Abgabensatzung betreffend Benutzungsgebühren für die städtischen Kindergärte

§ 1 Gebührenpflicht
Die Stadt erhebt für die Benutzung der städtischen Kindergärten Gebühren.


§ 2 Gebührenschuldner


(1) Gebührenschuldner sind
a) die Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) des Kindes, das in den Kindergarten aufgenommen wird oder
b) die in § 7 Abs. 1. Nr. 6 SGB VIII darüber hinaus genannten Personen, sofern sie das Kind zur Aufnahme in den Kindergarten angemeldet haben.


(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr


(1) Die Gebühren i. S. von § 5 entstehen erstmals mit der Aufnahme (das ist der 1. Tag des Monats, in dem das Kind den Kindergarten erstmalig besucht) des Kindes in den Kindergarten; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.


(2) Die Gebühren werden jeweils zu Beginn eines Monats im Voraus für den gesamten Monat fällig.


(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen einer Erkrankung aus dem Kindergarten entlassen wird.


§ 4 Gebührenmaßstab


(1) Die Höhe der Gebühren i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs des durchschnittlichen täglichen Besuchs des Kindergartens entsprechend der gebuchten Betreuungszeiten


(2) Die Gebühren werden für 12 Monate eines Besuchsjahres erhoben. Das Besuchsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08.


§ 5 Gebührensatz


(1) Für jeden angefangenen Monat werden pro Kind folgende Gebühr erhoben:

 

Buchungszeit

Kind ab drei Jahren

Kind unter drei Jahren

bis 4 Std./Tag

65 €

85 €

bis 5 Std./Tag

70 €

95 €

bis 6 Std./Tag

75 €

105 €

bis 7 Std./Tag

80 €

115 €

bis 8 Std./Tag

85 €

125 €

bis 9 Std./Tag

90 €

135 €

bis 10 Std./Tag

95 €

145 €

 

(2) Maßgebend für die altersgemäße Zuordnung ist der Beginn des Monats, in dem das Kind drei Jahre alt wird.


(3) Bei Buchungszeiten für Kinder unter drei Jahren und für Schulkinder von weniger als vier Stunden wird der jeweilige Grundbetrag für die Buchungszeit von 4 Stunden erhoben.


(4) Für Umbuchungen während des Kindergartenjahres gemäß § 5 Abs. 4 der Kindergartensatzung wird zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes eine einmalige Gebühr von 5 € fällig.


(5) Zu den Gebühren ist monatlich ein Spielgeld von 4 € zu entrichten.


(6) Das Essensgeld wird den Erziehungsberechtigten ggf. gesondert in Rechnung gestellt.


§ 6 Gebührenermäßigung


(1) Besuchen
a) zwei Kinder aus einer Familie eine Kindertageseinrichtung, wird für beide Kinder jeweils nur 75 % der Benutzungsgebühr der jeweiligen Buchungszeit erhoben.
b) drei Kinder aus einer Familie eine Kindertageseinrichtung, wird für alle drei Kinder jeweils nur 50 % der Benutzungsgebühr der jeweiligen Buchungszeit erhoben.
c) Jedes 4. und weitere Kind ist gebührenfrei.


(2) Ermäßigung aus sozialen Gründen kann darüber hinaus auf Antrag gewährt werden,
wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre (§ 163 AO). Dem Antrag ist eine
Bescheinigung über das Einkommen beizufügen.


(3) Das Spielgeld wird jeweils in voller Höhe gemäß § 5 Abs. 2 erhoben.


§ 7 Auskunftspflichten


(1) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt maßgeblicher Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden.


(2) Maßgebliche Veränderungen sind z.B. Änderungen in den Einkommensverhältnissen, im Sorgerecht, der Buchungsstunden.


§ 8 In-Kraft-Treten


(1) Diese Satzung tritt zum 01.09.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Kindergärten der Stadt Illertissen vom 01.09.2016 außer Kraft.


Illertissen, 01.03.2018
Jürgen Eisen
Erster Bürgermeister

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