Rechtsverordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an den Marktsonntagen

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) erlässt die Stadt Illertissen folgende Verordnung:

§ 1

An den Marktsonntagen (Frühjahrsmarkt am Sonntag vor Pfingsten und Herbstmarkt am 4. Sonntag im Oktober) dürfen sämtliche Verkaufsstellen im Stadtgebiet Illertissen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zum Verkauf geöffnet sein.

§ 2

Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie von werdenden und stillenden Müttern in Verkaufsstellen ist an Sonn- und Feiertagen verboten. Erwachsenen Arbeit-nehmern, die an den verkaufsoffenen Sonntagen in Verkaufsstellen zur Arbeitsverrichtung herangezogen werden, sind gemäß § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss Ersatz-freizeiten zu gewähren.

Die gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit der Be-schäftigten werden durch diese Rechtsverordnung nicht berührt.

Wird von der Möglichkeit des § 1 dieser Verordnung Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutter-schutzgesetzes in den jeweils zuletzt gültigen Fassungen zu beachten. Insbesondere wird auf die Sonntagsruhe für Jugendliche (§ 17 Abs. 1 JarbSchG), auf das Sonntagsarbeits-verbot für werdende und stillende Mütter (§ 8 Abs. 1 MuSchG) sowie auf den besonderen Schutz der Arbeitnehmer nach § 17 LadSchlG hingewiesen.

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Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (§ 17 LadSchlG) stellen nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss eine Ordnungswidrigkeit dar.

 § 4

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

Illertissen, 27.04.2012

Stadt Illertissen

 

M. Kaiser

Erste Bürgermeisterin

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