Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Illertissen (AbfGS)

Gebührensatzung

für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Illertissen

(AbfGS)

 

Vom 27.11.2020

 

Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5  des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG)  i.V. mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung:

 

 

§1

Gebührentatbestand

 

Die Stadt Illertissen erhebt Gebühren für die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Entsor­gungseinrichtung. Die Gebühren dienen insgesamt zur Deckung der Kosten der städtischen Abfallwirtschaft; sie sollen zugleich Anreize bieten, dass Abfälle vermieden und verwertet werden.

 

 §2

 Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt oder der von ihr beauftragten Dritten benutzt.

      

(2) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte der angeschlossenen Grundstücke als Benutzer. Bei Verwendung von Abfallsäcken ist der Erwerber Gebührenschuldner. Die Abfallentsorgung der Stadt benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle die Stadt entsorgt (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG i.V.m. der Rechtsverordnung des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörige Gemeinden). Bei Selbstanlieferung von Abfällen zu den von der Stadt bereitgestellten      Abfallentsorgungseinrichtungen ist neben dem Erzeuger auch der Anlieferer Gebührenschuldner.

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner auf einem Grundstück bzw. Müllgemeinschaften haften als Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Wohnungs- und Teileigentümer i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.

 

 

§3

Gebührenmaßstab

 

(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der zugelassenen Abfallbehältnisse und der Zahl der Abfuhren der Restmüllbehältnisse oder der Zahl der Abfallsäcke. Die Gebühr nach Satz 1 schließt auch die Gebühr für die Entsorgung von wiederverwertbaren Stoffen, Grün- und Bioabfällen und auf der Kompostieranlage angelieferten Grünabfällen so wie getrennt zu entsorgender Sonderstoffe nach der Abfallentsorgungssatzung der Stadt in haushaltsüblichen Mengen unter Berücksichtigung der Behältervolumina des Restmüllgefäßes mit ein.

 

(2) Für die Bereitstellung eines Biomüllgefäßes mit einem gegenüber dem Restmüllgefäß größeren Behältervolumen wird ein Gebührenaufschlag festgesetzt.

 

(3) Bei Selbstanlieferung von Abfällen und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter und abgelagerter Abfälle bestimmt sich die Gebühr nach dem Abfallvolumen gemessen in cbm.

 

(4) Im Fall des § 13 der Satzung zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung (Sperrmüllabfuhr) gilt Abs. 3 entsprechend.

 

 §4

Gebührensätze

 

(1) Die Gebühr für die Nutzung der Restmüllabfuhr der Stadt nach § 3 Abs. 1 unter Verwendung von Abfallbehältnissen beträgt bei 14-tägiger einmaliger Abfuhr vierteljährlich für

 

  1. einen Müllnormeimer (      60 l)                        33,40 €
  2. einen Müllnormeimer (      80 l)                        44,40 €
  3. einen Müllnormeimer (    120 l)                        66,80 €
  4. einen Müllnormeimer (    240 l)                      133,20 €
  5. einen Müllgroßbehälter ( 1.100 l)                   610,00 €
  6. einen Müllgroßbehälter ( 2.500 l)                1.387,00 €
  7. einen Müllgroßbehälter ( 5.000 l)                2.775,00 €

 

(2) Der Gebührenaufschlag für die Bereitstellung eines größeren Bioabfallgefäßes nach § 3 Abs. 2 beträgt bei 14-tägiger einmaliger Abfuhr vierteljährlich für

 

  1. eine Biomüllnormeimer 80 Liter statt 60 Liter                              2,60 €
  2. eine Biomüllnormeimer 120 Liter statt 60 Liter                            8,00 €
  3. eine Biomüllnormeimer 240 Liter statt 60 Liter                          27,80 €
  4. eine Biomüllnormeimer 120 Liter statt 80 Liter                            5,40 €
  5. eine Biomüllnormeimer 240 Liter statt 80 Liter                          25,20 €
  6. eine Biomüllnormeimer 240 Liter statt 120 Liter                        19,80 €

 

(3) Die Gebühr für die Restmüllabfuhr mittels Abfallsäcken beträgt für jeden Abfallsack 6,00 €, für spezielle Windelsäcke beträgt die Gebühr 1,00 €/Sack.

 

(4) Die Gebühr für die Entsorgung selbstangelieferter Abfälle bei der Entsorgung von nicht sperrigem, unverdichtetem Bauschutt, Straßenkehricht und Räumgut aus Sickerschächten beträgt

      

       bei Kleinstmengen bis 20 Liter                                                   3,00 €

       bei Kleinmengen bis 100 Liter                                                  15,00 €

       darüber hinaus pro angefangenem halben Kubikmeter                60,00 €

      

       Die Höchstanlieferungsmenge beträgt 2 Kubikmeter.

 

(5) Die Gebühr  für die Entsorgung selbstangelieferter Grünabfälle beträgt bei Abholung oder Selbstanlieferung, so weit die angelieferte Menge 1 Kubikmeter übersteigt,

 

       je angefangener Kubikmeter 7,00 €.

 

Bei Abholung oder Selbstanlieferung, bis zu einer haushaltsüblichen Menge (1 Kubikmeter) werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten hierfür sind in der Gebühr für die Rest-mülltonne enthalten.

 

(6) Bei Selbstanlieferung des Sperrmülls auf eine von der Stadt benannte städtische Anlage werden je angefangenen cbm 20,00 € berechnet. Bei Abholung des sperrigen Materials werden zusätzlich zu den Entsorgungskosten nach Satz 1 je Abholung 15,00 € erhoben.

 

(7) Im Fall der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle werden unabhängig vom Eintritt eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für jeden angefangenen Kubikmeter 50,00 € berechnet.

 

 

§5

Entstehen der Gebührenschuld

 

(1) Bei der Verwendung von Abfallbehältnissen entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendervierteljahres, im übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendervierteljahres und endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anschluss in Übereinstimmung mit der Abfallwirtschaftssatzung aufgegeben wurde. Angefangene Kalendervierteljahre gelten als volle Kalendervierteljahre. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Umstände gemäß § 3 Absatz 1 und 2 ändern.

 

(2) Bei Verwendung von Abfallsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des  Abfallsackes an den Erwerber.

 

(3) Bei Selbstanlieferung von Abfällen entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.

 

(4) Bei der Sperrmüllentsorgung auf Abruf nach § 4 Abs. 6 entsteht die Gebührenschuld mit der Bereitstellung der Abfälle zum Abtransport.

 

(5) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfällen entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch die Stadt.

 

§6

Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1) Bei der Abfallentsorgung im Holsystem wird die Gebühr vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres zur Zahlung fällig. Die erstmalige Festsetzung und  Änderung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Soweit Gebühren-Kontrollmarken  ausgegeben werden, sind diese vom Gebührenschuldner zum Nachweis der  Anschlussnahme am Restmüll- bzw. Biomüllbehälter zu befestigen und bei dessen  Abmeldung zu beseitigen.

 

(2) Unbeschadet der Regelung in Abs. 1 wird die Gebühr wie folgt fällig,

 

  1. bei Verwendung von Abfallsäcken mit dem Erwerb des Sackes,
  2. bei Selbstanlieferung mit der Abgabe der Stoffe bei der abfallwirtschaftlichen Einrichtung der Stadt,
  3. bei der Sperrmüllabfuhr auf Abruf mit der Verladung des Sperrmülls,
  4. bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter

         Abfälle innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung.

 

§7

In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Illertissen vom 01.12.2017 außer Kraft.

 

Illertissen, 27.11.2020

Stadt Illertissen

 

 

Jürgen Eisen

Erster Bürgermeister

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