Satzung der Stadt Illertissen über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebietes „Innenstadt Illertissen“

 

 

Auf Grund § 142 und § 143 Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. d. B. vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)
m.W.v. 23.06.2021, in Verbindung mit Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) i. d. F. d. B. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I),
zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) erlässt die
Stadt Illertissen folgende Sanierungssatzung für das Gebiet „Innenstadt Illertissen“:


§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes


Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor.
Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich
verbessert oder umgestaltet werden.
Das insgesamt ca. 72,9 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als
Sanierungsgebiet mit der Kennzeichnung „Innenstadt Illertissen“ (ca. 72,9 ha)
festgelegt. Das Sanierungsgebiet besteht aus den in der Anlage aufgeführten
Grundstücken der Gemarkung Illertissen. In diesem Plan ist der Umgriff des
Sanierungsgebiets dargestellt. Als Sanierungsgebietsgrenze gilt die Innenkante der
Begrenzungslinie.
Werden innerhalb der Erweiterung des Sanierungsgebietes durch
Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet
oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit
die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.


§ 2

Verfahren, Vermerk


Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die
Anwendung der besonderen bodenrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a
BauGB ist gemäß § 142 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen.
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB wird die Rechtskraft der Sanierung auf 15 Jahre befristet.
Sollte die Durchführung der Sanierung bis zum 30.07.2036 nicht abgeschlossen
werden können, kann die Rechtskraft der Satzung mit entsprechender Begründung
nach Prüfung des tatsächlichen Standes der Sanierung durch Beschluss des
Stadtrates verlängert werden.


§ 3

Genehmigungspflichten


Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen
und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
Gleichzeitig wird die Genehmigung für die Bestellung eines das Grundstück
belastenden Rechts im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB allgemein erteilt.


§ 4

In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt gemäß § 143 BauGB am Tag ihrer Bekanntmachung* in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Sanierungssatzung vom 28.11.1996 außer Kraft.

 

 


Stadt Illertissen
Jürgen Eisen
Erster Bürgermeister
Illertissen, 29.07.2021

Sanierungssatzung

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