Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Illertissen (Friedhofssatzung)

 

Vom 29.03.2019

 

Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über die Benutzung der von der Stadt verwalteten Bestattungseinrichtungen:

 

 

I. Allgemeine Vorschriften 

 

  • 1 Geltungsbereich

 

Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

 

  1. a) die stadteigenen Friedhöfe in Illertissen, sowie in den Stadtteilen Au, Betlinshausen, Jedesheim und Tiefenbach
  2. b) die stadteigenen Leichenhäuser
  3. c) das Friedhofspersonal

 

  • 2 Friedhofszweck

 

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

 

  • 3 Bestattungsanspruch

 

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

 

  1. a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,
  2. b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen,
    und ihre Familienangehörigen (z.B. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Geschwister)
  3. c) die im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  4. d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

 

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

 

  • 4 Friedhofsverwaltung

 

Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

 

 

  • 5 Schließung und Entwidmung

 

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, so werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.

 

(2) Die Absicht der Schließung für den Bestattungsbetrieb oder der Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.

 

(3) Die Stadt kann eine Schließung gemäß Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungs-rechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind.

 

(4) Die Stadt kann eine Entwidmung gemäß Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grabnutzungs-rechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.

 

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

 

 

II. Gräber und Grabmale

 

 

  • 6 Grabstätten

 

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt.

 

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem für jeden Friedhof vorhandenen Grabplan. Diese können bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

 

 

  • 7 Grabarten

 

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

 

  1. a) Einzelgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
  2. b) Familiengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
  3. c) Kindergrabstätten
  4. d) Urnengrabstätten
  5. e) Urnennischen
  6. f) Baumgrabstätten für Urnen
  7. g) Anonyme Urnengräber
  8. h) Gemeinschaftsgrabfeld für Fehlgeburten
  9. i) gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgräber
  10. j) Ehrengrabstätten

 

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Grabplan des jeweiligen Friedhofs. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

 

(3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.

 

 

  • 8 Einzelgrabstätten/Familiengrabstätten

 

  • Einzelgrabstätten bestehen aus einer Grabstelle, Familiengräber aus mehreren Grabstellen; sie werden für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Benutzungszeit wird das Nutzungsrecht auf Antrag jeweils um höchstens die Dauer einer Ruhefrist verlängert, sofern nicht zwingende, im Anstaltszweck liegende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen.

 

(2) Für das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten/Familiengrabstätten gilt § 12 entsprechend.

 

(3) In den Einzelgrabstätten/Familiengrabstätten können der Erwerber und seine Ange-hörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister, deren Ehegatten so wie Verschwägerte 2. Grades. Die Bestattung anderer Personen in einer Einzelgrabstätte/Familiengrabstätte bedarf der Genehmigung der Stadtverwaltung.

 

(4) In jeder Grabstelle können maximal zwei Verstorbene mit nebeneinander laufenden Ruhefristen bestattet werden. Die Bestattung einer zweiten Person ist nur möglich, wenn der zuerst Bestattete auf mindestens 2,20 m tiefer gelegt wurde.

 

 

  • 9 Kindergräber

 

Kindergräber sind Gräber, die zur Bestattung von verstorbenen Kindern bis zum 12. Lebensjahr bereitgestellt werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf um höchstens die Dauer der Ruhefrist verlängert werden, sofern nicht zwingende im Anstaltszweck liegende Gründe entgegenstehen. Soweit auf dem betreffenden Friedhof Kindergräber nicht vorgesehen sind, werden Kinder in Einzelgrabstätten bestattet. Die Nutzungsdauer bestimmt sich in diesem Fall nach der Dauer der Ruhefrist für Kindergräber. Kinder können auch sonst in Einzel- oder Familiengrabstätten bestattet werden. Insoweit muss jedoch das Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhefrist Erwachsener erworben werden.

 

 

  • 10 Aschenbeisetzung

 

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 Bestattungs-verordnung (BestV) entsprechen.

 

 

 

 

(2) Urnenbeisetzungen sind in allen Grabarten zulässig. Für die Beisetzung von Urnen in der Erde dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens nicht nachteilig verändern kann. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (Urnennische), müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

 

(3) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Urne muss selbstauflösend sein und deren Material darf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens nicht nachteilig verändern. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird durch die Stadt durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. 

 

(4) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden.

 

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gilt § 12 entsprechend.

 

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

 

 

  • 11 Größe der Gräber

 

(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Grabpläne maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße (Außenkante Grabumfassung einschließlich Grabmal):

 

                                                                                   Länge                          Breite

  1. a) Kindergrabstätten                         1,00 m                         0,60 m
  2. b) Gräber mit 1 Grabstelle                         1,90 m                        bis 1,00 m
  3. c) Gräber mit 2 Grabstellen                         1,90 m                        bis 1,80 m
  4. d) Gräber mit 3 Grabstellen             1,90 m                        bis 2,70 m      
  5. e) Urnengrabstätten                         1,00 m                        bis 1,00 m

 

Baumgrabstätten für Urnen und anonyme Urnengräber haben eine Fläche von 0,25 m x 0,25 m.

 

(2) So weit in Friedhöfen diese Normmaße bei bestehenden Grabstätten nicht eingehalten sind, kann die seitherige Grabgröße bis zum Ablauf des Benutzungsrechts beibehalten werden. Vorher kann die Stadt bei Bestattung einer weiteren Person oder bei Abänderung der Grabanlage (z.B. neuer Grabstein und neue Einfassung) die Änderung der Grabgröße entsprechend dem von der Stadt festgestellten Grabplan verlangen. Die Stadt ist im Einzelfall berechtigt, auch bei Anlegung von neuen Grabstätten, die bisher geltende Grabgröße vorzusehen, so weit dies im Interesse des Gesamteindruckes des Friedhofes erforderlich ist (z.B. Fortführung bestehender Grabreihen).

 

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

 

(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

 

 

  • 12 Rechte an Grabstätten

 

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt, an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

 

(2) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Ein Erwerb ist nur anlässlich eines konkreten Todesfalls möglich. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zulassung der Bestattung durch die Stadt und wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.

 

(3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Zahlung der Grabplatzgebühr (siehe Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

 

(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabplatzgebühr um die Dauer der Ruhefrist, mindestens jedoch um 5 Jahre, verlängert bzw. wiedererworben werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. Ein Anspruch auf Verlängerung bzw. Wiedererwerb besteht nicht.

 

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.

 

(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

 

(7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 13, auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Grabplatzgebühren besteht in einem solchen Fall nicht.

 

(8) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

 

(9) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleich-wertige andere Grabstelle für die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

 

 

  • 13 Übertragung von Nutzungsrechten

 

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Für ist Umschreibung ist die Zustimmung der Stadt notwendig.

 

(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird auch im Wege der Umschreibung immer nur einer Person verliehen.

 

(3) Mit dem Tod des Berechtigten geht das Recht an der Grabstätte auf die Person über, zu deren Gunsten eine schriftliche Willenserklärung des verstorbenen Berechtigten vorliegt. Bei einer Verfügung zugunsten von mehreren Personen hat die erstgenannte Person den Vorrang. Liegt keine Erklärung vor, geht das Grabrecht an den überlebenden Ehegatten oder auf die weiteren Nachkommen über. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Sind mehrere Nachkommen vorhanden, so ist jeweils der ältere Nachkomme berechtigt, wenn nicht durch übereinstimmende Erklärung sämtlicher Nachkommen die Berechtigung einem anderen übertragen wird. Sind keine Nachkommen vorhanden, so ist jeweils der nächste Verwandte oder Verschwägerte des Verstorbenen berechtigt. Sind mehrere Verwandte oder Verschwägerte gleichen Grades vorhanden, so bedarf es ihrer übereinstimmenden Erklärung, auf wen die Berechtigung übergehen soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die Stadt jeweils den älteren Berechtigten. Verzichtet ein nach Vorstehendem Nächstberechtigter auf das Recht, so gilt er als nicht vorhanden.

 

(4) Der Übergang des Grabrechtes im Wege der Rechtsnachfolge hat bei Familiengräbern keine Änderung des Kreises der Person, die in der Grabstätte bestattet werden können, zur Folge. Die Stadt kann bei nahen Verwandten Ausnahmen genehmigen.

 

(5) Wer das Grabrecht beansprucht, hat innerhalb von 4 Monaten nach dem Tod des Berechtigten die Umschreibung bei der Stadt unter Nachweis der ursprünglichen Berechtigung und ihres Überganges zu beantragen. Die Umschreibung wird beschleunigt.

 

(6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einem Familiengrab kann der, der das Grabrecht im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat, es neu erwerben mit der Folge, dass sich der Kreis der Personen, die in den neuen Familiengrab beerdigt werden können, nach ihm als neuem Berechtigten richtet. Ein Anspruch besteht nicht, wenn zwingende im Anstaltszweck liegende Gründe einen Neuerwerb nicht zulassen oder seit Erlöschen des Benutzungsrechts ein Monat vergangen ist.

 

(7) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt.

 

(8) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

 

 

  • 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

 

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die gleiche Frist gilt für die Anbringung der Beschriftung auf der Verschlussplatte einer Urnennische.

 

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 13 Abs. 3 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlagen, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

 

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 13 Abs. 3) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn der Friedhofsträger unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichtete nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 33). Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

 

 

  • 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

 

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

 

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.

 

(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

 

(5) Für den Schmuck der Gräber sollen grundsätzlich nur Materialien verwandt werden, die der Kompostierung zugeführt werden können. So weit auf den Gräbern Kerzen, Lichter oder andere, nicht kompostierfähige Teile aufgestellt werden, sind diese nach ihrer Verwendung in die besonderen Abfallbehälter zu geben. Sie dürfen nicht dem Kompostiergut zugeführt werden.

 

 

  • 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmäler und Einfriedungen

 

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der schriftlichen Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

 

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen, wobei die Maße der § 11 und § 17 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Zeichnungen (Maßstab 1:10) beizufügen. Der Plan muss das ganze Grabmal einschließlich evtl. Einfassung wiedergeben, so wie Angaben über das verwendete Material und die Bearbeitungsweise enthalten.

 

(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 18 dieser Satzung entspricht.

 

(5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen (Ersatzvornahme § 33).

 

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

 

(7) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal, die Einfriedung, Einfassung oder sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft der Erlaubnis errichtet worden ist.

 

 

  • 17 Größe der Grabmäler und Einfassungen

 

(1) Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

                                                                

                                                                 Höhe                           Breite

  1. a) bei Kindergräbern             1,00 m                         0,60 m
  2. b) bei Gräbern mit

                        1 Grabstelle                            1,70 m                        1,00 m

                  2 Grabstellen                          1,70 m                        1,80 m

                  3 Grabstellen                          1,70 m                        2,70 m

  1. c) Urnengrab                         0,80 m                        1,00 m

 

  • Grabeinfassungen dürfen die Maße des § 11 Abs. 1 nicht überschreiten.

 

  • Für die Gestaltung der Einfassungen gelten folgende Bestimmungen:

 

  1. a) Auf allen Friedhöfen werden Natur- und Steineinfassungen zugelassen.
  2. b) Für Steineinfassungen wird zusätzlich festgelegt:

- Form:            liegend

- Maße:                       Einzelgrab:      mindestens 10 cm breit, Höhe 10-12 cm

                                                     Familiengrab:  mindestens 15 cm breit, Höhe 10-12 cm

- Material:                   Grabstein und Einfassungen sollen vom gleichen bzw.

                                                     vergleichbarem Material sein.

- Außenmaße:            Die Länge der Steineinfassungen richtet sich nach der

                                                     Breite der Grabreihen und den in der Anlage zum

                                                     Gräberplan festgelegten Maßen. Bei bestehenden

                                                     Grabstätten kann die bisherige Breite des Grabsteines

                                                     beibehalten werden.

 

(4) Grabstätten mit ganzen Steinabdeckplatten werden auf dem Friedhof in Illertissen nur in den im Grabplan festgelegten Reihen zugelassen, so wie auf den Friedhöfen in Au, Betlinshausen, Jedesheim und Tiefenbach. Auf dem Friedhof in Illertissen sind außerhalb dieser festgelegten Reihen nur Teilabdeckungen aus Stein zulässig. Hierbei ist zur Wahrung des Gesamtcharakters des Waldfriedhofs darauf zu achten, dass mindestens 60 % der Grabfläche bepflanzbar bleibt. Im Hauptgang werden keine Teilabdeckungen zugelassen.   

 

 

  • 18 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

 

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet  werden. Satz 1 gilt mit Ausnahme der Fundamentierung auch für Steineinfassungen und Steinabdeckplatten. Maßgeblich für die bei der Errichtung und Befestigung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst sind die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (VSG 4.7) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 

 

(2) Die Herstellung und Ausbesserung von Fundamenten für Grabmale erfolgt durch die  Stadt.

 

(3) Fundamentierungen für Einfassungen, die in die für den Grabaushub erforderlichen Arbeitsbereiche hineinreichen sind nicht zulässig.

 

(4) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 3 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme § 33). Bei Gefahr im Verzug ist die Stadt berechtigt das Grabmal umzulegen.

 

(5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

 

(6) Der Nutzungsberechtigte haftet für Setzungen der Steineinfassungen und Abdeckplatten einschließlich beim Öffnen der Nachbargräber. Dies gilt auch für die Setzung von Grabmalen in den Fällen, wo das Fundament nicht von der Stadt erstellt worden ist.

 

(7) Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.

 

(8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt. Darüber hinaus können auch alle anderen Grabnutzungsberechtigten entscheiden, ob sie das Grabmal bei der Auflösung der Grabstätte entfernen lassen oder ob es in das Eigentum der Stadt übergehen soll. Ein Eigentumsübergang bedeutet keinen Anspruch auf einen dauerhaften Erhalt des Grabmals.

 

(9) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten und nach § 13 Abs. 3 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen, ausgenommen hiervon sind Grabmäler nach Abs. 8. Die Grabstätten sind einzuebnen. Grabmäler gehen, falls sie nicht fristgerecht entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. So weit die Kosten der Beseitigung aus dem Erlös der Verwertung des Grabmales nicht gedeckt sind, wird der nicht gedeckte Anteil von dem Grabnutzungsberechtigten verlangt.

 

 

  • 19 Grabgestaltung

 

(1) Jedes Grabmal muss zumindest einfachen künstlerischen Anforderungen genügen und für die betreffende Grabstätte sowie zur Umgebung passen.

 

(2) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder die Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.

 

 

III. Leichenhaus

 

 

  • 20 Benützung der Leichenhäuser

 

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

 

(2) Die Toten werden in den Leichenhäusern aufgebart. Sofern keine gesundheits-aufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung immer endgültig zu schließen. Eine Aufbahrung der Leichen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

 

(3) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum (Sezierraum) des Leichenhauses im Friedhof Illertissen durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen

in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

 

(4) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

 

 

  • 21 Benutzungszwang

 

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen.

 

(2) Dies gilt nicht, wenn

 

  1. a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
  2. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
  3. c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sicher gestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

 

 

IV. Leichentransportmittel

 

 

  • 22 Leichentransport

 

Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

 

 

V. Leichenversorgung und Bestattung

 

 

  • 23 Leichenversorgung

 

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

 

 

  • 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

 

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung/Beisetzung und dem Friedhofsbetrieb stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Stadt hoheitlich auszuführen, insbesondere

 

  1. a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
  2. b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  3. c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Sargträger,
  4. d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
  5. e) die Umbettung von Aschen,
  6. f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

 

Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungs-unternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

 

(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 c) befreien. Als Sargträger können auch Angehörige, Mitglieder von Vereinen o.ä. eingesetzt werden.

 

 

 

 

 

VI. Bestattungsvorschriften

 

 

  • 25 Allgemeines

 

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen von Personen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in der Urnenwand/Urnenstele. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt bzw. die Urnennische verschlossen ist. Bei einer Urnenbeisetzung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

 

(2) Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

 

 

  • 26 Beerdigung/Anzeigepflicht

 

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

 

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

 

(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonie erfolgen.

 

 

  • 27 Ruhefrist

 

Die Ruhefristen betragen für ein/eine

  1. a) Erwachsenengrab                              20 Jahre
  2. b) Kindergrab                                                 15 Jahre
  3. c) Urnenbeisetzung im/in Urnengrab/Baumgrabstätte/Urnennische 15 Jahre
  4. d) Urnenbeisetzung im gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrab 15 Jahre
  5. e) Gemeinschaftsgrabfeld für Fehlgeburten                          7 Jahre

 

 

  • 28 Leichenausgrabungen und Umbettungen

 

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen bzw. Umbettung von Aschen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

 

(3) Soweit Ausgrabungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

 

(4) Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.

 

(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

 

(6) Soweit die Arbeiten nicht außerhalb der Besuchszeiten des Friedhofs durchgeführt werden können, wird der Friedhof oder die betreffende Abteilung gesperrt.

 

(7) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.

 

(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(9) Die Umbettung von verrottbaren Urnen ist nicht möglich.

 

(10) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie kann mit der Durchführung ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

 

 

VII. Ordnungsvorschriften

 

 

  • 29 Öffnungszeiten

 

(1) Die Friedhöfe sind während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

 

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

 

 

  • 30 Verhalten im Friedhof

 

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

 

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

 

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es verboten:

 

  1. a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
  2. b) zu rauchen und zu lärmen,
  3. c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
  4. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  5. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  7. g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  8. h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
  9. i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  10. j) fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
  11. k) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen.

 

(4) In der Urnenwandanlage und bei den Urnenstelen sind darüber hinaus verboten:

 

  1. a) das Anbringen von zusätzlichem Blumenschmuck und
  2. b) das Abstellen bzw. Ablegen von sonstigen Gegenständen (z.B. Weihwasserkessel, Steckvasen, Steinkreuze, Lichter usw.); ausgenommen hiervon ist das Ablegen von Kränzen und Blumengebinden anlässlich einer Urnenbeisetzung. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

Erlaubt sind in der Urnenwandanlage und bei den Urnenstelen das Befestigen von kleinen und dezent wirkenden Blumenvasen, Verzierungen mit Rosen, Vögeln, etc., sowie das Anbringen von einem kleinen Bild mit Rahmen (Medaillon) der Verstorbenen direkt an der Verschlussplatte. Die Materialart der Schmuckgegenstände hat denen der Beschriftungs-buchstaben zu entsprechen. Die Materialstärke hat sich an der Beschriftung zu orientieren, ausgenommen hiervon sind Blumenvasen. Benachbarte Verschlussplatten, etc. dürfen durch die Schmuckgegenstände nicht beeinträchtigt werden. Bei der Verwendung von Blumenvasen ist sicherzustellen, dass keine Wasserspuren an der Urnenwandanlagen bzw. den Urnenstelen entstehen. Die Anbringung von Kerzenhaltern und die Verwendung von Kerzen sind unzulässig.   

 

(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

(6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

 

 

  • 31 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

 

 (1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

 

 (2) Über den Antrag entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVerVwVfG).

 

(3) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

 

(4) Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

 

(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 30 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

 

(7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

 

 

VIII. Schlussbestimmungen

 

 

  • 32 Bisherige Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer

 

(1) Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen nach Ablauf der Ruhefrist für den zuletzt beigesetzten Verstorbenen.

 

(2) Bei Bestattung eines Verstorbenen während der Frist von Abs. 1 ist das Benutzungsrecht auf die Dauer der Ruhefrist zu erwerben.

 

  • 33 Ersatzvornahme

 

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden.

 

(2) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

 

  • 34 Haftungsausschluss

 

(1) Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

 

(2) Die Stadt haftet nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unerlaubte Handlung ihrer Bediensteten oder Beauftragten. Darüber hinaus ist jede Haftung ausgeschlossen.

                                                                      

 

  • 35 Gebühren

 

Für den Vollzug der Friedhofssatzung gelten die Gebühren nach der jeweils geltenden Fassung der „Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren“.

 

 

  • 36 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße von mindestens 5,-- EUR und höchstens 1.000,-- EUR belegt werden wer:

 

  1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

 

  1. die erforderliche Zustimmung/Erlaubnis der Stadt nicht einholt,

 

  1. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,

 

  1. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

 

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

 

 

  • 37 Inkrafttreten

 

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsein-richtungen der Stadt Illertissen vom 14.12.1989, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.11.2011, außer Kraft.

 

Illertissen, 29.03.2019

Stadt Illertissen

 

 

 

 

Jürgen Eisen

Erster Bürgermeister

 

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