Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Illertissen „Städtische Werke Illertissen“

Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 86 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497) erlässt die Stadt Illertissen folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

 

(1) Die Städt. Werke der Stadt Illertissen werden ohne Absicht der Gewinnerzielung als organisatorisch, verwaltungsmäßíg und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Illertissen geführt.


(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Städtische Werke Illertissen". Die Stadt tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.


(3) Das Stammkapital der Städtischen Werke beträgt 1.535.000,00 €.


 

§ 2

 

Gegenstand des Unternehmens

 

(1) Aufgabe der Städtischen Werke ist


1.die Versorgung des Stadtgebietes Illertissen und Belieferung der Gemeinde Bellenberg mit Wasser („Wasserwerk")

2.der Betrieb des Freizeitbades Nautilla („Nautilla")

3.der Betrieb der städt. Tiefgarage („Verkehrsbetrieb")

4. die Nutzung regenerativer Energien („Energiewirtschaft")


Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben der Stadtwerke fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben der Städtischen Werke kann sich die Stadt (Städtische Werke) im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen.


(2) Die Städtischen Werke können im Rahmen der Gesetze die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen.

 

 

§ 3

 

Zuständige Organe

 

Zuständige Organe für die Angelegenheiten der Städtischen Werke sind:

a) Werkleitung (§ 4)

b) Werkausschuss (§ 5)

c) Stadtrat (§ 6)

d) Erster Bürgermeister (§ 7)



§ 4

 

Werkleitung

 

(1) Die Werkleitung besteht aus dem technischen und dem kaufmännischen Werkleiter. Die beiden Werkleiter vertreten den Eigenbetrieb sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis jeweils selbständig in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet. Aufgaben, die sowohl den technischen als auch den kaufmännischen Bereich tangieren, können von beiden Werkleitern nur gemeinsam wirksam vertreten werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der erste Bürgermeister.


(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte der Städtischen Werke Illertissen. Laufende Geschäfte sind insbesondere:


1. die selbstständige verantwortliche Leitung der Städtischen Werke einschließlich Organisation und Geschäftsleitung (Erlass einer Geschäftsordnung),


2. wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh- , Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch so weit die Gegenstände auf Lager genommen werden,


3. der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.


(3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzte der Beamten im Eigenbetrieb, führt die Dienstaufsicht über die im Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter und ist zuständig für den gesamten Personaleinsatz im Eigenbetrieb.


(4) Die Werkleitung ist zuständig für die Personalangelegenheiten, die der Stadtrat nach Art. 88 Abs. 3 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 GO auf die Werkleitung übertragen hat, bei Beamten bis Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst (Amtsinspektor), bei Angestellten bis BAT V b, bei Arbeitern und von Aushilfskräften und Praktikanten jeweils im Rahmen des beschlossenen Stellenplans bzw. Stellenübersicht. Über getroffene Entscheidungen dieser Art hat die Werkleitung den Werkausschuss unverzüglich zu informieren.


(5) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten der Städtischen Werke die Beschlüsse des Stadtrates und des Werkausschusses verwaltungsmäßig vor. Stadtrat und Werkausschuss geben ihr in Angelegenheiten der Städtischen Werke die Möglichkeit zum Vortrag.


(6) In Angelegenheiten der Städtischen Werke vertritt die Werkleitung, so weit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Stadt nach außen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.


(7) Die Werkleitung hat dem ersten Bürgermeister und dem Werkausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.



§ 5

 

Zuständigkeit des Werkausschusses


(1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.


(2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der Städtischen Werke tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen.


(3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werksangelegenheiten, so weit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der erste Bürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über:


1. Erlass einer Dienstanweisung,


2. die Festsetzung allgemeiner Versorgungs- bzw. Beförderungs- und Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge sowie den Erlass von Satzungen, so weit sich der Stadtrat diese Zuständigkeiten nicht allgemein vorbehält,


3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 10.000,00 € übersteigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV),


4. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV), so weit sie den Betrag von 5.000,00 € übersteigen,


5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 15.000,00 € überschreitet,


6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, so weit sie den Betrag von 50.000,00 € überschreiten,


7. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 15.000,00 € übersteigt,


8. Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, so weit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 1.000,00 € beträgt,


9. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), so weit der Streitwert mehr als 1.000,00 € im Einzelfall beträgt,


10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO) der Beamten und Angestellten der Städtischen Werke bis Besoldungsgruppe A 11, bzw. Vergütungsgruppe IV a BAT, so weit nicht die Werkleitung zuständig ist,


11. den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden,


12. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder der Werkleitung, deren Stellvertreter und an Bedienstete der Städtischen Werke, die mit diesen verwandt sind.



§ 6

 

Zuständigkeit des Stadtrates


Der Stadtrat beschließt über:


1. den Erlass, die Änderung und Aufhebung dieser Satzung,


2. Bestellung des Werkausschusses und seiner Mitglieder,


3. Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse,


4. Personalangelegenheiten der Beamten und Angestellten der Städtischen Werke, so weit nicht der Werkausschuss oder die Werkleitung zuständig ist,


5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes (Erfolgs- und Vermögensplan),


6. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss,


7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung,


8. die Rückzahlung von Eigenkapital,


9. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 100.000,00 € überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu,


10. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Städtischen Werke, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben,


11.die Änderung der Rechtsform der Städtischen Werke.


(2) Der Stadtrat kann die Entscheidungen in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.



§ 7

 

Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters


(1) Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Werkausschusses.


(2) Der erste Bürgermeister erläßt anstelle des Stadtrates und des Werkausschusses für die Städtischen Werke dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte.



§ 8

 

Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung


Die Werkleitung kann mit Einverständnis des ersten Bürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.



§ 9

 

Verpflichtungserklärungen


(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Städtische Werke Illertissen".


(2) Die Werkleitung unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, sein Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag".



§ 10

 

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen


(1) Die Städtischen Werke sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Versorgung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, so weit nicht Eigenbetriebe befreit sind.


(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).



§ 11

 

Wirtschaftsjahr


Wirtschaftsjahr des Betriebs ist das Kalenderjahr.

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