Gemäß § 172 ff Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt Iller-tissen folgende

Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Innenstadt Illertissens auf Grund der städtebaulichen Gestalt

Erhaltungssatzung

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die im beiliegenden Plan (Anlage 1), der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellten Grundstücke.


§ 2 Gründe der Gebietsfestlegung

 

Für das in § 1 bezeichnete Gebiet wird die Satzung erlassen, weil

1. sich in ihm bauliche Anlagen befinden, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägen oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und

2. die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die Errichtung baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt werden soll (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).


§ 3 Genehmigungspflicht

 

(1)  Im Geltungsbereich der Satzung unterliegen der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigungspflicht nach § 172 Abs. 1Satz 1 und 2 BauGB.

(2)  Die Genehmigung zum Abbruch, der Änderung und der Nutzungsänderung darf nach Maßgabe nur versagt werden, wenn es sich um erhaltungswürdige bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 1 handelt.

(3)  Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die beabsichtigte bauliche Anlage dem Gebot des § 2 Nr. 2 widerspricht und sich nicht in das Stadtbild eingefügt.

(4)  Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Vorhaben auf den in § 26 Nr. 2 und 3 BauGB bezeichneten Grundstücken (§ 174 Abs. 1 BauGB).


§ 4 Genehmigungsverfahren

 

(1)  Die Genehmigung wird durch die Stadt Illertissen erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Illertissen erteilt.

(2)  Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Stadt mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern.

(3)  Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.


§ 5 Ordnungswidrigkeit

 

Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden.


§ 6 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Illertissen, den 24.10.2012

 

M. Kaiser

Erste Bürgermeisterin

drucken nach oben