Grundsteuer
Die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes in Verbindung mit dem Grundsteuergesetz (GrStG). Weitere Informationen - auch zur Grundsteuerreform - finden Sie auf www.grundsteuer.bayern.de.
Die Grundsteuer wird jährlich zu den Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Dies können Sie Ihrem Grundsteuerbescheid entnehmen. Auf Antrag ist eine jährliche Zahlung zum 01.07. möglich.
Der Grundsteuerbescheid wird immer an den Eigentümer zugestellt. Eine anderweitige Zustellung ist nur möglich, wenn eine Vollmacht oder ein Nießbrauchrecht der Stadt vorgelegt wird.
Hinweis bei Eigentümerwechsel:
- Auf den Zeitpunkt der Umschreibung hat die Stadt Illertissen keinen Einfluss. Wenden Sie sich bei Rückfragen bitte direkt an das Finanzamt Neu-Ulm.
- Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d.h. sie wird immer für ein Kalenderjahr festgesetzt.
- Alle Änderungen (z.B. Verkauf, Schenkung, Erhöhung des Messbetrags) innerhalb eines Jahres werden erst zum 1. Januar des folgenden Jahres berücksichtigt.
- Die Besteuerungsgrundlagen können vom Finanzamt erst zu diesem Stichtag neu festgesetzt bzw. geändert werden.
- Wird ein Grundstück veräußert, so kann die Grundsteuer erst ab 1. Januar des folgenden Jahres durch die Stadt Illertissen beim neuen Eigentümer angefordert werden.
- Die im notariellen Kaufvertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen berühren die Steuerpflicht des Voreigentümers nicht. Der Ausgleich innerhalb des Veräußerungsjahres muss von den Vertragsparteien privatrechtlich abgewickelt werden.
- Eine Aufteilung der Jahressteuer auf verschiedene Eigentümer ist nicht möglich.
- Das Steueramt der Stadt Illertissen erhält erst Kenntnis von einem Eigentümerwechsel, wenn durch das Finanzamt Neu-Ulm eine so genannte Zurechnungsfortschreibung ergeht. Grundlage für das Finanzamt ist der Notarvertrag.
Hebesätze
Grundsteuer A | Hebesatz 450 % |
Grundsteuer B | Hebesatz 280 % |
Gewerbesteuer | Hebesatz 340 % |
Formulare und Downloads
Bitte berücksichtigen Sie beim Ausfüllen des SEPA, dass Sie das korrekte Kassenzeichen angeben bzw. bei mehreren Objekten alle Kassenzeichen angeben für die das SEPA gelten soll.
Ein SEPA kann nur vom Eigentümer bzw. vom Nießnutzer abgegeben werden.
Hundesteuer
erster Hund | 50,00 EUR |
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zweiter Hund | 75,00 EUR |
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weitere Hunde | 100,00 EUR |
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erster Kampfhund | 500,00 EUR |
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weitere Kampfhunde | 750,00 EUR |
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