Satzung über die Benutzung des Wertstoffhofes sowie der Kompostieranlage der Stadt Illertissen

(Benutzungsordnung Städtische Entsorgungsanlagen ‑BESTE‑)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erläßt die Stadt Illertissen oben genannte Satzung.



§ 1 Regelungsinhalt



1) Gegenstand dieser Benutzungsordnung ist die Nutzung der in Abs.2 genannten Anlagen

der Stadt Illertissen.

 

2) Städtische Anlagen

 

a) Kompostieranlage auf Gemarkung Au Flurst. Nr. 129
Auf dieser eingefriedeten Anlage werden organische Substanzen (pflanzliche Abfälle, auch holzige Abfälle bis zu 20 cm Durchmesser und nicht länger als 2,0 m aus öffentlichen und privaten Grünanlagen, jedoch keine Wurzelstöcke (= Gartenabfälle)) durch pflanzliche und tierische Mikroorganismen unter Luftzufuhr (aerob) in feuchtem Medium zu einem humusähnlichen Produkt abgebaut. Dadurch ist ein Wiedereinbringen dieser Stoffe in den Naturkreislauf möglich.

 

b) Wertstoffhof auf dem Gelände der Kompostieranlage

Er dient der Sammlung und Zwischenlagerung von wiederverwertbaren Stoffen, die aus dem Hausmüll separiert und von den Nutzungsberechtigten dort angeliefert werden. Die Anlieferungsmöglichkeiten orientieren sich am jeweiligen Stand der Entsorgungs‑ und Wiederverwertungsmöglichkeiten, wobei einer gesicherten Entsorgung und Verwertung oberste Priorität eingeräumt wird.

 

Derzeit können folgende Abfallstoffe, deren Entsorgung über den Restmüllbehälter ausgeschlossen sind, beim Wertstoffhof angeliefert werden:



-Altglas

Altglas besteht ausschließlich aus Behälterglas(= Getränkeflaschen und Konservengläser).

Nicht zum Wertstoff "Altglas" zählen:

Fensterglas, feuerfestes Spezialglas, Porzellan, Keramik, Glühlampen und Leuchtstoffröhren, Spiegelglas;

 

-Altpapier

Altpapier besteht aus Tageszeitungen, Zeitschriften, Katalogen,Telefonbüchern und Prospekten.

Nicht zum Wertstoff "Altpapier" zählen:

Tapeten und Tapetenreste, alle Arten von beschichteten Papieren, Kohlepapier, Folien, Styropor, Holz, Plastikteile, Hygieneabfälle und ähnlicher Unrat.Alte Akten und Aktenordner sind ggf. wegen ihrer Metall‑ oder Kunststoffanteile ausgeschlossen.

-Pappe und Kartonagen

-Weißblech und Kleinmetalle

- Aluminium

- Altkleider

- Altmetalle (Schrott)

- Milchproduktbecher mit der Kennzeichnung PP oder PS

- Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten (keine Küchenabfälle)

- nicht verschmutzte Polyäthylen‑Folien (Kennzeichnung "PE")

- unverschmutztes Styropor

- Kartonverbund- und Verkaufsverpackungen

- Haushaltsgroßgeräte

- Haushaltskleingeräte

- Geräte der Information- und Telekommunikationstechnik

- Geräte der Unterhaltungselektronik

- Beleuchtungskörper

- Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge

- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

- Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte

- Überwachungs- und Kontrollinstrumente

- Automatische Ausgabegeräte

- Alufette

- Unbehandeltes Holz weitere Materialien, für die eine geordnete Entsorgung nach dem jeweiligen Stand derTechnik möglich ist, soweit deren getrennte Sammlung und Entsorgung öffentlich bekanntgemacht wurde



§ 2 Öffentliche Einrichtung

 

1) Die Stadt betreibt die in § 1 Abs. 2 genannten Anlagen als öffentliche Einrichtungen für das Gebiet der Stadt Illertissen einschließlich der Stadtteile Au, Jedesheim, Betlinshausen und Tiefenbach.

 

2) Jeder Einwohner der Stadt Illertissen hat das Recht, die Anlagen gemäß ihrer jeweiligen Bestimmung und Kennzeichnung und gemäß dieser Satzung zu benutzen.

Bei einem Industrie‑ oder Gewerbebetrieb oder anderen Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts besteht ein Benutzungsrecht nur insoweit, als Anlieferungen

übliche "Haushaltsmengen" nach Art, Umfang und Anlieferungshäufigkeit nicht überschreiten.

Über den Haushaltsmengen liegende "Übermengen" sind auf eigene Kosten durch Entsorgungsunternehmen oder über Sondervereinbarungen mit der Stadt zu entsorgen.

 

Darüberhinaus besteht ein Benutzungsrecht nicht, wenn

 

die Abfälle wegen Ihrer Menge oder Art nicht von den Entsorgungsanlagen entsorgt werden können,

 

die pflanzlichen Abfälle von Straßen herrühren, die nicht in der Baulast der Stadt oder des Landkreises stehen,

 

die pflanzlichen Abfälle von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken stammen.



§ 3 Anliefern der Stoffe

 

1) Die verwertbaren Materialien sind während der regulären Öffnungs‑ und Benutzungszeiten (§ 4) auf die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen zu verbringen.

 

2) Die Einrichtungen müssen pfleglich behandelt und sauber gehalten werden. Die Benutzer haften für von ihnen verursachte Schäden.

Wer Anlagen‑ oder Anlagenteile beschädigt oder verändert, hat den ursprünglichen Zustand unverzüglich wiederherzustellen oder die Aufwendungen der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung zu tragen.

 

3) Stoffe dürfen nicht außerhalb oder unkontrolliert innerhalb der Entsorgungsanlagen abgelagert oder aufgrund Überfüllung der Sammelbehälter außerhalb dieser Container entladen werden.

 

4) Stoffe, die zu den Entsorgungseinrichtungen verbracht werden, sind sorgfältig nach den von der Stadt bekanntgemachten Kriterien vor der Anlieferung nach Ihrer Wiederverwertbarkeit zu separieren.

Vor dem Entleeren der Behältnisse sind die Aufsichtspersonen berechtigt, die Materialien auf Ihre Zulässigkeit, Entsorgungsfähigkeit und Herkunft zu prüfen.

 

5) Nicht zugelassene, nicht ordnungsgemäß getrennte, zur Wiederverwertung nicht taugliche oder die Wiederverwertung ausschließende verschmutzte Materialien oder mit solchen Stoffen vermischte Anlieferungen bzw. nicht aus Haushalten des Stadtgebietes Illertissen stammende Stoffe werden nicht angenommen.

Sollte die Nichtzulässigkeit der Anlieferung oder Nichtherkunft aus Illertissen erst nach dem Ausladen/Abladen der Stoffe festgestellt werden, ist der Anlieferer bzw. der ihn zur Anlieferung Beauftragende zur Abholung und Rücknahme und zu einer geordneten, den abfallrechtlichen Vorschriften entsprechenden Entsorgung verpflichtet.



§ 4 Öffnungszeiten

 

Die Entsorgungsanlagen sind ausschließlich an Werktagen für Anlieferungen geöffnet.

Soweit für einzelne Entsorgungseinrichtungen keine speziellen Öffnungszeiten ortsüblich bekanntgemacht wurden, betragen die "Allgemeinen Öffnungszeiten"

 

Wertstoffhof und Kompostieranlage

 

Montag bis

Freitag 10.00 ‑ 12.00 Uhr 14.00 ‑ 17.00 Uhr

Samstag 09.00 ‑ 15.00 Uhr

 

Änderungen der Öffnungszeiten bleiben, insbesondere während der Wintermonate, vorbehalten und werden rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekanntgegeben.

 



§ 5 Haftungsbeschränkung

 

Die Benützung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Illertissen haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.



§ 6 Ersatzvornahme

 

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Frist bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.



§ 7 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

 

a) den Vorschriften über die Anlieferung der Stoffe nach § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt

 

b) entgegen § 3 Abs. 3 Stoffe außerhalb oder unkontrolliert innerhalb der Entsorgungsanlagen ablagert oder Stoffe aufgrund Überfüllung der Sammelbehälter außerhalb dieser Container entlädt

 

c) den Weisungen des Aufsichtspersonals bei der Anlieferung und den Verpflichtungen, die sich aus der Kontrolle der Abfallstoffe nach § 3 Abs. 4 und 5 ergibt, nicht nachkommt

 

d) die Öffnungszeiten nach § 4 mißachtet

 

Andere Straf‑ und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Abfallgesetzes (AbfG) und § 19 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt bleiben unberührt.

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