für ein Urnengrab 42,00 €
  7. g) für ein gärtnergepflegtes Urnengemeinschaftsgrab 71,00 €
  8. h) für eine Urnennische 71,00 €
  9. i) für eine Baumgrabstätte für eine Urne 28,00 €
  10. j) für eine Baumgrabstätte für vier Urnen 71,00 €

 

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr werden erhoben:

 

  1. a) für ein Einzelgrab 47,00 €
  2. b) für ein Familiengrab mit zwei Grabstellen 70,50 €
  3. c) für ein Familiengrab mit drei Grabstellen 99,00 €
  4. d) für ein Familiengrab mit vier Grabstellen 122,50 €
  5. e) für ein Kindergrab (bis zum 12. Lebensjahr) 18,00 €
  6. f) für ein Urnengrab 42,00 €
  7. g) für ein gärtnergepflegtes Urnengemeinschaftsgrab 71,00 €
  8. h) für eine Urnennische 71,00 €
  9. i) für eine Baumgrabstätte für eine Urne 28,00 €
  10. j) für eine Baumgrabstätte für vier Urnen 71,00 €

 

(3)       Wird in einer Grabstätte eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabnutzungsrechts übersteigt, dann ist für den Zeitunterschied der weiteren Belegung bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist anteilmäßig eine Gebühr zu entrichten. Abs. 2 gilt entsprechend.

 

 

§ 6

Bestattungsgebühren

 

(1) Für die Bestattung wird eine Gebühr erhoben. Sie umfasst

  •   die Tätigkeit der Verwaltung und des Bestattungsinstituts im Rahmen der bei der Bestattung erbrachten Leistungen
  •   auf den Friedhöfen in Illertissen und Tiefenbach die Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrungsraum und Aussegnungshalle)
  •   auf den Friedhöfen in Au, Betlinshausen und Jedesheim die Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrungsraum)
  •  

Friedhöfe Illertissen und Tiefenbach:

  1. Sargerdbestattung 730,00 €
  2. Urnenbeisetzung im Erdgrab 755,00 €
  3. Urnenbeisetzung in einer Urnennische 775,00 €
  4. Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte 755,00 €
  5. Bestattung von Totgeburten 130,00 €

 

Friedhöfe Au, Betlinshausen und Jedesheim

  1. Sargerdbestattung 580,00 €
  2. Urnenbeisetzung im Erdgrab 605,00 €
  3. Urnenbeisetzung in einer Urnennische 625,00 €
  4. Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte 605,00 €
  5. Bestattung von Totgeburten 130,00 €

 

Die Gebühren werden ohne Rücksicht darauf erhoben, ob und in welchem Umfang die Leistungen in Anspruch genommen werden.

 

(2) Für das Ausheben und Schließen des Grabes werden folgende Gebühren erhoben

    

  1. a) bei einem Kindergrab (unter 1 Jahr) 100,00 €
  2. b) bei einem Kindergrab (von 1 - 12 Jahren) 250,00 €
  3. c) bei einem Urnengrab/Baumgrab und bei Totgeburten 75,00 €
  4. d) bei einem Erwachsenengrab einfach tief 445,00 €
  5. e) bei einem Erwachsenengrab mit Tieferlegung 495,00 €

 

(3) Für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Föten und Embryonen im Gemein-schaftsgrabfeld, einschließlich Ausheben und Schließen des Grabes 50,00 €.

 

(4) Als weitere Gebühren werden erhoben:

  1. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche 775,00 €
  2. Ausgrabung und Umbettung einer Urne 120,00 €
  3. Zuschlag für die Vornahme von Bestattungen
  4. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 150,00 €
  5. je Sargträger 70,00 €

 

  

§ 7

Sonstige Gebühren

 

(1) Für die Benutzung des Leichenhauses außerhalb von Bestattungen nach § 6 Abs. 1 werden folgende Gebühren erhoben:

 

  1. a) vorübergehende Aufbahrung 150,00 €
  2. b) Nutzung Vorbereitungsraum (Leichenhaus Illertissen) 200,00 €
  3. c) Aussegnung (ohne Beisetzung) 280,00 €

 

(2) Für eine Verschlussplatte Urnennische (ohne Beisetzung) 90,00 €

 

(3) Für die Beschriftung von Baumgrabstätten und gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgräbern je Schild 65,00 €

 

(4) Für von der Stadt bereitgestellte Grabsteinfundamente je Grabstelle 315,00 €

 

(5) Für die Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals,

eines Grabmalzusatzes, einer Einfassung oder sonstigen baulichen

Anlage wird eine Verwaltungsgebühr je Grab erhoben: 40,00 €

 

(6) Für die Zulassung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit werden folgende Gebühren erhoben:

 

  1. a) Einzelgenehmigung 70,00 €
  2. b) Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 300,00 €

 

(7) Für die Erlaubnis zur Bestattung Auswärtiger wird eine Verwaltungs-

gebühr erhoben: 150,00 €

 

Als Auswärtiger i. S. d. Gebührensatzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner von Illertissen war. Ausgenommen ist, wer ein Grabnutzungsrecht besitzt oder in einer auswärtigen Einrichtung untergebracht war, aber unmittelbar vor seiner Einrichtungsunterbringung im Stadtgebiet gewohnt hatte.

 

 

Teil III

Schlussbestimmungen

 

 

§ 8

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung zum 01.01.2019 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.04.2016 außer Kraft.

 

Illertissen, 05.12.2018

Stadt Illertissen

 

Jürgen Eisen

Erster Bürgermeister

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