Die Stadt Illertissen erläßt auf Grund des Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVB1. S. 1099) folgende
Verordnung:
§ 1
Begriff
Öffentliche Anschläge sind Plakate, Zettel und Tafeln, die an unbeweglichen Sachen, insbesondere an Häusern, Mauern, Säulen, Zäunen, Licht- und Telegrafenmasten oder Bäumen, angebracht werden und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
§ 2
Beschränkung
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sind im Gebiet der Stadt Illertissen öffentliche
Anschläge im Sinne des § 1 auf die
a) von der Stadt bereitgestellten oder
b) von der Stadt beauftragten Firmen
aufgestellten, für Zettel- und Bogenanschläge bestimmten und baurechtlich genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen beschränkt.
(2) Das Anbringen der Anschläge an den dafür nach Abs. 1 zugelassenen Litfaßsäulen, Plakat-
tafeln und Reklameflächen richtet sich nach den Benutzungsbestimmungen der Stadt Illertissen bzw. Geschäftsbedingungen des sie betreibenden Unternehmens.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
1. Anlagen der Außenwerbung (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO) und die von diesen
Werbeanlagen ausgenommenen Einrichtungen (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 BayBO),
2. Werbemittel und Werbeanlagen, die von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
freigestellt sind (Art. 13 Abs. 5 BayBO).
§ 3
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von der Beschränkung des § 2 Abs. 1 sind öffentliche Anschläge
1. der Stadt Illertissen,
2. der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts an ihren Anzeige-einrichtungen,
3. der jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Europa-, Bundestags-, Landtags-, Bezirks-, Landkreis- und Gemeindewahlen, jedoch nur sechs Wochen vor und bis eine Woche nach den jeweiligen Wahlterminen,
4. der jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren, jedoch nur während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten,
5. der jeweiligen Antragsteller und der jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden, jedoch nur sechs Wochen vor und bis eine Woche nach dem Tag der Abstimmung,
6. an der Stätte einer Veranstaltung, wenn sie auf diese Veranstaltung hinweisen, jedoch nur am Tage der Veranstaltung,
7. an Schaufenster-, Türenscheiben und Auslagen von Verkaufsstellen oder sonstigen geschlossenen Räumen, wenn sie auf eine bestimmte Veranstaltung hinweisen, jedoch nur bis zum Ablauf des Veranstaltungstages.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 - 7 sind die Anschläge nach Ablauf der für sie jeweils
geltenden Ausnahmefrist unverzüglich zu beseitigen.
§ 4
Ausnahmen im Einzelfall
(1) Die Stadt Illertissen kann im Einzelfall von der Beschränkung des § 2 Abs. 1 Ausnahmen
zulassen wenn
- ein wichtiger Grund vorliegt und
- das Orts- und Landschaftsbild nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Ausnahmen nach Abs. 1 können mit Nebenbestimmungen erlassen und verbunden werden
(Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG).
§ 5
Einzelanordnungen
(1) Die Stadt Illertissen kann zur Pflichterfüllung der nach dieser Verordnung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens
oder Unterlassens gelten die Vorschriften des VwZVG.
§ 6
Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 28 Abs. 1 LStVG i.V. mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße belegt werden, ....
a) entgegen § 2 Abs. 1 einen Anschlag anbringt oder auf seinen Besitz oder Eigentum duldet,
obwohl er zur Entfernung in der Lage wäre, es sei denn dass ein Ausnahmetatbestand (§ 3) gegeben oder eine Ausnahme (§ 4) zugelassen ist,
b) einer Nebenbestimmung nach § 4 Abs. 2 oder einer Anordnung nach § 5 Abs. 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,- DM
(255,65 €) und bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1000,- DM (511,30 €) geahndet
werden.
§ 7
Andere Rechtsvorschriften
Die für Werbeanlagen geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StVO, § 9 Abs. 6 FStrG und Art. 24 ff BayStrWG, bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Verordnung über die öffentliche Verbreitung von Plakaten, Flugblättern und Flugschriften vom 07. November 1951 (BayBS I S. 359).
Ebenso unberührt bleiben die Straf- und Bußgeldvorschriften anderer bundes- und landesrechtlichen Vorschriften.