Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Illertissen

Der Stadtrat gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende

 

 
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

 

I. Der Stadtrat

 

§ 1  
Zuständigkeit im Allgemeinen
 

(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.

 

(2) Der Stadtrat überträgt die in § 7 genannten Angelegenheiten vorberatender Ausschüsse zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in § 8 genannten Angelegenheiten beschließender Ausschüssen in § 9 genannten Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 8 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.

 

 

§ 2

Aufgabenbereich des Stadtrats


Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1.      die Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Änderungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Art. 2 und 11 GO),

 

2.      die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

 

3.      die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

 

4.      die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

 

5.      die Verteilung der Geschäfte unter den Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),

 

6.      die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

 

7.      die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf,

 

8.      den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung,

 

9.      die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Bediensteten der Stadt und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

 

10.   die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

 

11.   die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

 

12.   die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),

 

13.   die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,

 

14.   die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),

 

15.   die Bestellung und die Abberufung der Leitung und Stellvertretung des Rechnungsprüfungsamts und der Prüfer oder Prüferinnen (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie die Benennung und Abberufung des oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten,

 

16.   die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens  (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids  (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),

 

17.   die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,

 

18.   die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

 

19.   die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

 

20.   die Entscheidung über Altersteilzeit der Bediensteten der Stadt,

 

21.   die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

 

22.   die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,

 

23.   die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,

 

24.   der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,

 

25.   die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,

 

26.   die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,

 

27.   die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die Stadt als Träger zur Mitwirkung betroffen ist.

 

 

 

II. Die Stadtratsmitglieder
 

 

§ 3  
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse
 

(1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

 

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde‑ und Landkreiswahlgesetz.

 

(3) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne Befugnisse (§§ 11 bis 15) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

 

(4) Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.

 

 

 

 

 

§ 4

Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

 

(1) Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Stadtratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Stadtratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

 

(2) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 24 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 265versandt werden.

 

(3) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Stadtratsmitglieder gelten § 20 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

 
 

§ 5  
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
 

(1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser oder diese unterrichtet den Stadtrat. Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).

 

 

 

III. Die Ausschüsse

 

 

1. Allgemeines
 

 

§ 6  
Bildung, Vorsitz, Auflösung
 

(1) In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die dem Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Dabei wird die Zahl der Stadtratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stadtratssitze geteilt. Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. Haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen; bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

 

 (2) Für jedes Ausschussmitglied wird / werden für den Fall seiner Verhinderung auf Vorschlag der Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin / eine erste und eine zweite Stellvertretung namentlich bestellt.

 

(3) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner oder ihrer Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO). Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

 

(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

 

 

 

 

2. Aufgaben der Ausschüsse
 

 

§ 7
 Vorberatende Ausschüsse
 

(1) Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

 

(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

 

a.    Haupt- und Finanzausschuss

Vorberatung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen

 

b.    Bau- und Umweltausschuss

Vorberatung des Haushalts im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses

 

c.     Kultur- Bildung- und Sozialausschuss

Vorberatung des Haushalts im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses

 

 

(3) Die Ausschüsse sind, soweit nicht im Folgenden für einzelne Ausschüsse ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beschließende Ausschüsse für alle jeweils aufgeführten Aufgabenbereiche. Sie sind gleichzeitig für dieselben Aufgabenbereiche vorberatende Ausschüsse, sofern die Entscheidungen im Einzelfall kraft Gesetzes oder nach der Geschäftsordnung dem Stadtrat vorbehalten ist, z.B. wegen Genehmigungsbedürftigkeit (Art. 32 Abs. 2 Nr. 1 GO) oder wegen Überschreitung bestimmter in der Geschäftsordnung festgelegter Wertgrenze.

 

 

 

§ 8  
Beschließende Ausschüsse
 

(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats

 

(2) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin oder dessen oder deren Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister oder bei der ersten Bürgermeisterin eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

 

(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

 

1.      Haupt- und Finanzausschuss:

 

a)      Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind:

 

-    die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 250.000 € im Einzelfall,

 

-    der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

-    Erlass                                                 100.000 €

-    Niederschlagung                                200.000 €

-    Stundung                                           250.000 €, über 1 Jahr 200.000 €

-    Aussetzung der Vollziehung              200.000 €

 

-    die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von

     200.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 100.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

 

-       Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einem Betrag oder – falls dieser nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 70.000 €,

 

-    die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 100.000€  je Einzelfall,

-    Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,

 

b)      Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Stiftungswesens,

 

c)      Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren Beschäftigten bis Entgeltgruppe 10; das Entgelt mit Ausnahme der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Stadtrat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO); Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt,

 

d)      personenbezogene Entscheidungen, zu denen die Stadt in sonstiger Weise berufen ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin, Vorschlag von Schöffen und Schöffinnen usw.,

 

e)      Angelegenheiten des Gewerbewesens, der Wirtschaftsförderung, des Tourismus und der Naherholung,

 

f)       Angelegenheiten des städtischen Bussystems; ÖPNV,

 

g)      Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft,

 

h)      städtische Wohnungsangelegenheiten,

 

i)       Hallen, Sporteinrichtungen,

 

j)       Öffentliche Anlagen und Einrichtungen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit andere Ausschüsse fällt,

 

k)      Friedhofsangelegenheiten,

 

l)       Abfallbeseitigung,

 

m)    die Beschaffung von Dienstfahrzeugen für Bürgermeister,

 

n)      Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen,

 

soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

 

 

2.      Bau- und Umweltausschuss:

 

a)      Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen (ausgenommen der Aufstellungsbeschluss) und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie aller örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung,

 

b)      Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben,

 

c)      Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 250.000 €,

 

d)      Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,

 

e)      grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,

 

f)       Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,

 

g)      Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,

 

h)      Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,

 

i)       Grundstücksangelegenheiten der Stadt im Wert von 400.000 €,

 

j)       Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,

 

k)      Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten,

 

l)       Straßenbau einschl. Beleuchtung, Brücken- und Wasserbau,

 

m)    Abwasserentsorgung,

 

 

soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

 

3.      Kultur-, Bildung- und Sozialausschuss

 

a)      Angelegenheiten und Einrichtungen der Kultur und Gemeinschaftspflege,

des Gesundheits- und Sozialwesens, der Erwachsenenbildung und der Kinder-,

Jugend- und Seniorenhilfe

 

b)      Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen,

 

c)      Jugend- Familien-, Seniorenarbeit (Jugendhaus, Mehrgenerationentreff, Familienstützpunkt),

 

d)      Kultur, Heimatpflege (Museen, Kinderfeste),

 

e)      Partnerschaften, Patenschaften, soweit nicht gemäß § 2 Nr. 25 der Stadtrat zuständig ist,

 

f)       Vergabe von Aufträgen und Bewilligung der Mittel im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches bis zu einer Wertgrenze von 250.000 €,

 

 

soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

 

4.      Ferienausschuss:

 

Die Ferienzeit des Stadtrates beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der bayerischen Sommerschulferien.

 

Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist.

 

Aufgaben, die nach § 2 der Beschlussfassung des Stadtrats vorbehalten sind, soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Stadt oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können.

Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für die Angelegenheiten, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.

 

      

soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

 

5.      Werkausschuss:

 

Alle Angelegenheiten der gemeindlichen Eigenbetriebe, soweit nicht der Stadtrat zur Entscheidung ausschließlich zuständig ist, sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung des Eigenbetriebs handelt.

 

(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Beträgen oder Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

 

 

 

§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss
 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).

 

 

 

 

IV. Der erste Bürgermeister
 

 

1. Aufgaben

 

 

§ 10
Vorsitz im Stadtrat
 

(1) Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er oder sie die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

(2) Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er oder sie den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner oder ihrer Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

 

§ 11
Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines
 

(1) Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er kann dabei einzelne seiner oder ihrer Befugnisse den weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

 

(2) Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich.

 

(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über der Stadt und übt die Befugnisse des oder der Dienstvorgesetzten gegenüber den Stadtbeamten und Gemeindebeamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.

 

(4) Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er oder sie Stadtratsmitglieder und Stadtbedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).

 

 

 

§ 12
Einzelne Aufgaben
 

(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

 

1.      die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

 

2.      die der Stadt durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche Entscheidungen des Stadtrats zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

 

3.      die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

 

4.      die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

 

5.      die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

 

6.      die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

 

7.      die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,

 

8.      dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

 

9.      die Aufgaben als Vorsitzender oder Vorsitzende des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),

 

10.   die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

 

1.    in Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer:

 

a)    der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

 

b)    Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.

 

2.    in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:

 

a)  die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

 

-      im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,

-      im Übrigen bis zu einem Betrag von 72.000 € im Einzelfall,

 

b)  der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

 

-      Erlass                                                        7.200 €

-      Niederschlagung                                    36.000 €

-      Stundung                                                72.000 € über einem Jahr 36.000 €

-      Aussetzung der Vollziehung                   36.000 €

 

c)  die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 36.000  € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 18.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

 

d)  Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 72.000 €,

 

e)  Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 72.000 € erhöhen,

 

f)    die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 7.200 €  je Einzelfall.

3.    in allgemeinen Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:

 

a)    die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 72.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

 

b)    Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Gemeinderat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.

 

 

4. in Bauangelegenheiten:

 

a)  die Abgabe der Erklärung der Stadt nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

 

b)  die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

 

c)   die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,

- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,

 

d)  die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,

 

e)  die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.

 

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

 

(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

 

 

 

§ 13
Vertretung der Stadt nach außen
 

(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen. Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt.

 

 

 

§ 14
 
Abhalten von Bürgerversammlungen
 

(1) Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

 

(2) Auf Antrag von Bürgern/ Bürgerinnen der Stadt nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.

 

 

§ 15
Sonstige Geschäfte
 

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.

 

 

 

2. Stellvertretung
 

 

§ 16
 Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben
 

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung vom zweiten Bürgermeister

oder von der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser oder diese ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister oder der dritten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

 

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge: Weitere Stellvertreter sind die Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Anzahl der Fraktionsmitglieder im Stadtrat.

 

(3) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.

 

(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

 

 

 

V. Ortssprecher
 

 

§ 17
Rechtsstellung, Aufgaben
 

(1) Ortssprecher sind ehrenamtlich tätige Bürger/ Bürgerinnen der Stadt mit beratenden Aufgaben.  Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

 

(2) Ortssprecher werden zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.

 

 

 

B. Der Geschäftsgang

 

 

I. Allgemeines
 

 

§ 18
Verantwortung für den Geschäftsgang
 

(1) Stadtrat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

 

(2) Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser oder diese in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er oder sie den Stadtrat.

 

 

§ 19
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
 

 (1) Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

 

(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO). Im Falle der Verhinderung hat sich das verhinderte Stadtratsmitglied beim Vorsitzenden abzumelden und seinen Stellvertreter rechtzeitig zu informieren.

 

(3) Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

 

 

§ 20
Öffentliche Sitzungen
 

(1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

 

(2) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen Bediensteten der Stadt und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

 

(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

 

§ 21
Nichtöffentliche Sitzungen
 

(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

 

1.      Personalangelegenheiten in Einzelfällen,

2.      Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

3.      Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen.

 

Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

 

1.      Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,

2.      sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

 

(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden. Eine Anwesenheit dieser Personen ist bei der Abstimmung nicht gestattet. Von dieser Regelung sind die städtischen Beschäftigten nicht betroffen, es sei denn es handelt sich um Personalangelegenheiten. Dem in der Verwaltung zuständigen Personalverantwortlichen und dem Protokollführer ist die Anwesenheit in diesem Falle auch bei der Abstimmung gestattet.

 

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

 

(4) Stadtratsmitglieder können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, als Zuschauer anwesend sein, auch wenn sie nichtöffentlich ist. Ein Mitspracherecht steht ihnen nicht zu, kann aber vom Vorsitzenden im Einzelfall erteilt werden. Alle Stadtratsmitglieder erhalten nachrichtlich die Einladungen zu sämtlichen Ausschüssen.

 

 

 
II. Vorbereitung der Sitzungen
 

 

§ 22
Einberufung
 

(1) Der erste Bürgermeister beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Stadtratssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

 

(2) Die Sitzungen finden im Sitzungssaal in der historischen Schranne statt; sie beginnen in der Regel um 18:00 Uhr.  In der Einladung (§24) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden. Die Sitzungsdauer hat vier Stunden nicht zu überschreiten. Diese Regelung kann nur durch Mehrheitsbeschluss der an der Sitzung teilnehmenden Stadträte verlängert werden, soweit ein wichtiger Grund vorliegt. Regelmäßiger Sitzungstag für Stadtrats- und Ausschuss-Sitzungen ist der Donnerstag. In der Einladung kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

 

 

§ 23
Tagesordnung


(1) Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von drei Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

 

(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Stadtratsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen.

 

 (3) Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

 

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

 

 

 

 

§ 24

Form und Frist für die Einladung
 

 

(1) Die Stadtratsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

 

(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

 

(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beige-fügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt.

 

(4) Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

 

 

§ 25
Anträge
 

 

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. Anträge sollen spätestens bis zum achten  Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

 

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

 

1.      die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2.      sämtliche Mitglieder des Stadtrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

 

(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. ä., oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.

 

 

 
III. Sitzungsverlauf
 

 

§ 26
Eröffnung der Sitzung
 

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er oder sie über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

 

(2) Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Stadtratsmitglieder auf / wird bei den Stadtratsmitgliedern in Umlauf gesetzt. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

 

 

§ 27
Eintritt in die Tagesordnung
 

(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

 

(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.

 

(3) Der oder die Vorsitzende oder eine von ihm oder ihr mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

 

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.

 

(5) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

 

 

 

§ 28
Beratung der Sitzungsgegenstände
 

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung.

 

(2) Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

 

(3) Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden erteilt wird. Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der oder die Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.

 

(4) Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

 

(5) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

 

1.    Anträge zur Geschäftsordnung,

2.    Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

 

Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

 

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem oder der Vorsitzenden geschlossen.

 

(7) Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft der oder die Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.

 

(8) Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).

 

(9) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der oder die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

 

 

§ 29
Abstimmung
 

(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der oder die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er oder sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

 

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

1.    Anträge zur Geschäftsordnung,

2.    Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,

3.    weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidende Maßnahmen zum Gegenstand haben,

4.    früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 bis 3 fällt.

 

(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der oder die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

 

(4) Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der oder die Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.

 

(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

 

(6) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

 

(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

 

 

§ 30
Wahlen
 

(1) Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

 

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

 

 

§ 31
Anfragen
 

Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen der oder die Vorsitzende oder anwesende Bedienstete der Stadt solche Anfragen sofort beantworten. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

 

 

 

§ 32

Beendigung der Sitzung

 

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der oder die Vorsitzende die Sitzung.

 

 

 

IV. Sitzungsniederschrift
 

 

§ 33
Form und Inhalt
 

(1) Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

 

(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

 

(3) Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

 

(4) Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

 

(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

 

 

 

§ 34
Einsichtnahme und Abschrifterteilung
 

 

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Bürger/Bürgerinnen der Stadt Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Stadtgebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

 

(2) Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(3) Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Stadtratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

 

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

 

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

 

 

V. Geschäftsgang der Ausschüsse
 

 

 

§ 35
Anwendbare Bestimmungen
 

(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.

 

(2) Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörende anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

 

 

 

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

 

 

 

§ 36  
Art der Bekanntmachung
 

 

(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt amtlich bekannt gemacht.

 

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf im Amtsblatt der Stadt hingewiesen.

 

 

C. Schlussbestimmungen
 

 

§ 37  
Änderung der Geschäftsordnung
 

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.

 

 

 

§ 38 
Verteilung der Geschäftsordnung
 

Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Stadt auf.

 

 

 

§ 39  
Inkrafttreten
 

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 12.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 13.05.2014 außer Kraft.

 

 

 

Illertissen, 12.05.2020

 

 

 

Jürgen Eisen

Erster Bürger

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