Satzung über Straßennamen und Hausnummerierung

§ 1

 

Straßenbenennung und Numerierung der Gebäude

 

(1) Die Straßennamen werden von der Stadt bestimmt. Sie werden durch Stadtratsbeschluss festgelegt. Die Numerierung der Gebäude in den einzelnen Straßen erfolgt in der Regel vom Ortsinnern aus. Die Gebäude an der rechten Straßenseite erhalten die geraden und die an der linken die ungeraden Nummern.


(2) Eckgebäude erhalten ihre Hausnummer nach der Strasse, an der sich der Haupteingang befindet.


(3) Abgelegene Gebäude, die an keine Strasse angrenzen, werden nach der nächstgelegenen Straße nummeriert. Sie erhalten vorläufige Hausnummern, bis durch fortlaufende Bebauung die Nummerfolge bestimmt werden kann.



§ 2

 

Gebäude die nummeriert werden


(1) Eine Hausnummer erhält jedes Hauptwohngebäude, ganz gleich, ob es bewohnt oder nicht

bewohnt ist.


(2) Bauwerke von untergeordneter Bedeutung erhalten nur dann eine eigene Hausnummer,

wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.


(3) Besteht ein Wohnblock aus mehreren selbstständigen Eingängen, so erhält jeder Eingang seine eigene Hausnummer.



§ 3

 

Zuteilung der Hausnummern

 

Die Stadt teilt die Hausnummern zu. Sie kann Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummern bestimmen. Dem Eigentümer des Gebäudes, an dem die Hausnummer angebracht werden soll, ist dies schriftlich mitzuteilen.



§ 4

 

Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Nummernschilder

 

(1) Der Eigentümer des Gebäudes, für das die Stadt eine Hausnummer zugeteilt hat, ist verpflichtet, die Hausnummer innerhalb 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 3 Satz 3 auf seine Kosten zu beschaffen, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und etwaigen weiteren Auflagen der Stadt nach § 3 Satz 2 ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.


(2) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Stadt das Erforderliche selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Verpflichteten durch Leistungsbescheid geltend machen.


(3) Die Hausnummer muß in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich die Eingangstüre nicht an der Straßenseite, ist die Haunummer straßenseitig an der der Eingangstüre nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Strasse aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Strasse hin anzubringen.


(4) Die Stadt kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer geboten ist.



§ 5

 

Änderungen und Erneuerungen

 

Bei Änderung des Straßennamens bzw. der bisherigen Hausnummer finden die §§ 1 - 4 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden mittelbaren und unmittelbaren Folgekosten (z.B. Umschreibung von Ausweispapieren u.ä.) zu Lasten des jeweils Betroffenen (Eigentümer, Mieter oder sonst dinglich Berechtigten) gehen.

Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummern tritt an die Stelle der Mitteilung nach § 3 die Aufforderung der Stadt an den Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im übrigen finden die §§ 1 bis 4 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass von den Kosten auch die Aufwendungen erfaßt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.



§ 6

 

Duldungspflicht

 

(1) Die Eigentümer von Gebäuden aller Art haben das Anbringen der Straßen- und Hausnummernschilder zu dulden.


(2) Sie haben notfalls auch zu dulden, dass an ihren Anwesen oder auf ihren Grundstücken Hinweisschilder auf abgelegene Gebäude oder rückwärtige Eingänge angebracht werden.


(3) Das Anbringen der Schilder hat im Benehmen mit dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Die einschlägigen Bestimmungen des Bayer. Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes über die Vollstreckung von Verwaltungsakten bleiben hiervon unberührt.



§ 7

 

Weitere dinglich Berechtigte

 

Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB.

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