Wasserversorgung

Wasserqualität

Die Wasserqualität gehört zu den wichtigsten Zielen eines Wasserwerks. Die detaillierten Ergebnisse der Untersuchungen können hier heruntergeladen werden.

Prüfbericht Untersuchung Trinkwasser Illertissen Brunnen 6 nach UV-Anlage vom November 2025

Analysebericht Trinkwasser der Versorgung Illertissen vom November 2025

Analysebericht Trinkwasser der Versorgung Illertissen von Mai 2025

Unsere aktuellen Tarife für die Wasserversorgung

Gebühren für die Wasserlieferung

Grundgebühren (jährlich) Zählernenndurchfluss

netto

brutto

(inkl. 7% USt)

bis 2,5 m³/h

15,00 Euro

16,05 Euro

bis 6 m³/h

22,00 Euro

23,54 Euro

bis 10 m³/h

51,00 Euro

54,57 Euro

bis 15 m³/h

294,00 Euro

314,58 Euro

über 15 m³/h

440,00 Euro

470,80 Euro

Verbrauchsgebühr

1,65 Euro/m³

1,77 Euro/m³

Bauwasser mit Bauwasserzähler nach Verbrauch

1,82 Euro/m³

1,95 Euro/m³

Bauwasser ohne Bauwasserzähler nach umbautem Raum

0,21 Euro/m³

0,22 Euro/m³

 

 

Herstellungsbeiträge

netto

brutto

(inkl. 7% USt)

je m² Grundstücksfläche

0,92 Euro

0,98 Euro

je m² Geschoßfläche

5,37 Euro

5,75 Euro

Rückstauschutz ist gesetzlich vorgeschrieben

Maßgebliche technische Regeln sind die DIN EN 12056, DIN 1986 und die Abwassersatzung der Kommune.

Geeignete Maßnahmen Ihre Kellerräume vor Rückstau zu schützen:

Die sicherste Methode ist eine Abwasserhebeanlage, die über eine Pumpe gesammeltes Abwasser in das Kanalnetz ableitet. Für Gebäude, bei denen ein Gefälle zum Kanal besteht eignet sich in Ausnahmefällen auch ein Rückstauverschluss.

AUSZUG AUS DER SATZUNG FÜR DIE ÖFFENTLICHEENTWÄSSERUNGSANLAGEN DER STADT ILLERTISSEN:

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

(3) Die Stadt kann verlangen, dass zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung gilt Satz 1 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht durchgeführt werden kann.

(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, so kann die Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Stadt nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

Download:

Broschüre „Schutz vor Rückstau! Ursachen und Lösungsmöglichkeiten“