Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

 

§ 1 Zusammensetzung des Stadtrats

 

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

 

§ 2 Ausschüsse

 

(1)  Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)    den Haupt- und Finanzausschuss,

       bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

 

b)    den Bau- und Umweltausschuss,

 bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

      

c)    den Kultur-, Bildungs- und Sozialausschuss,

bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

 

d)    den Ferienausschuss

bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

 

e)    den Werkausschuss,

 bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

 

f)     den Rechnungsprüfungsausschuss,

bestehend aus dem Vorsitzenden und 3 weiteren ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

 

(2)  Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a) bis e) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes ehrenamtliches Stadtratsmitglied den Vorsitz.

 

(3)  Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind. Diese beschließen an Stelle des Stadtrats.  Bei Zuständigkeit des Stadtrats erfolgt eine Vorberatung nur in den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Aufgabenbereichen der vorberatenden Ausschüsse.

 

(4)  Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3 Sonstige Gremien

 

(1)  Der Stadtrat oder die ständigen Ausschüsse können zur Vorberatung bestimmter städtischer Angelegenheiten sonstige Gremien (z.B. Komitees, Fachgruppen, Projektgruppen, Themenkreise) bilden. Entscheidungen trifft grundsätzlich der Stadtrat oder der zuständige Ausschuss. Soweit die Entscheidungsbefugnis per Beschluss auf das sonstige Gremium übertragen wurde, entscheidet dieses selbst im Rahmen der übertragenen Kompetenzen.

 

(2)  Die Zusammensetzung der sonstigen Gremien wird im Einzelfall festgelegt.

 

(3)  Den Vorsitz in den sonstigen Gremien führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des sonstigen Gremiums.

 

 

§ 4 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung

 

(1)  Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats, seiner Ausschüsse und sonstiger Gremien. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2)  Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 80 €, Fraktionsvorsitzende 120 € + 5 € je Fraktionsmitglied, sowie ein Sitzungsgeld von 35 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats, eines Ausschusses oder sonstiger Gremien im Sinne von § 3 Abs. 1. Finden an einem Tag mehrere aufeinanderfolgende Sitzungen statt, beträgt das Sitzungsgeld für die Teilnehmer an mehreren Sitzungen insgesamt 35 €. Ausgenommen hiervon bleiben Fraktionssitzungen sowie Sitzungen nach Buchstabe c).

 

Darüber hinaus wird das Sitzungsgeld in Höhe von 35 € auch gewährt bei

a)     Fraktionssitzungen nachweislich der Sitzungsteilnahme für bis zu 22 Sitzungen im

       Kalenderjahr,

b)    Sitzungen bzw. Besprechungen des Bürgermeisters mit den Fraktionsvorsitzenden und den weiteren Bürgermeistern, Sitzungsvorbesprechungen sind hiervon ausgenommen.

c)    Teilnahme an Sitzungen von Zweckverbänden und Vereinen als bestellte Vertreter der Stadt, bei denen die Stadt Mitglied ist und soweit für diese Vertretung kein eigener Entschädigungsanspruch besteht.

 

Als Fraktionen gelten Parteien und Wählergruppierungen mit mindestens drei Sitzen im Stadtrat.

 

Beim Rechnungsprüfungsausschuss entspricht ein Rechnungsprüfungstag einer Sitzung gemäß Satz 1.

 

(3)  Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles. Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde. Soweit Sitzungen nach 17 Uhr oder an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen stattfinden, erhalten Selbständige und solche, denen ansonsten im beruflichen und häuslichen Bereich im Sinne von Satz 3 ein Nachteil entsteht, keine Verdienstausfall-entschädigung oder Pauschalentschädigung. Arbeitnehmer können auch eine unmittelbare Erstattung des Verdienstausfalls (brutto) an den Arbeitgeber verlangen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4)  Sitzungsgelder und nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen werden vierteljährlich im Nachhinein bargeldlos ausbezahlt.

 

(5)  Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Dienstgeschäfte Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

(6)  Die Absätze 2-5 gelten für den Ortssprecher entsprechend.

 

 

§ 5 Erster Bürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

 

§ 6 Weitere Bürgermeister

 

Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

 

 

§ 7 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 12.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 13.05.2014 außer Kraft.

 

 

Illertissen, 12.05.2020

 

 

 

Jürgen Eisen

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

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