Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Illertissen

Aufgrund des Art. 5 Abs. 1 und des Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG - vom 9.8.1996, GVBI. S. 396) in Verbindung mit der Rechtsverordnung des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörige Gemeinden vom 21.11.1994 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erläßt die Stadt Illertissen mit Zustimmung der Regierung von Schwaben

vom 29.01.1998, Az. 821-8744.01/7 folgende Satzung:



Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

 

 

§ 1

Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich


(1) Begriffsbestimmungen


Abfälle

Abfälle im Sinne dieser Satzung sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/ AbfG). Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KrW-/AbfG). Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KrW-/ AbfG). Keine Abfälle im Sinne dieser Satzung sind die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Stoffe.

 

Grünabfälle

Grünabfälle im Sinne dieser Satzung sind pflanzliche Abfälle aus Gärten oder Haushalten, die noch nicht weiterverarbeitet und dadurch in ihrer Beschaffenheit verändert wurden. Insbesondere handelt es sich hierbei um Baum‑ und Strauchschnitt, Mähgut, Laub und sonstige Pflanzenreste.

 

Bioabfälle

Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind Küchenabfälle und Speisereste aus privaten Haushaltungen, Küchenabfälle und Speisereste pflanzlicher Herkunft aus gastronomischen Betrieben sowie Grünabfälle.


Grundstück

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.


Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung sind die im Grundbuch einge­tragenen Eigentümer. Ihnen stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.


(2) Anwendungsbereiche

 

Die Abfallentsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst das Einsammeln und Be­fördern von Hausmüll und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall i.S. des Art. 3 BayAbfAlG mit Ausnahme von Problemabfällen. Sie umfasst weiterhin das Ein­sammeln, Befördern und Kompostieren von Grünabfall und Bioabfall.



§ 2

Abfallvermeidung


(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallbeseitigungseinrichtungen hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten. Die Stadt berät ihre Bürger über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen.


2) Die Stadt wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in ihren Dienst- stellen und Einrichtungen und bei ihrem sonstigen Handeln vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen sowie bei Bauvorhaben darauf hin, dass möglichst wenig und möglichst schadstoffarmer Abfall entsteht, entstehender Abfall verwertet und die Verwendung von wieder verwert- baren Stoffen gefördert wird. Bei Veranstaltungen in ihren Einrichtun- gen und auf ihren Grundstücken einschließlich öffentlicher Verkehrs- flächen dürfen Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen wiederverwendbaren oder kompostierbaren Behältnissen und mit wiederverwendbaren Bestecken abgegeben werden, soweit nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten veranlaßt die Stadt, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, entsprechend verfahren.



§ 3

Abfallentsorgung durch die Stadt


(1) Die Stadt entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch öffentliche Einrichtungen, die in ihrem Gebiet anfallenden und ihr überlassenen Abfälle.


(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 kann sich die Stadt Dritter, insbesondere privater Unternehmer, bedienen.



§ 4

Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch die Stadt


(1) Von der umfassenden Abfallentsorgung durch die Stadt sind sämtliche Abfälle ausgeschlossen, die der Landkreis Neu-Ulm in § 4 Abs. 1 seiner Abfallentsorgungssatzung ausgeschlossen hat.


(2) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ist Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, der wegen seiner Art, Menge oder Beschaffenheit nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen gesammelt oder mit den Hausmüllfahrzeugen oder sonstigen Sammelfahrzeugen transportiert werden kann, ausgeschlossen.



(3) Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein bestimmter Stoff von der Stadt zu befördern bzw. zu entsorgen ist, entscheidet die Stadt oder deren Beauftragter. Der Stadt ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ausgeschlossenen Stoff handelt; die Kosten hierfür hat der Nachweispflichtige zu tragen. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, wird der Abfall durch die Stadt nicht angenommen.

 

 

§ 5

Anschluß- und Benutzungsrecht


(1) Die Grundstückseigentümer im Stadtgebiet sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt zu verlangen (Anschlußrecht). Ausgenommen sind die Eigentümer solcher Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2 ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.


(2) Die Anschlußberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigten, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe dieser Abfallwirtschaftssatzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt zu überlassen (Überlassungsrecht). Soweit auf nichtanschlussberechtigten Grundstücken Abfälle anfallen, ist ihr Besitzer berechtigt, sie in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.


(3) Vom Überlassungsrecht sind ausgenommen:


1. Die Erzeuger oder Besitzer der in § 4 Abs. 1 dieser Satzung genannten

Abfälle hinsichtlich dieser Abfälle.


2. Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen, soweit ihnen die Entsorgung

der eigenen Abfälle nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden ist.



§ 6

Anschluß- und Überlassungszwang


(1) Die Grundstückseigentümer im Stadtgebiet sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt anzuschließen (Anschlußzwang). Ausgenommen sind die Eigentümer solcher Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2 ein Überlassungszwang

besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.

(2) Die Anschlußberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben nach Maßgabe des § 13 KrW-/AbfG und dieser Abfallwirtschaftssatzung den auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt zu überlassen (Überlassungszwang).


(3) Vom Überlassungszwang sind ausgenommen:


1. Die Erzeuger oder Besitzer der in § 4 Abs. 1 dieser Satzung genannten

Abfälle.


2. Die Erzeuger oder Besitzer der durch Verordnung nach § 27 Abs. 3

KrW-/AbfG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 1

KrW-/AbfG zugelassenen Abfälle, soweit diese nach den Vorschriften

der Verordnung beseitigt werden.


3. Die Erzeuger oder Besitzer der durch Einzelfallentscheidung nach § 27

Abs. 2 KrW-/AbfG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinne des

§ 27 Abs. 1 KrW-/AbfG zugelassenen Abfälle, soweit diese gemäß den

Anforderungen der Einzelfallentscheidung beseitigt werden.


4. Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen, soweit ihnen die Beseitigung der eigenen Abfälle nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden ist.


5. Die Erzeuger oder Besitzer von Sperrmüll, soweit diese Abfälle auf eine

Abfallbeseitigungsanlage des Landkreises ordnungsgemäß verbracht

werden.


6. Die Besitzer von Medikamenten und Batterien in haushaltsüblichen Mengen, soweit sie die Möglichkeit nutzen, diese zu den dafür gesondert aufgestellten Sammelbehältern oder angebotenen Rücknahmestellen zu bringen.


7. Die Erzeuger oder Besitzer von Grün- und Bioabfällen, soweit sie diese ordnungsgemäß selbst verwerten (Eigenkompostierung).



§ 7

Mitteilungspflichten und Überwachung


(1) Die nach § 6 dieser Satzung verpflichteten Erzeuger oder Besitzer von Abfällen müssen der Stadt oder einer von ihr beauftragten Stelle zu den durch Bekanntmachung festgelegten Zeitpunkten die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände mitteilen; dazu gehören bei gewerblichen Erzeugern oder Besitzern insbesondere Angaben über Art, Beschaffenheit und Menge der Abfälle, die der Stadt überlassen werden müssen. Wenn sich die in Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern, haben die Benutzungspflichtigen unaufgefordert und unverzüglich entsprechend Mitteilungen zu machen.


(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Stadt von den Benutzungspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen.



§ 8

Störung in der Abfallentsorgung, Eigentumsübertragung


(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen oder Anordnungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt,

so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz. Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.


(2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen in das Sammelfahrzeug oder mit der Abgabe in der Annahmestelle für wiederverwertbare Abfälle bzw. mit der ordnungsgemäßen Überlassung in einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Die im Abfall gefundenen Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.


Abschnitt 2 - Entsorgung der Abfälle



§ 9

Formen des Einsammelns und Beförderns


Die von der Stadt ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert


1. durch die Stadt oder von ihr beauftragte Dritte im Rahmen der §§ 10 bis

13 oder


2. durch den Erzeuger oder Besitzer selbst oder durch ein von ihm beauftragtes

Unternehmen im Rahmen des § 14.


 

§ 10

Anforderungen an die Abfallbehältnisse für die Abholung von

Hausmüll, hausmüllähnlichem Gewerbeabfall und Bioabfall


(1) Für die getrennte Abholung von Hausmüll, hausmüllähnlichem Gewerbeabfall und Bioabfall sind die Abfälle in den dafür zugelassenen Abfallbehältnissen bereit zu stellen; andere Behälter werden unbeschadet des Abs. 4 nicht entleert.

Zugelassen sind

1. für den Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall Müllnormtonnen mit 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Füllraum sowie Müllgroßbehälter mit 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Füllraum

2. für Bioabfall Müllnormtonnen mit 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Füllraum. Die Gefäßgröße für Bioabfall entspricht der Gefäßgröße für Hausmüll.


(2) Die Anschlusspflichtigen (private Haushalte und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen - vgl. § 7 Satz 4 GewAbfV) haben der Stadt oder einer von ihr bestimmten Stelle Art, Größe und Zahl der von ihnen benötigten Abfallbehältnisse zu melden. Die Anschlusspflichtigen müssen mindestens ein zugelassenes Behältnis nach Abs. 1 Ziff. 1 von der Stadt abnehmen und benutzen.


(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Stadt auf Antrag

1. für unmittelbar angrenzende benachbarte Grundstücke die gemeinsame Benutzung von Abfallbehältnissen zulassen (Müllgemeinschaft), soweit eine geordnete Entsorgung des Abfalls gewährleistet ist und sich im Falle der Abfallbehältnisse nach Absatz 1 einer der Anschlusspflichtigen zur Zahlung der anfallenden Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet.


2. Ausnahmen nach Abs. 2 für gemischt genutzte Grundstücke (Wohnungen und Gewerbe) zulassen, in denen neben dem Hausmüll so wenig hausmüllähnlicher Gewerbeabfall anfällt, dass die Forderung nach Bereitstellung eines Müllbehälters für hausmüllähnlichen Gewerbeabfall aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre.


(4) Fällt vorübergehend soviel Hausmüll an, dass er in den zugelassenen Abfallbehältnissen nicht vollständig untergebracht werden kann (verstärkter Anfall), so ist er in Abfallsäcken auf den zugelassenen Abfallbehältnissen bereit zu stellen. Die Stadt macht bekannt, welche Abfallsäcke für diesen Zweck zugelassen sind und wo sie zu erwerben sind."



 

§ 11

Beschaffung, Bereitstellung, Benutzung und Aufstellung der Abfallbehältnisse für den Hausmüll, hausmüllähnlichem Gewerbeabfall und Bioabfall



(1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zugelassenen Abfallbehältnisse zur Verfügung. Die Behältnisse bleiben Eigentum der Stadt oder des von ihr beauftragten Abfuhrunternehmers. Die Abfallbehältnisse sind pfleglich und schonend zu behandeln. Werden Abfallbehältnisse aus Verschulden des Anschlusspflichtigen so beschädigt, dass sie nicht mehr benutzt werden können oder gehen Abfallbehälter verlustig, so erhält der Anschlusspflichtige einen Ersatz gestellt; er hat den Zeitwert des in Verlust geratenen Abfallbehälters zu ersetzen.

Der Wert des Abfallbehälters verringert sich jedes Jahr seines Gebrauchs um 10 % seines Anschaffungswertes.


(2) Die Abfallbehältnisse nach § 10 Abs. 1 dürfen nur zur Aufnahme der jeweils dafür bestimmten Abfälle verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt; sie sind stets verschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehältnisse gepresst, eingestampft oder in ihnen verbrannt werden; brennende, glühende und heiße Abfälle sowie sonstige Abfälle, die Abfallbehältnisse beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können oder die Beschäftigten gefährden können, dürfen nicht in Abfallbehältnisse eingefüllt werden.



(3) Die Abfallbehältnisse sind nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können; nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zu bringen. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung nicht behindert oder gefährdet werden.


 

§ 12

Häufigkeit und Zeit der Abfuhr von Hausmüll, hausmüllähnlichem

Gewerbeabfall und Bioabfall


(1) Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall und Bioabfall werden zweiwöchentlich abgeholt. Der für die Abholung in den einzelnen Teilen des Stadtgebietes vorgesehene Wochentag wird von der Stadt bekannt gegeben. Fällt der vorgesehene Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abholung an einem anderen zuvor rechtzeitig bekannt gemachten Werktag.


(2) Die Stadt kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Abfuhrbereiche eine kürzere Abfuhrfolge festlegen, soweit damit die Zielvorgaben des BayAbfAlG besser erreicht werden können; in diesem Fall gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Änderungen werden von der Stadt bekannt gegeben.



§ 13

Sperrmüllabfuhr


Sperrige Abfälle aus Haushaltungen, die aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder die das Entleeren erschweren (Sperrmüll), werden nach vorheriger Anmeldung bei der Stadtverwaltung im Rahmen einer Sperrmüllabfuhr durch die Stadt entsorgt bzw. können selbst auf dem Wertstoffhof angeliefert werden. Die Möglichkeit zur Sperrmüllabfuhr besteht in der Regel zweimal jährlich und wird rechtzeitig vorher bekannt gegeben.

Sperrmüll darf von den Besitzern auch selbst zum Müllkraftwerk in Weißenhorn gebracht werden. Die Stadt gibt auf Anfrage eine Liste der hierfür im Bedarfsfall zur Verfügung stehenden Abfuhrunternehmen bekannt.

Sperrmüll, der aufgrund seiner Größe oder seines Gewichts nicht verladen werden kann, ist vom Besitzer entsprechend zu zerkleinern oder aber selbst zum Müllkraftwerk zu verbringen. Für die Abholung durch die Sperrmüllabfuhr gelten die §§ 8 und 11 Abs. 3 entsprechend.



§ 14

Getrenntes Einsammeln und Anliefern von

wiederverwertbaren Abfällen


(1) Nachfolgende Abfälle sind von der Abfuhr von Hausmüll, hausmüllähnlichem Gewerbeabfall, Bioabfall und Sperrmüll ausgeschlossen und zu getrennten Sammlungen der Stadt oder den von ihr beauftragten Dritten bereitzustellen oder getrennt den allgemein zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Annahmestellen zuzuführen:


1. Grünabfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht über die

Bioabfallabfuhr entsorgt werden können, sind, soweit sie nicht eigen- kompostiert werden, entweder bei der periodischen Abfuhr durch die Stadt oder von ihr beauftragten Dritten (Grünabfuhr) bereitzustellen oder bei der städtischen Kompostieranlage anzuliefern.


2. Kleinmetalle sind den aufgestellten Sammelcontainern im Stadtgebiet oder dem Wertstoffhof zuzuführen.


3. Altglas oder Altpapier sind entweder bei den regelmäßigen Sammlungen durch Vereine bereitzustellen oder den aufgestellten Sammelcontainern im Stadtgebiet oder im Wertstoffhof zuzuführen. Die Termine für die regelmäßigen Sammlungen durch Vereine werden rechtzeitig bekannt gegeben.


4. Schrott mit Ausnahme von Kleinmetallen und Elektronikschrott (Groß-, Bildschirm-, Kühl- und Nachtspeichergeräte), ist dem Wertstoffhof zuzuführen oder bei gesondert durchgeführten Sammlungen durch Vereine oder von der Stadt beauftragte Dritte abzugeben.


5. Elektro- und Elektronikgeräte, die unter folgende Kategorien fallen, sind dem Wertstoffhof oder einer vom Landkreis Neu-Ulm benannten Sammelstellen zuzuführen:


  • Haushaltsgroßgeräte
  • Haushaltskleingeräte
  • Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Beleuchtungskörper
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester  industrieller Großwerkzeuge
  • Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  • Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  • Automatische Ausgabegeräte"


 

(2) Nachstehende Abfälle sind dem Wertstoffhof oder den hierfür allgemein zugänglichen Sammelstellen getrennt zuzuführen bzw. bei den gesonderten Sammlungen durch Vereine oder von der Stadt beauftragte Dritte mitzugeben:


Unbehandeltes Holz, Kunststoffe, Verkaufsverpackungen, Pappe/Kartonagen, unverschmutztes Styropor, Aluminium, Altkleider und Textilien, Speisefett und Speiseöle (ohne Glasbehältnisse).

Leuchtstoffröhren und Trockenbatterien können in kleineren Mengen auf dem Wertstoffhof abgegeben werden.

Im einzelnen kann die Stadt weitere Abfälle zur Annahme bestimmen oder die genannten oder weitere Abfälle konkretisieren.


(3) Gifte, Chemikalien, Naßbatterien (Akkumulatoren) und sonstige Problemabfälle sind, soweit sie in Haushalten oder in haushaltsüblichen Kleinmengen in Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben anfallen, dem Landkreis Neu-Ulm an Sammelstellen zu übergeben. Die Problemmüllsammlungen werden zweimal jährlich vom Landkreis Neu- Ulm durchgeführt und entsprechend rechtzeitig vorher bekannt gegeben.

 

(4)  Die Benutzung der Sammeleinrichtungen der Stadt ist ausschließlich den Nutzungsberechtigten nach § 5 Abs. 2 und deren Beauftragten gestattet. Anlieferer haben sich auf Verlangen auszuweisen; sofern die nicht möglich ist, kann die Anlieferung vom verantwortlichen Personal untersagt werden."

 

Abschnitt 3 - Schlußbestimmungen

 

§ 15

Schadenersatz


Die Benutzer der Mülltonnen, der Sammelstellen und des Wertstoffhofes haben für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Satzung erwachsen, Ersatz zu leisten. In solchen Fällen haben die Benutzer die Stadt auch von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen Dritter freizustellen.



§ 16

Bekanntmachungen


Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Stadt Illertissen.



§ 17

Gebühren


Die Stadt erhebt für die Abfallentsorgung nach dieser Satzung und die Benutzung der von ihr betriebenen Abfallentsorgungsanlagen Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.



§ 18

Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach Art. 7 Abs.1 Satz 1 Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer


1. gegen die Entsorgungsverbote des § 4 dieser Satzung verstößt;


2. den Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang nach § 6

dieser Satzung zuwiderhandelt;


3. den Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach § 7 dieser Satzung nicht,

nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben

nachkommt;


4. die Vorschriften über die Bereitstellung von Abfällen in zugelassenen

Abfallbehältnissen und über die Meldung der benötigten Abfallbehältnisse gemäß § 10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung missachtet;


5. gegen die Vorschriften über die Beschaffenheit, Bereitstellung,

Benutzung und Aufstellung von Abfallbehältnissen nach § 11 oder § 13

dieser Satzung verstößt;


6. den Trennungs- und/oder Zuführungspflichten gemäß § 14 Abs. 1 Ziffn.

1 bis 6 sowie Absatz 2 dieser Satzung nicht nachkommt.



 

§ 19

Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel


(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.


(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

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