Neue Corona-Regelungen für den Landkreis Neu-Ulm ab Sonntag, 07.11.

Das Bayerische Kabinett hat in seiner Sitzung am 3. November neue Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie beschlossen. Für den Landkreis Neu-Um gelten damit ab Sonntag, 07. November 2021 neue Regeln

Neue Regelungen für den Landkreis Neu-Ulm gelten ab Sonntag, 07.11.

 

Das Bayerische Kabinett hat in seiner Sitzung am 3. November neue Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist am Samstag, 06. November 2021, in Kraft getreten. Davon ist auch der Landkreis Neu-Ulm betroffen. Damit gilt ab Sonntag, 07. November 2021, bayernweit die Warnstufe gelb der Krankenhausampel. Darüber hinaus gibt das Landratsamt bekannt, dass es ebenfalls ab Sonntag, 07. November 2021, unter die regionale Hotspotregelung fällt, die mit der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eingeführt wurde. Damit gelten für den Landkreis Neu-Um ab Sonntag, 07. November 2021, zudem die Regelungen der Krankenhausampel für die Stufe Rot.

 

Voraussetzungen für die regionale Hotspotregelung sind:

  • Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis über dem Wert von 300 Fällen pro 100.000 Einwohnern (Stand 06.11.21 laut Robert Koch-Institut: 364,0).
  • Die Auslastung der Intensivbetten liegt im Leitstellenbereich über 80 %. Der Landkreis Neu-Ulm gehört mit den Landkreisen Günzburg und Unterallgäu sowie der Stadt Memmingen zum Leitstellenbereich Donau-Iller. (Stand 06.11.21 rund 90 % laut DIVI Intensivregister https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten )

Sobald einer dieser festgelegten Werte an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde, gibt die Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich bekannt. Am Tag nach der Bekanntgabe gelten dann wieder Erleichterungen.

 

Für den Landkreis Neu-Ulm ergeben sich damit folgende Maßnahmen ab Sonntag, 07. November 2021:

  • Als Maskenstandard gilt wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske). In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten die schon gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
  • Pflegeeinrichtungen können zu Testkonzepten verpflichtet werden, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund wird aufgefordert, die hierfür nötigen Voraussetzungen insb. in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu schaffen.
  • Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt 2G; das heißt Zutritt nur für vollständig geimpfte und genesene Personen, nicht mehr für Getestete.
  • Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bislang nach 3G-Regeln zugänglich waren, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus (Zutritt für vollständig geimpfte und genesene Personen sowie für Personen die einen aktuellen negativen PCR-Test vorweisen). Ein Antigen-Schnelltest oder Selbsttest sind hier nicht ausreichend. Erleichterungen zur Maskenpflicht, Abstand oder Personenobergrenzen, wie sie beim freiwilligen 3G plus vorgesehen sind, sind nicht möglich.
  • In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archiven gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
  • Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sowie für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

 

Maskenpflicht in den Schulen nach den Herbstferien

Um die Gefahr von weiteren Infektionen durch Reiserückkehrer nach den Herbstferien möglichst zu verhindern, wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen wieder eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt. Das heißt es gilt wieder eine Maskenpflicht auch am Platz und unabhängig vom Mindestabstand. Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken.

 

 

Übersicht 3G, 3Gplus und 2G

Ab Sonntag, 07.11.2021, gelten folgende Zugangsregelungen im Landkreis:

 

2G-Regel

2G: Das heißt Zugang haben nur vollständig geimpfte und genesene Personen, aber nicht getestete Personen zu folgenden geschlossenen Bereichen/geschlossenen Räumen:

  • öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nicht privaten Räumlichkeiten
  • Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios
  • Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
  • zoologische und botanische Gärten
  • Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen
  • touristischer Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbare Bereiche
  • Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen

 

Ausnahmen gelten für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen können sowie einen negativen PCR-Test vorweisen. Eine weitere Ausnahme gilt für Personen unter 12 Jahren (bis zum Erreichen des 12. Geburtstags). Für Kinder unter 12 Jahren ist zudem kein zusätzlicher Testnachweis erforderlich.

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf- und Genesennnachweise verpflichtet.

 

 

3G plus

3G plus: Das heißt Zugang haben nur vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Personen, die einen aktuellen negativen PCR-Test vorweisen. Ein Antigen-Schnelltest oder Selbsttest sind hier nicht ausreichend. Erleichterungen zur Maskenpflicht, Abstand oder Personenobergrenzen wie sie beim freiwilligen 3G plus vorgesehen sind, sind nicht möglich.

  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
  • Gastronomie
  • Beherbergungswesen

 

Ausnahmen bestehen für Kinder unter 12 Jahren (bis zum Erreichen des 12. Geburtstags). Diese müssen keinen Testnachweis vorlegen. Schülerinnen und Schüler über 12 Jahren, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, müssen ebenfalls keinen Testnachweis vorlegen. Als Nachweis reicht der Schülerausweis – auch in den Ferien.

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise verpflichtet.

 

 

3G-Regel

3G: Das heißt Zugang haben nur vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Personen, die einen aktuellen negativen PCR-Test oder Schnelltest vorweisen.

  • Hochschulen, Tagungen, Kongresse, Bibliotheken und Archive, außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und die Erwachsenenbildung

Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder stehen getesteten Personen gleich. Das heißt, hier reicht wie gehabt die Vorlage des Schülerausweises. Dies gilt auch in den Ferien.

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise verpflichtet.

 

Ausnahmen

Ausnahmen bestehen im Handel und bei den nicht oben erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, bei der Schülerbeförderung, bei Prüfungen, Wahllokalen und Eintragungsräumen, Gottesdiensten, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie bei Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen. Hier bestehen keine Zugangsvoraussetzungen nach 3G, 3G plus oder 2G. Das heißt, in diesen Bereichen muss kein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erbracht werden.

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